"Halluzinierte Urteile" im Anwaltsschriftsatz

Ein Rechtsanwalt muss einen nicht selbst verfassten Schriftsatz vor dessen Einreichung eigenverantwortlich prüfen und die volle Verantwortung für dessen Inhalt übernehmen. Enthält die Beschwerdebegründung zahlreiche erfundene Gerichtsentscheidungen und unzutreffende Rechtsprechungsnachweise, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat. Die bloße Signatur und Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach genügt dann nicht den Anforderungen an die Vertretung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten.

"Halluzinierte Urteile" im Anwaltsschriftsatz

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wandte sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, das einen arbeitsrechtlichen Kündigungsstreit betraf. Die von ihrem Prozessbevollmächtigten signierte und über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereichte Beschwerdebegründung wich sowohl hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung als auch ihres Inhalts erheblich von den sonstigen anwaltlichen Schriftsätzen ab und enthielt zahlreiche erfundene oder inhaltlich unzutreffend wiedergegebene Gerichtsentscheidungen. Die Beklagte äußerte deshalb den Verdacht, dass der Schriftsatz tatsächlich vom Ehemann der Klägerin verfasst worden sei, der bereits erstinstanzlich als zusätzlicher Bevollmächtigter aufgetreten war. Der Rechtsanwalt wies diesen Verdacht zurück und erklärte, die volle Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil es an einer wirksamen anwaltlichen Beschwerdebegründung fehlte und zudem die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt waren:

Die unbeschränkt eingelegte und auf sämtliche Zulassungsgründe aus § 72 Abs. 2 ArbGG gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 72a Abs. 3 ArbGG begründet worden. Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nach der Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG nicht von einem zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten stammt. Dies ergibt sich sowohl aus der Form als auch dem Inhalt der Beschwerdebegründung vom 18.06.2026.

In dem Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG vertreten lassen1. Nur die dort genannten Prozessbevollmächtigten sind postulationsfähig. Das Erfordernis besonderer Postulationsfähigkeit soll dazu beitragen, dass der Streitstoff sachgerecht bei dem Rechtsmittelgericht aufgearbeitet wird2. Fehlt die Postulationsfähigkeit, ist die Prozesshandlung ohne Weiteres unwirksam3.

Eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Einreichung eines Schriftsatzes liegt nur dann vor, wenn dieser das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist. Wird der Schriftsatz durch einen Dritten erstellt, ist hierfür erforderlich, dass der unterzeichnende Anwalt den Schriftsatz zumindest selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für diesen übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen grundsätzlich mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat4. Etwas anderes gilt, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel steht, dass der Prozessbevollmächtigte ohne eigene Prüfung einen nicht von ihm stammenden Schriftsatz unterschrieben hat5. Anhaltspunkte hierfür können neben der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes inhaltlich unverständliche Ausführungen und Ausführungen sein, nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann.

Für das Bundesarbeitsgericht bestehen aufgrund der formellen und inhaltlichen Gestaltung der Beschwerdebegründung vom 18.06.2026 keine Zweifel, dass dieser Schriftsatz nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin stammt und ungeprüft einfach signiert und per beA an das Bundesarbeitsgericht übermittelt wurde.

Dies folgt bereits aus der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes. Dieser ist – anders als die übrigen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin stammenden Schriftsätze im Beschwerdeverfahren und auch bereits im Berufungsverfahren – nicht mit dem üblichen Kanzleibriefkopf versehen und zudem – ebenfalls abweichend zu den übrigen Schriftsätzen – durch eine (unübliche) nahezu durchgehende Formatierung mit fetter, unterstrichener Schrift gekennzeichnet.

Auch aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung ist zu schließen, dass diese weder von dem unterzeichnenden Anwalt verfasst noch von ihm in der gebotenen Weise überprüft worden ist. Die Beschwerdebegründung beginnt mit dem juristisch nicht einzuordnenden Gliederungspunkt „I. Beschwerdeerklärung“; sie endet unter dem Namenszug des Prozessbevollmächtigten und seiner Bezeichnung als „Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht“ mit dem völlig unüblichen Zusatz „(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)“. Das lässt darauf schließen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein zwar von ihm signiertes, sonst aber unverändertes Schreiben seiner Partei übersandt hat, was unzureichend ist6. Inhaltlich entspricht der Schriftsatz zudem nicht ansatzweise einer ordnungsgemäßen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, wie sie von einem Rechtsanwalt erwartet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hält es auch deshalb für schlechthin ausgeschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerdebegründung in der gebotenen Weise überprüft hat, weil es sich bei den in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen in weiten Teilen um nicht existente Entscheidungen – sog. Halluzinationen – handelt, oder den Entscheidungen ein unzutreffender Inhalt zugeschrieben wird. Diese falschen bzw. unzutreffenden Zitate wären bei einer gewissenhaften anwaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes auf jeden Fall aufgefallen und berichtigt worden7.

