Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Diese Verpflichtung knüpft nicht an die Gesamtversorgung an. Bezugsobjekt der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet; und vom Arbeitgeber gezahlt wird und nicht die Gesamtversorgung. Dies ergibt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung1.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem Versorgungsgläubiger gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage ggf. zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt2.
Dass sich die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte Betriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die Belange des Versorgungsempfängers – wie aus § 16 Abs. 2 BetrAVG folgt – im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde3. § 16 BetrAVG will damit erkennbar eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten4, nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern5.
Zwar kann nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 BetrAVG von § 16 BetrAVG entweder durch Tarifvertrag oder zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Damit könnten die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmerin abweichende Regelungen enthalten. Solche sind im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall jedoch nicht vorhanden. Die Betriebsvereinbarung enthält vielmehr einen eigenständigen Prüfungsmechanismus, der keine Auswirkungen auf das gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungssystem nach § 16 BetrAVG enthält.
Die Betriebsvereinbarung bestimmt zugunsten der Versorgungsberechtigten, dass die Gesamtversorgung anzupassen ist. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die vertragliche Anpassung, nicht auch auf die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. So erfolgt die Anpassung entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland oder der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG). Auch erfolgt die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden und nicht alle drei Jahre (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Auch der Prüfungszeitraum ist unterschiedlich. Die vertragliche Anpassung übernimmt im Grundsatz jährlich die Veränderung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach ua. § 69 Abs. 1 SGB VI iVm. §§ 68, 68a SGB VI und der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung. Demgegenüber sieht § 16 BetrAVG als Prüfungszeitraum die Zeit vom individuellen Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Anpassungsprüfungsstichtag vor. Unterschiedliche Anforderungen gelten zudem für die Ablehnung einer Anpassung durch die Versorgungsschuldnerin (§ 16 Abs. 1 BetrAVG).
Die Betriebsvereinbarung enthält auch keine Regelung, die den Schluss zuließe, dass durch sie eine Vorgabe für die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 BetrAVG erfolgen sollte. Da das Landesarbeitsgericht insoweit keine Auslegung vorgenommen hat, kann das Bundesarbeitsgericht diese selbst vornehmen. Danach sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Urheber des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) (im Fall einer Gesamtzusage die Arbeitgeberin bzw. die Urheber im Fall einer Gesamtbetriebsvereinbarung die Betriebsparteien) mit der Regelung der vertraglichen Anpassung zugleich eine Regelung für die – jedenfalls im Zeitpunkt der erstmaligen Schaffung des BVW wohl im Jahre 1961 – noch gar nicht bestehende Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG treffen wollten.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall für eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kein Raum unabhängig davon, ob man unter der Bezeichnung „Gesamtversorgung“ die Versorgung aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung oder die Summe der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung versteht.
Ob darüber hinaus ein isolierter Anspruch zur Anpassungsprüfung und -entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bezüglich der Rente aus der Versorgungskasse auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausscheidet, konnte das Bundesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen. Streitgegenstand ist lediglich eine einheitliche Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der einheitlich betrachteten Pensionsergänzung und der Rente aus der Versorgungskasse.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2019 – 3 AZR 129/18
- vgl. BAG 14.02.2012 – 3 AZR 685/09, Rn. 30[↩]
- BAG 14.02.2012 – 3 AZR 685/09, Rn. 31; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 16 Rn. 152[↩]
- vgl. BAG 14.02.2012 – 3 AZR 685/09, Rn. 32; 28.06.2011 – 3 AZR 859/09, Rn. 25, BAGE 138, 213[↩]
- vgl. BAG 30.08.2005 – 3 AZR 395/04, zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353[↩]
- BAG 14.02.2012 – 3 AZR 685/09, Rn. 32[↩]
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