Höhergruppierung – nach Stellenhebung im TV-L

Erhält eine Grundschullehrerin auf ihren Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder eine Angleichungszulage, ist sie damit endgültig nach der EntgO-L eingruppiert. Ein nochmaliges Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 TVÜ-Länder für den Fall späterer Verbesserungen der Besoldungsstruktur haben die Tarifvertragsparteien in diesem Fall nicht vorgesehen. 

Höhergruppierung – nach Stellenhebung im TV-L

Nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder sind Lehrkräfte iSd. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, die keinen Antrag nach Abs. 3 der Tarifnorm gestellt haben, nur auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt, wenn sich in den Fällen des § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder aufgrund einer Änderung des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe ergibt. Ein Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder besteht somit nur dann, wenn die Lehrkraft zuvor noch keinen Antrag nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder gestellt hat1.

Die in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall klagende Grundschullehrerin hat auf Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder eine Angleichungszulage erhalten mit der Folge, dass sie endgültig nach der EntgO-L eingruppiert ist. Ein nochmaliges Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 TVÜ-Länder für den Fall späterer Verbesserungen der Besoldungsstruktur haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen. Es wäre mit der bereits geltenden Tarifautomatik nicht zu vereinbaren und deshalb systemwidrig2. Das Bundesarbeitsgericht hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die Lehrerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung der Frage veranlassen könnten. Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, ihr stehe hinsichtlich der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ein (weiteres) Antragsrecht zu, weil die Angleichung im Zeitpunkt der Stellenhöherbewertung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Lehrerin ein solches Antragsrecht unstreitig nicht ausgeübt hat, hätte dies – ein solches Recht unterstellt – ohnehin lediglich zur Folge, dass sie weiter in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert wäre. Dies ist jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Lehrerin ist im vorliegenden Fall ab dem 1.08.2020 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. 

Die Lehrerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschn. 1 EntgO-L vorliegen (sogenannte Erfüller). Sie wird an einer Grundschule und damit an der Schulform eingesetzt, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht.

Nach der für die Lehrerin als sogenannte Erfüllerin geltenden Regelung des Abschn. 1 Abs. 1 Satz 1 EntgO-L ist die Lehrkraft in die Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde.

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBesG M-V (vormals Anlage I zu § 2 LBesG M-V aF) ist das Amt einer Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen seit dem Inkrafttreten des ÄnderungsG zum 1.08.2020 der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Nach der Zuordnungstabelle des Abschn. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L entspricht dem die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L. An dieser Verbesserung im Besoldungsbereich hatte die Lehrerin aufgrund der für sie bereits geltenden Tarifautomatik nach dem TV EntgO-L teil. Etwas anderes kann entgegen der von der Lehrerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht vertretenen Ansicht auch nicht aus Abschn. 1 Abs. 1 Satz 2 EntgO-L abgeleitet werden. Danach erfolgt eine Höhergruppierung nur unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. Daraus folgt jedoch entgegen der Annahme der Lehrerin nicht, dass bei angestellten sogenannten Erfüllern ausschließlich dann eine Höhergruppierung vorliegt, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung erfüllt sind. Die Bestimmung erlangt vielmehr nur dann Bedeutung, wenn beamtenrechtlich eine Beförderung vorliegt. Dann darf die Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bei sogenannten Erfüllern nur unter denselben Voraussetzungen erfolgen wie bei Beamten. So wird eine von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte Bevorzugung angestellter Lehrkräfte verhindert3. Der Höhergruppierung der Lehrerin lag jedoch beamtenrechtlich keine Beförderung zugrunde. Ihr wäre als Beamtin mit dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 lediglich ein (höheres) Eingangsamt und kein Beförderungsamt übertragen worden. Diese Hebung des Eingangsamtes wird durch die Entsprechungstabelle in Abschn. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L nachgezeichnet und führt zu einer Höhergruppierung im tariflichen Sinn. Auf das Vorliegen beförderungsrechtlicher Voraussetzungen kam es deshalb vorliegend nicht an4.

Das zuvor mit dem vorliegenden Fall befasste Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern5 at ohne Rechtsfehler erkannt, dass das beklagte Land die Lehrerin mit Wirkung vom 01.08.2020 tarifgerecht der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet hat. Die Stufenzuordnung richtete sich nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L.

