Griechische Spargesetze, deutsche Arbeitsverhältnisse – und der Grundsatz der Staatenimmunität

Eine Streitigkeit über die Herabsetzung der Vergütung eines Arbeitnehmers, der bei der Republik Griechenland an einer griechischen Schule in Deutschland als Lehrkraft beschäftigt und griechischer Staatsangehöriger ist, unterliegt nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn auf das Arbeitsverhältnis griechisches Recht Anwendung findet und der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung, deren wirksamer Kürzung durch die Änderung griechischen Rechts sich der griechische Staat berühmt, unmittelbar auf griechische Rechtsvorschriften verweist.

Griechische Spargesetze, deutsche Arbeitsverhältnisse – und der Grundsatz der Staatenimmunität

Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem als Bundesrecht geltenden Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten (sovereign equality of states) und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen1, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft2. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln („acta iure gestionis“) genießt. Demgegenüber unterfallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Akte, die hoheitliches Handeln eines ausländischen Staates darstellen („acta iure imperii“) stets der Staatenimmunität, soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet hat3.

Die dementsprechend gebotene Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist4.

Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen, hier also nach deutschem Recht. Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem staatlichen Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege. Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als einen der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist5.

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klage, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen.

Allerdings handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis der Parteien – wie vom Landesarbeitsgericht unangegriffen festgestellt und im (Änderungs-)Vertrag vom 20.12.2005/6.02.2006 auch ausdrücklich so festgehalten – um ein privatrechtlich begründetes Arbeitsverhältnis. Auch ist die Tätigkeit der Lehrerin als solche nicht als hoheitlich zu qualifizieren. Dafür ist, wie gezeigt, regelmäßig nicht entscheidend, wie das griechische Recht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule in Griechenland einstuft. Nach dem für die Beurteilung grundsätzlich maßgeblichen deutschen Recht nehmen Lehrer nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, deren Ausübung nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig Beamten vorbehalten ist. Die Tätigkeit von privatrechtlich angestellten Lehrern wird auch nicht deshalb zu einer hoheitlichen Aufgabe, weil die beklagte Republik Schulträgerin ist. Das gilt umso mehr als es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei der griechischen Schule in B um eine vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Ergänzungsschule und damit um eine Bildungseinrichtung handelt, die der in Art. 7 Abs. 1 GG angelegten detaillierten Aufsicht durch den deutschen Staat unterliegt6.

Bei den Kürzungen, welche die Republik Griechenland nach Maßgabe der Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 sowie dem nach Art. 28 des griechischen Gesetzes Nr. 2413/1996 erlassenen Gemeinsamen Ministerialbeschluss vom 14.03.2012 vorgenommen hat, handelt es sich ferner nicht um eine Steuererhebung und damit um einen Sachverhalt, der schon deshalb dem Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der Republik Griechenland zuzurechnen wäre7.

Der Rechtsstreit betrifft den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit der Republik Griechenland aber deshalb, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien griechischem Vertragsstatut unterliegt und der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung – sowohl betreffend ihrer Bestandteile als auch deren Höhe – griechische Rechtsvorschriften in Bezug nimmt, deren wirksamer Änderung sich die Republik Griechenland berühmt. In Rede steht damit eine Störung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar durch die Änderung griechischen Rechts und damit hoheitliches Handeln der Republik Griechenland, dessen Kontrolle der Grundsatz der Staatenimmunität verhindern will.

Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich griechisches und nicht auch deutsches Recht Anwendung findet.

Das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. EGBGB. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (fortan Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17.12.2009 geschlossen. Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht8.