Zu dem von der Beklagten in ihrer Erwiderung geäußerten Verdacht, die Beschwerdebegründung stamme nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern von deren Ehemann, der bereits erstinstanzlich als zusätzlicher Bevollmächtigter tätig geworden war, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.08.2026 Stellung genommen. In diesem – mit dem üblichen Kanzleibriefkopf versehenen – Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte lediglich erklärt, das Vorbringen der Gegenseite sei „abwegig“, da der Ehemann kein Jurist sei. Verantwortlich für den Schriftsatz sei in vollem Umfang er als Prozessbevollmächtigter. Mit dieser Stellungnahme werden die Umstände, aus denen das Bundesarbeitsgericht schließt, dass die Beschwerdebegründung weder vom Prozessbevollmächtigten verfasst noch von ihm in der gebotenen Weise vor der Signatur überprüft wurde, in keiner Weise widerlegt. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte die Beschwerdebegründung mit dem Schriftsatz vom 11.08.2026 (erstmals) wirksam zu eigen machen wollte, erfolgte dies jedenfalls außerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG und ist schon deshalb unbeachtlich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die erheblichen prozessualen Risiken einer ungeprüften Übernahme fremder oder möglicherweise KI-generierter Schriftsätze. Rechtsanwälte dürfen sich nicht darauf beschränken, ihnen vorgelegte Texte zu signieren und über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen, sondern müssen deren Inhalt eigenverantwortlich überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Richtigkeit zitierter Gerichtsentscheidungen und die rechtliche Tragfähigkeit der Argumentation. Enthält ein Schriftsatz zahlreiche erfundene Entscheidungen oder falsche Rechtsprechungsnachweise, kann dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass die erforderliche anwaltliche Prüfung unterblieben ist. Die Folge kann die Unwirksamkeit der Prozesshandlung und damit der Verlust des Rechtsmittels sein. Eine erst nach Ablauf der Begründungsfrist erklärte Übernahme der Verantwortung vermag diesen Mangel nicht mehr zu beheben. Für den Einsatz künstlicher Intelligenz in Anwaltskanzleien bedeutet dies, dass KI-generierte Arbeitsergebnisse zwar als Hilfsmittel verwendet werden können, die abschließende rechtliche Prüfung und Verantwortung aber uneingeschränkt beim Rechtsanwalt verbleiben. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass fehlerhafte KI-Ergebnisse nicht nur berufsrechtliche Fragen aufwerfen, sondern unmittelbare und schwerwiegende prozessuale Konsequenzen haben können.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Bundesarbeitsgericht die Verwendung künstlicher Intelligenz nicht ausdrücklich als Ursache der fehlerhaften Beschwerdebegründung festgestellt hat. Es spricht vielmehr von „Halluzinationen“ und verweist auf die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung von KI-Ergebnissen. Die Entscheidung sollte daher nicht als generelles Verbot KI-generierter Schriftsätze dargestellt werden. Entscheidend ist die fehlende eigenverantwortliche anwaltliche Prüfung.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. September 2026 – 2 AZN 339/26

  1. BAG 2.09.2020 – 9 AZB 41/20, Rn. 9[↩]
  2. vgl. GK-ArbGG/Horcher Stand August 2026 § 11 Rn. 127[↩]
  3. vgl. BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1.06.2026 ArbGG § 11 Rn. 14[↩]
  4. vgl. BAG 20.09.2011 – 9 AZN 582/11, Rn. 7; zu § 78 Abs. 1 ZPO vgl. BGH 11.02.2021 – V ZR 137/20, Rn. 5[↩]
  5. zu § 78 Abs. 1 ZPO vgl. BGH 11.02.2021 – V ZR 137/20, Rn. 6 mwN[↩]
  6. vgl. BAG 20.09.2011 – 9 AZN 582/11, Rn. 7 mwN[↩]
  7. zur Erforderlichkeit einer eigenverantwortlichen Überprüfung von KI-Ergebnissen vgl. die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024, https://www.brak.de/publikationen/handlungshinweise, zuletzt abgerufen am 22.09.2026; vgl. zu Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten in Bezug auf sog. Halluzinationen Kilian NJW 2026, 633; Riehm/Valerius RDi 2025, 612[↩]