Gehaltsanpassung für ein Betriebsratsmitglied

Bei einer Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG steht dem Betriebsrat kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu.

Gehaltsanpassung für ein Betriebsratsmitglied

Der Betriebsrat kann die Einleitung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht verlangen.

Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat für den Fall, dass der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, diesem aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Die Norm soll die Einhaltung des Beteiligungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG sichern. Daher hat der Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen – als bloße Akte der Rechtsanwendung, deren „Aufhebung“ im wörtlichen Sinn nicht möglich ist – entsprechend § 101 Satz 1 BetrVG einen Anspruch, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG oder – nach dessen Abschluss – die Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben1.

Bei einer Anpassung des Entgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG handelt es sich jedoch nicht um eine – nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende – Ein- oder Umgruppierung.

Eine Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die – erstmalige oder erneute – Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung2. Beide personellen Einzelmaßnahmen bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Kriterien3.

An einer solchen Zuordnung fehlt es, wenn das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erhöht wird. Der Arbeitgeber nimmt keine Einreihung der auszuübenden Tätigkeit in eine Vergütungsordnung vor. Vielmehr erfolgt die Entgeltanpassung in diesen Fällen entweder entsprechend der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.

Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Norm gewährt einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt4. Dabei wird der betreffende Arbeitnehmer nicht in eine Vergütungsordnung eingereiht. Es findet nur eine Anpassung seines Arbeitsentgelts mit Blick auf dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer statt, ohne dass § 37 Abs. 4 BetrVG dem Betriebsratsmitglied allerdings eine der Höhe nach absolut gleiche Vergütung garantiert5. Damit wird sichergestellt, dass die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit nicht hinter derjenigen zurückbleibt, die vergleichbare Arbeitnehmer nach den betriebsüblichen Umständen durchlaufen6.

Auch bei einer Entgeltanpassung nach § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt keine Einreihung des freigestellten Betriebsratsmitglieds in eine Vergütungsordnung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach dem allgemeinen Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Dies betrifft nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Stellt sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit dar, kann ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, den Arbeitgeber nach § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB unmittelbar auf Zahlung des höheren Entgelts in Anspruch nehmen7. Auch in diesem Fall findet keine Zuordnung einer vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung statt. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Arbeitsentgelt für die höher vergütete Position – wie hier – nach einer betrieblichen Vergütungsordnung richtet. Auch in diesem Fall werden nicht – wie für eine Ein- oder Umgruppierung erforderlich – die zu verrichtenden Arbeitsaufgaben des Betriebsratsmitglieds, sondern lediglich ein möglicher Arbeitsplatz bewertet. Die personenunabhängige – abstrakte – Bewertung von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten fällt nicht unter § 99 BetrVG8.

Desweiteren gebieten Sinn und Zweck von § 99 BetrVG kein abweichendes Normverständnis. Die im Gesetz vorausgesetzte Pflicht des Arbeitgebers zur Ein- und Umgruppierung und die in § 99 BetrVG vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats dienen der einheitlichen und zutreffenden Anwendung der betrieblichen Vergütungsordnung und sorgen auf diese Weise für Transparenz und innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Der Arbeitgeber soll prüfen, welcher Gruppe und ggf. Stufe der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung die Tätigkeit des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, und diese Beurteilung gemeinsam mit dem Betriebsrat vornehmen9. Dieser Zweck kommt nicht zum Tragen, wenn das Arbeitsentgelt nicht durch die Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung, sondern nach – davon unabhängigen – gesetzlichen Vorgaben festgelegt wird.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. November 2024 – 1 ABR 12/23

  1. st. Rspr., vgl. BAG 14.02.2023 – 1 ABR 9/22, Rn. 16 mwN; 14.04.2015 – 1 ABR 66/13, Rn.20 mwN, BAGE 151, 212[]
  2. vgl. nur BAG 23.02.2021 – 1 ABR 4/20, Rn. 27 mwN, BAGE 174, 87[]
  3. st. Rspr., vgl. BAG 29.01.2020 – 4 ABR 8/18, Rn. 14; 23.01.2019 – 4 ABR 56/17, Rn.19[]
  4. BAG 14.10.2020 – 7 AZR 286/18, Rn. 21 mwN[]
  5. vgl. BAG 18.01.2017 – 7 AZR 205/15, Rn. 15[]
  6. vgl. BAG 23.11.2022 – 7 AZR 122/22, Rn. 27; 22.01.2020 – 7 AZR 222/19, Rn.20 mwN[]
  7. st. Rspr., vgl. BAG 20.01.2021 – 7 AZR 52/20, Rn. 23; 22.01.2020 – 7 AZR 222/19, Rn. 29 mwN[]
  8. vgl. BAG 1.06.2011 – 7 ABR 138/09, Rn. 32; 12.01.2011 – 7 ABR 15/09, Rn. 24 mwN[]
  9. vgl. BAG 14.02.2023 – 1 ABR 9/22, Rn. 28[]