Die Parteien haben im Sinne von Art. 27 EGBGB für ihr Rechtsverhältnis griechisches Recht gewählt, indem sie den Arbeitsvertrag vom 20.12.2005/6.02.2006 ebenso wie die vorhergehenden befristeten Arbeitsverträge der „geltenden griechischen Gesetzgebung“ unterstellt haben. Entsprechend hat die Lehrerin in Griechenland nach griechischem Recht die „Entfristung“ ihres zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgreich geltend gemacht, woraufhin der zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag namentlich unter Berücksichtigung des „Beschlusses mit Nr. 1533/20.12.2005 der Abteilung B´ des Obersten Rates für Personalauswahl (A.S.E.P.) …“ geschlossen wurde, der sich – sinngemäß – auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bezieht.

Die Rechtswahl darf nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB bei Arbeitsverträgen zwar nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Das wäre vorliegend aber nicht der Fall. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliege auch nach objektiver Anknüpfung in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB griechischem Vertragsstatut, ist nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen der in Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB aufgeführten Regelanknüpfung sind allerdings gegeben. Die Lehrerin hat in Erfüllung ihres Arbeitsvertrags ihre berufliche Tätigkeit gewöhnlich in B an der dortigen griechischen Grundschule ausgeübt. Eine etwaige Verpflichtung der Lehrerin, an Fortbildungsveranstaltungen in Griechenland teilzunehmen, steht dem nicht entgegen, weil dies nichts daran ändert, dass die Lehrerin – worauf es bei der Auslegung und Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB in Einklang mit den neuen Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO entscheidend ankommt9 – ihre Verpflichtungen gegenüber der Republik Griechenland im Wesentlichen in Deutschland erfüllt hat. Dahinstehen kann auch, ob die Lehrerin, wie von der Republik Griechenland behauptet, verpflichtet wäre, einer dauerhaften Versetzung nach Griechenland Folge zu leisten. Eine entsprechende Versetzung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB gilt die nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EGBGB zu treffende Zuordnung ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Der Sinn dieser Regelung liegt in der Gewährleistung international-privatrechtlicher Gerechtigkeit, indem sie dem Gericht gestattet, von der Regelanknüpfung abzuweichen, wenn diese im Einzelfall die Interessenlage der Parteien nicht zutreffend erfasst10.

Um zu klären, ob im Sinne dieser sog. Ausweichklausel „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Entscheidend ist nicht, ob die Regelanknüpfungen die engste Verbindung zwischen Arbeitsvertrag und Rechtsordnung bilden, sondern ob der Arbeitsvertrag eine engere Verbindung zu einem anderen Land aufweist. Das ist auch dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet11. Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen12. Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Vielmehr müssen die Anknüpfungsmomente unter Berücksichtigung der sich aus den Regelanknüpfungen ergebenden Vermutungen gewichtet werden13. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist. Des Weiteren sind eine übereinstimmende Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers von Bedeutung14. Nachrangig sind ferner die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen15.

Die Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt16. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen kommt dem Berufungsgericht zudem ein Spielraum bei der Gewichtung der von ihm festgestellten Anknüpfungsmomente zu. Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, der bzw. die seiner Ansicht nach „am maßgeblichsten“ ist bzw. sind17.

Hiervon ausgehend begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien weise nach der Gesamtheit der Umstände engere Bindungen zu Griechenland als zu Deutschland auf, keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat die das Arbeitsverhältnis der Parteien prägenden Gesichtspunkte umfassend gewürdigt und fehlerfrei gewogen.

