Der Arbeitnehmer kann eine Nachzahlung nach § 16 BetrAVG nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der zu den Anpassungsstichtagen negativen Anpassungsentscheidungen verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche1.
Die Pflichten aus § 16 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat2.
Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen3.
Danach war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Anpassungsprüfung nicht erloschen. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Arbeitgeberin, die selbst gerade nicht von einer Anpassungspflicht ausgegangen ist bzw. ausgeht, eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen und dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat. Insoweit kann der Betriebsrentner sein Klagerecht auch nicht verwirken.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Pensionskasse Versicherungsverein eine Anpassung abgelehnt hat, nachdem der Arbeitnehmer entsprechende Ansprüche dieser gegenüber geltend gemacht hatte. Die Anpassungsprüfungspflicht trifft die Arbeitgeberin, auch wenn sie den Durchführungsweg über eine Pensionskasse gewählt hat4.
Im hier entschiedenen Fall war auch nicht ersichtlich, dass die Pensionskasse für die Arbeitgeberin gehandelt hat. Ein entsprechender Wille ergab sich insbesondere nicht aus den Ablehnungsschreiben, die ausschließlich allgemeine Auskünfte zur Frage der Überschussbeteiligung bzw. der Anpassungs- oder Sonderzuschläge erteilten, nicht dagegen zu einer Anpassung iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG zu den streitgegenständlichen Stichtagen Stellung nahmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 137/19










