Gründungszuschuss für den nicht bezahlten (Ex-)Arbeitnehmer – und der Anspruchsübergang

Die für den Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X geforderte sachliche Kongruenz ist stets gegeben, wenn der Sozialleistungsträger die Sozialleistung „gleichwohl“ anstelle des vom Arbeitgeber nicht gezahlten Arbeitsentgelts gewährt.

Gründungszuschuss für den nicht bezahlten (Ex-)Arbeitnehmer – und der Anspruchsübergang

Nach § 115 Abs. 1 SGB X geht, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Ein Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X setzt danach voraus, dass der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist (Kausalität). § 115 Abs. 1 SGB X schafft einen Vermögensausgleich zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Arbeitgeber für die Fälle, in denen der Leistungsträger in Vorleistung getreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise Entgeltansprüche nicht erfüllt1. Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. § 115 Abs. 1 SGB X soll Doppelleistungen an den Arbeitnehmer und Entlastungen des Arbeitgebers durch Sozialleistungen verhindern. Durch die – nicht erfüllten – Verpflichtungen des Arbeitgebers sollen keine finanziellen Belastungen des Sozialleistungsträgers entstehen2. Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X erfordert eine sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozialleistung3.

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Die Voraussetzungen eines Anspruchsübergangs nach § 115 Abs. 1 SGB X sind hinsichtlich der noch streitigen Vergütung wegen Annahmeverzugs erfüllt.

Bei den Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers handelt es sich um übergangsfähige Entgeltleistungen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die dem Arbeitnehmer wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff. BGB für den Streitzeitraum geschuldete Bruttovergütung ist Entgelt in diesem Sinne.

Die Nichterfüllung der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin für den Streitzeitraum war für die Gewährung des Gründungszuschusses kausal.

Zwischen dem von der Arbeitgeberin geschuldeten Entgelt und der als Gründungszuschuss an den Arbeitnehmer erbrachten Sozialleistung besteht eine sachliche Kongruenz.

Voraussetzung für eine sachliche Kongruenz ist, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Sozialleistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Die Entstehung des Sozialleistungsverhältnisses muss auf der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts beruhen4. In Betracht kommen nur solche Sozialleistungen, die eine Entgeltersatzfunktion aufweisen. Der Entgeltersatzcharakter der Sozialleistung gewährleistet eine sachliche Kongruenz von geschuldetem Arbeitsentgelt und Sozialleistung5. Hiervon ist bei Leistungen, die der Sozialversicherungsträger als Gleichwohlgewährung erbringt, stets auszugehen6. Diese Leistungen treten an die Stelle des vom Arbeitgeber geschuldeten, aber unberechtigterweise nicht gezahlten Arbeitsentgelts.

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Der Arbeitnehmer hat den Gründungszuschuss als eine Sozialleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung im Wege der Gleichwohlgewährung erhalten. Die Leistung wäre ihm nicht gewährt worden, wenn die Arbeitgeberin ihre Vergütungspflicht erfüllt hätte. Allerdings beruhte die Gewährung des Gründungszuschusses im hier entschiedenen Fall nicht auf den erst am 1.04.2012 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 93, 94 SGB III, sondern den §§ 57, 58 SGB III in der bis 27.12 2011 geltenden Fassung (im Folgenden aF).

Nach § 57 Abs. 1 SGB III aF hatten Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beendeten, unter den weiteren in § 57 SGB III aF geregelten Voraussetzungen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Die Leistung war gemäß § 57 Abs. 3 SGB III aF bei Vorliegen von Ruhenstatbeständen nach §§ 142 bis 144 SGB III ausgeschlossen. Nach § 143 Abs. 1 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung (im Folgenden aF) ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld ua. während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhielt oder zu beanspruchen hatte. Soweit der Arbeitslose die in Absatz 1 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhielt, wurde nach § 143 Abs. 3 SGB III aF das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte.

Dem Arbeitnehmer wäre kein Gründungszuschuss bewilligt worden, wenn die Arbeitgeberin ihm gegenüber ihre Vergütungspflicht erfüllt hätte. In diesem Fall hätte der den Anspruch nach § 57 Abs. 3 SGB III aF ausschließende Ruhenstatbestand des § 143 Abs. 1 SGB III aF vorgelegen7. Indem die Bewilligung gemäß § 143 Abs. 3 SGB III aF „gleichwohl“ erfolgte, dh. trotz bestehender Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin, kam dem Gründungszuschuss eine Entgeltersatzfunktion zu. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt wird deshalb, soweit der Gründungszuschuss gleichwohl gewährt wurde, von dem in § 115 SGB X gesetzlich angeordneten Anspruchsübergang erfasst8.

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Auch die für einen Anspruchsübergang erforderliche zeitliche Kongruenz ist gegeben. Sie setzt keine völlige Deckung von arbeitsrechtlichem Vergütungs- und sozialrechtlichem Leistungszeitraum voraus. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers auf der einen und die des Sozialleistungsträgers auf der anderen Seite bestimmt sind9. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Arbeitnehmer – ausweislich der Bestätigung vom 05.06.2012 – für den Zeitraum 1.03.bis 5.09.2011 einen Gründungszuschuss in unstreitiger Höhe von 13.850, 95 Euro. Eine Verschiebung des Bezugszeitraums ist nicht eingetreten10.

Der Gründungszuschuss ist von der Forderung des Arbeitnehmers als „Nettobetrag“ in Abzug zu bringen. Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit auf den Gründungszuschuss, der nicht nur dem Lebensunterhalt, sondern auch der sozialen Absicherung des Existenzgründers dient, nicht entrichtet11.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2015 – 5 AZR 756/13

  1. BeckOK SozR/Pohl Stand 1.03.2014 SGB X § 115 Rn. 2[]
  2. Bieresborn in v. Wulffen/Schütze SGB X 8. Aufl. § 115 Rn. 2[]
  3. vgl. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, Rn.20, 21, BAGE 141, 95; 10.04.2014 – 2 AZR 812/12, Rn. 76, 77[]
  4. v. Maydell in GK-SGB X 3 § 115 Rn. 5, 11, 12; Tapper in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB X Stand 1.12 2012 § 115 SGB X Rn. 37[]
  5. BeckOK SozR/Pohl Stand 1.03.2014 SGB X § 115 Rn. 14, 17[]
  6. vgl. zum Arbeitslosengeld BeckOK SozR/Pohl aaO Rn. 14[]
  7. vgl. Gagel/Winkler SGB III Stand Dezember 2014 § 93 Rn. 52[]
  8. vgl. ebenso zum Überbrückungsgeld nach den früher geltenden Regelungen des § 57 SGB III Bernard in Spellbrink/Eicher Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 9 Rn. 104a[]
  9. vgl. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, Rn.20, 21, BAGE 141, 95; 10.04.2014 – 2 AZR 812/12, Rn. 77[]
  10. vgl. dazu BAG 6.09.2006 – 5 AZR 703/05, BAGE 119, 232[]
  11. BAG 21.12 2010 – 10 AZB 14/10, Rn. 14[]
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