Das Landesarbeitsgericht hat berücksichtigt, dass die Regelanknüpfung des Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB nach Deutschland weist. Es hat ferner unterstellt, dass der zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien im Generalkonsulat der Republik Griechenland in Düsseldorf und insoweit, da das Gelände der Mission selbst nicht exterritorial ist18, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden ist. Ob damit zugleich die Voraussetzungen für eine – grundsätzlich nachrangige – Anknüpfung an deutsches Recht nach dem Ort der einstellenden Niederlassung gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 2 EGBGB gegeben sind, kann dahinstehen. Auch unter dieser Prämisse und in Anbetracht des Umstands, dass die Lehrerin ihren Wohnsitz in Deutschland hat, durfte das Landesarbeitsgericht maßgeblich zugunsten einer engeren Bindung an Griechenland berücksichtigen, dass die Lehrerin griechische Staatsangehörige ist und Gegenstand ihrer Tätigkeit eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der griechischen Republik ist, die naturgemäß ihren Sitz in Griechenland hat. Diese Gesichtspunkte haben im Streitfall jedenfalls deshalb im Verhältnis zu den Regelanknüpfungen in Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB und dem Kriterium des in Deutschland gelegenen Wohnorts ein herausragendes Gewicht, weil der zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien auf der Grundlage einer von der Lehrerin in Griechenland erwirkten „Entfristung“ des Arbeitsverhältnisses sowie „unter Berücksichtigung“ zahlreicher griechischer Rechtsvorschriften abgeschlossen worden ist. Es kommt hinzu, dass der Vertrag hinsichtlich der Vergütung der Lehrerin unmittelbar auf griechische Rechtsvorschriften verweist, die für in Griechenland tätige bzw. von dort aus nur vorübergehend nach Deutschland entsandte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, insbesondere Lehrkräfte, gelten. Dabei handelt es sich auch nicht etwa, wie die Lehrerin meint, um rein vertragsimmanente Gesichtspunkte, die bei der Würdigung nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Vielmehr ist angesichts der griechischen Staatsangehörigkeit der Lehrerin in deren Arbeitsverhältnis mit der Republik Griechenland davon auszugehen, dass die Anknüpfung an griechische Rechtsvorschriften Ausdruck eines übereinstimmenden „Rechtshorizonts“ der Parteien ist.

Demgegenüber wird die durch Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB hergestellte Beziehung zum deutschen Recht nicht entscheidend dadurch verstärkt, dass die Lehrerin der deutschen Sozialversicherung unterliegt. Denn dieser Umstand wird gleichsam „neutralisiert“ dadurch, dass die Versteuerung ihrer Vergütung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in Griechenland erfolgte. Zulässige Verfahrensrügen hat die Lehrerin insoweit nicht erhoben. Soweit sie die betreffende Behauptung der Republik Griechenland erstmals in der Revision bestritten hat, ist dies als neues Vorbringen unbeachtlich (§ 559 ZPO). Zumindest unter ergänzender, wenngleich nachrangiger Berücksichtigung dessen, dass die Vertragssprache Griechisch ist und der Schriftverkehr der Parteien in Griechisch geführt wurde, durfte das Landesarbeitsgericht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgehen, die in ihrer Gesamtheit die durch die Regelanknüpfungen zum deutschen Recht hergestellte Beziehung deutlich überwiegen.

Unterfällt das Arbeitsverhältnis danach griechischem Vertragsstatut, bleibt dies für die Beurteilung, ob zugunsten der Republik Griechenland der Grundsatz der Staatenimmunität eingreift, nicht ohne Auswirkung.

Auch wenn sich die Lehrerin darauf beruft, vertragliche Ansprüche geltend zu machen, ist – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht einfach die im Zeitpunkt der Fälligkeit verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Republik Griechenland als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs ist19. Vielmehr macht die Lehrerin Vergütungsansprüche geltend, die sich unmittelbar nach griechischem Recht richten, und für die dieses Recht in Art. 3 Nr. 5 Kapitel A´ des Gesetzes Nr. 3833/2010 vorsieht, dass ua. Bedingungen individueller Arbeitsverträge, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Bestimmungen und der vorherigen Artikel, also der in Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes enthaltenen Kürzungsbestimmungen stehen, „aufgehoben“ werden, bzw. für die in Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes Nr. 3845/2010 festgelegt ist, dass die Bestimmungen der vorangegangenen Paragraphen, dh. der Kürzungsregelungen in Art. 3 Nr. 3 des betreffenden Gesetzes, die in Arbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen „überwiegen“.

Angesichts dieser Regelungen läuft die Prüfung, ob der Lehrerin die streitgegenständlichen Ansprüche zustehen, unweigerlich auf die Beurteilung hinaus, ob die genannten Regelungen, soweit sie eine Herabsetzung der Vergütung um bestimmte Prozentsätze bzw. eine Kürzung bzw. den Wegfall von Feiertags- und Urlaubszulagen bestimmen, auch mit Blick auf Arbeitsverhältnisse, die außerhalb des Territoriums der Republik Griechenland durchgeführt werden, wirksam sind. Insoweit ist aber gerade eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns der Republik Griechenland erforderlich, die den Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt.

Entgegen der Ansicht der Revision kann die Republik Griechenland auch nicht mit einem sonstigen Schuldner einer privaten Forderung gleichgesetzt werden, der sich darauf beruft, seine Verbindlichkeit sei durch ein Gesetz oder eine andere hoheitliche Maßnahme erloschen, und dessen Einwendung nach dem anwendbaren materiellen Recht zu prüfen ist. Denn die Republik Griechenland hat die Vergütung und Ansprüche auf Zulagen von Beschäftigten, die in ihrem (öffentlichen) Dienst beschäftigt sind und griechischem Vertragsstatut unterliegen, in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger unmittelbar durch Parlamentsgesetze und Ministerialbeschlüsse gekürzt bzw. neu ausgestaltet, während einem privaten Schuldner ein solcher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen unmöglich ist20. Soweit gegen diese Sichtweise angeführt wird, einem fremden Staat, der in ein als actum iure gestionis qualifiziertes Privatrechtsverhältnis, an dem er selbst beteiligt ist, mit (wirtschaftsdirigistischen) Gesetzen oder Verwaltungsakt eingreife, könne daraus nicht nachträglich ein Anspruch auf Immunität erwachsen21, trifft diese Kritik jedenfalls dann nicht zu, wenn ein Arbeitsvertrag wie der vorliegende hinsichtlich der betroffenen Leistungspflichten direkt auf ein vom fremden Staat erlassenes Regelungswerk verweist. Zumindest in einem solchen Fall muss sich der ausländische Staat, wenn er durch Akte, die dem Kernbereich seiner Staatsgewalt zuzurechnen sind, die Arbeitsbedingungen unmittelbar ausgestaltet, hierfür vor deutschen Gerichten nicht verantworten.

Der Verneinung der deutschen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.201722 nicht entgegen, soweit das Bundesarbeitsgericht dort – wie auch in mehreren Parallelsachen – angenommen hat, die Berufung der griechischen Republik auf eine unmittelbare Geltung der betreffenden „Kürzungsgesetze“ und bestimmter Ministerialbeschlüsse in einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis sei nicht per se geeignet, den Einwand der Staatenimmunität zu begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass andernfalls ein ausländischer Staat im Bereich seiner nicht-hoheitlichen Tätigkeit allein durch seine legislativen Akte und ungeachtet des inländischen Rechts den Inhalt der von ihm in der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Verpflichtungen ausgestalten könnte23. Darum geht es angesichts der vorliegend wirksam vereinbarten Geltung griechischen Rechts nicht. Auch hatten die Parteien des vorbezeichneten Verfahrens im Arbeitsvertrag einschließlich der Vergütungsregelungen dynamisch Tarifverträge für den deutschen öffentlichen Dienst in Bezug genommen, wohingegen im Streitfall der Arbeitsvertrag der Parteien hinsichtlich der Vergütung Verweisungen auf Bestimmungen im griechischen Recht enthält. Mit der Frage, ob die Republik Griechenland sich in einer Konstellation wie der vorliegenden auf Staatenimmunität berufen kann, befasst sich das Urteil vom 26.04.201722 in dem vorausgegangenen Rechtsstreit nicht. Entsprechendes gilt, soweit der Zweite Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts in mehreren Verfahren betreffend die Wirksamkeit von außerordentlichen Änderungskündigungen, welche die Republik Griechenland unter Berufung auf die Kürzungsbestimmungen in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 erklärt hatte24, das Eingreifen des Grundsatzes der Staatenimmunität abgelehnt hat. Auch die dort behandelten Fallkonstellationen sind hinsichtlich des Vertragsinhalts und des einschlägigen materiellen Rechts mit der hier in Rede stehenden nicht vergleichbar.

Der Einordnung der für die Beurteilung der Immunität maßgeblichen Maßnahmen als hoheitlich steht ebenso wenig das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.06.201525 entgegen. Diese Entscheidung ist zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (fortan EuZustVO) ergangen und befasst sich nur mit der Zustellung von Klagen, also mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und damit die Gelegenheit zur Klärung komplexer juristischer Fragen zu schaffen. Demgemäß hat der EuGH in der Entscheidung auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der EuZustVO verfolgte Ziel der Schnelligkeit bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke und die damit verbundene Beschränkung auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Ebene noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist26.

Das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 02.12.2004 (Resolution 59/38). Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dafür erforderlichen 30 Ratifikationen sind noch nicht erfolgt27. Deutschland und Griechenland haben das Abkommen bislang weder unterzeichnet noch ratifiziert. Unabhängig von der Frage, ob einzelne, dort enthaltene Regeln gleichwohl universelles Völkergewohnheitsrecht darstellen28, folgt daraus nicht, dass das Abkommen die Immunität von Staaten, die es nicht ratifiziert haben, in dem Bereich einschränken würde, der – wie die vorliegend betroffene Tätigkeit des griechischen Staates im Rahmen seiner Gesetzgebung, zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist.

des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16.05.1972 steht der Annahme, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, ebenso wenig entgegen. Das Übereinkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland (mit Wirkung zum 16.08.1990)29, nicht jedoch von der Republik Griechenland30 ratifiziert. Im Übrigen kann nach Art. 5 Abs. 1 dieses Übereinkommens ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit dann nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft, die Arbeit im Gerichtsstaat zu leisten ist, und keine Ausnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegt. Dazu zählt nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zwar der Fall, dass die natürliche Person – wie im Streitfall die Lehrerin – im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreits die Staatsangehörigkeit des Staates hat, der ihr Arbeitgeber ist. Soweit nach Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a in Fällen, in denen die Arbeit für ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung iSd. Art. 7 geleistet wird, nur eingreift, wenn die natürliche Person im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Aufenthalt in dem Staat hatte, der ihr Arbeitgeber ist, liegen die Voraussetzungen dieser Rückausnahme jedoch nicht vor. Das Generalkonsulat der Republik Griechenland in Düsseldorf stellt keine Niederlassung im Sinne von Art. 7 des Übereinkommens dar. Jedenfalls übt die Republik Griechenland im Hinblick auf den Betrieb ihrer Auslandsschulen nicht im Sinne der letztgenannten Bestimmung eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit aus.

Die Republik Griechenland hat im vorliegenden Fall auf ihre Staatenimmunität nicht verzichtet31, sondern diese ausdrücklich geltend gemacht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2019 – 5 AZR 81/19

  1. vgl. EuGH 19.07.2012 – C-154/11 – [Mahamdia] Rn. 54[]
  2. st. Rspr., zB BAG 26.04.2017 – 5 AZR 962/13, Rn. 16, BAGE 159, 69; BGH 19.12.2017 – XI ZR 796/16, Rn. 16, BGHZ 217, 153[]
  3. BVerfG 17.03.2014 – 2 BvR 736/13, Rn.19 f. mwN[]
  4. BVerfG 30.04.1963 – 2 BvM 1/62, zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27; BAG 14.12.2017 – 2 AZR 216/17, Rn. 13, BAGE 161, 212; BGH 19.12.2017 – XI ZR 796/16, Rn. 17, BGHZ 217, 153[]
  5. BVerfG 17.03.2014 – 2 BvR 736/13, Rn. 21; 30.04.1963 – 2 BvM 1/62, zu C II 3, 4 der Gründe, BVerfGE 16, 27[]
  6. vgl. BAG 10.04.2013 – 5 AZR 78/12, Rn. 18 f.[]
  7. vgl. BAG 26.04.2017 – 5 AZR 962/13, Rn.20, BAGE 159, 69[]
  8. BAG 2.03.2017 – 2 AZR 698/15, Rn.20; 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B), Rn. 18, BAGE 147, 342; jeweils mwN[]
  9. vgl. dazu BAG 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B), Rn. 25, BAGE 147, 342; EuGH 15.03.2011 – C-29/10 – [Koelzsch] Rn. 43 ff.; 15.12.2011 – C-384/10 – [Voogsgeerd] Rn. 26 ff.[]
  10. vgl. Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 126[]
  11. MünchKomm-BGB/Martiny 7. Aufl. Rom I-VO Art. 8 Rn. 76[]
  12. BAG 21.03.2017 – 7 AZR 207/15, Rn. 87, BAGE 158, 266; MHdB ArbR/Oetker 4. Aufl. § 13 Rn. 46[]
  13. vgl. BAG 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B), Rn. 32, BAGE 147, 342; ausführlich Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 135 ff.[]
  14. vgl. BAG 21.03.2017 – 7 AZR 207/15 – aaO; EuGH 12.09.2013 – C-64/12 – [Schlecker] Rn. 41 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980; zur Relevanz der gemeinsamen Staatsangehörigkeit vgl. BAG 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B), Rn. 33, aaO[]
  15. vgl. BAG 21.03.2017 – 7 AZR 207/15 – aaO; 22.10.2015 – 2 AZR 720/14, Rn. 30 mwN, BAGE 153, 138[]
  16. vgl. BGH 9.03.1977 – IV ZR 112/76; 26.07.2004 – VIII ZR 273/03, zu II 3 c bb (1) der Gründe[]
  17. BAG 22.10.2015 – 2 AZR 720/14, Rn. 30, BAGE 153, 138; offen gelassen zuletzt durch 21.03.2017 – 7 AZR 207/15, Rn. 86, BAGE 158, 266; vgl. auch EuGH 12.09.2013 – C-64/12 – [Schlecker] Rn. 40 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980[]
  18. vgl. BAG 15.02.2005 – 9 AZR 116/04, zu B I 2 der Gründe, BAGE 113, 327[]
  19. zu Rückzahlungsansprüchen aus griechischen Staatsanleihen vgl. BGH 19.12.2017 – XI ZR 796/16, Rn. 24, BGHZ 217, 153[]
  20. vgl. BGH 19.12.2017 – XI ZR 796/16, Rn. 28, BGHZ 217, 153[]
  21. zB Mankowski WuB 2018, 185, 188; Geimer IZPR 7. Aufl. Rn. 584; jeweils mwN[]
  22. BAG 26.04.2017 – 5 AZR 962/13[][]
  23. BAG 26.04.2017 – 5 AZR 962/13, Rn. 21, BAGE 159, 69[]
  24. zB BAG 20.10.2017 – 2 AZR 783/16 (F), BAGE 160, 364[]
  25. EuGH 11.06.2015 – C-226/13 ua. – [Fahnenbrock][]
  26. BGH 19.12.2017 – XI ZR 796/16, Rn. 29 mwN, BGHZ 217, 153[]
  27. laut Internetauskunft der Vereinten Nationen lagen zum Zeitpunkt der Verkündung der vorliegenden Entscheidung 22 Ratifikationen vor[]
  28. bejahend für Art. 11 des Abkommens: EGMR 29.06.2011 – 34869/05 – [Sabeh El Leil/Frankreich] Rn. 54[]
  29. BGBl. II S. 34[]
  30. vgl. Geimer IZPR 7. Aufl. Rn. 667; Internetabruf unter www.coe.int/de/web/conventions/full-list[]
  31. zu dieser Möglichkeit vgl. BVerfG 17.03.2014 – 2 BvR 736/13, Rn. 24; BAG 18.12.2014 – 2 AZR 1004/13, Rn. 41[]

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