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 (betragsbezogene Stufenzuordnung nach Höhergruppierung). Bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L gilt allerdings ua. die Höhergruppierung für Lehrkräfte als sogenannte Erfüller von der Entgeltgruppe 11 TV-L in die Entgeltgruppe 13 TV-L nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“6.

Unter diese Bestimmung fällt auch die Stufenzuordnung im laufenden Arbeitsverhältnis bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe trotz unveränderter Tätigkeit in Folge einer Höherbewertung der Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien oder der Nachzeichnung einer Stellenhebung im Besoldungsrecht7.

§ 17 Abs. 4 TV-L stellt für eine Höher- bzw. Herabgruppierung allein auf eine Änderung der Eingruppierung ab. Das setzt – entgegen der von der Lehrerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht geäußerten Auffassung – nicht zwingend voraus, dass sich zugleich die der Eingruppierung zugrundeliegende Tätigkeit ändert, auch wenn das der Regelfall einer Höher- oder Herabgruppierung sein dürfte. Soll das allein auf die geänderte Eingruppierung abstellende Grundprinzip des § 17 Abs. 4 TV-L nicht gelten, bedarf diese Abweichung einer klarstellenden Anordnung durch die Tarifvertragsparteien. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm8. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht fest. Dem steht – anders als die Revision meint – nicht entgegen, dass dadurch abweichend von der Sachlage bei Einstellungen nach § 16 Abs. 2 TV-L die erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt wird. Ungeachtet dessen ist § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht teleologisch zu reduzieren9. Die dafür erforderliche planwidrige Regelungslücke lässt sich nicht feststellen. Soweit es im Fall einer nicht mit einer Tätigkeitsänderung einhergehenden Stellenhebung sinnvoll erscheint, der erworbenen Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe Rechnung zu tragen, haben die Tarifvertragsparteien dem mit der Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit in § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L Rechnung getragen. Darüber hinaus ist vorliegend nicht aufgezeigt, woraus die Mitnahme von Stufe und Stufenlaufzeit in die höhere Entgeltgruppe folgen soll, wenn § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L keine Anwendung findet. § 16 Abs. 2 TV-L betrifft einen anderen Sachverhalt.

Die Lehrerin kann auch aus der von ihr beispielhaft herangezogenen Konstellation der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iSd. § 14 TV-L idF des § 5 TV EntgO-L kein Argument gegen dieses Auslegungsergebnis herleiten. Dieser Sachverhalt betrifft gerade nicht den Fall einer (dauerhaften) Höhergruppierung mit Stufenzuordnung, sondern sieht wegen des vorläufigen Charakters der Übertragung einer geänderten Tätigkeit eine bloße Zulagenregelung vor. Soweit Abs. 2 dieser Tarifnorm ausdrücklich auf § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TV-L abstellt, handelt es sich lediglich um die Regelung einer Bemessungsgrundlage.

Aus den für den Fall einer korrigierenden Höhergruppierung entwickelten Grundsätzen kann für die Auslegung ebenfalls nichts anderes abgeleitet werden10. Die korrigierende Höhergruppierung ist gerade keine Höhergruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L, sondern Ausfluss der Tarifautomatik. Der betroffene Arbeitnehmer war zu keiner Zeit in der Entgeltgruppe eingruppiert, nach der er irrtümlich vergütet worden ist. Die der Tarifautomatik entsprechende Eingruppierung und Stufenzuordnung wird dementsprechend nachgezeichnet. Die Stellenhöherbewertung führt dagegen zu einer Änderung der tarifgerechten Eingruppierung und betrifft damit einen anders gelagerten Sachverhalt.

Die Tarifvertragsparteien wollten entgegen der Auffassung der Lehrerin im Bereich der sogenannten Erfüller auch keinen vollständigen Gleichlauf von Tarifbeschäftigten mit Beamten erreichen11. Die zeitgleiche tarifliche Nachzeichnung der jeweiligen Besoldungsgruppen bezweckt lediglich, ansonsten erforderliche eigenständige Eingruppierungsmerkmale für angestellte Lehrkräfte zu vermeiden.

Schließlich führt der von der Lehrerin angeführte Vergleich mit einer Überleitungssituation nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch bei einer Überleitung bleibt die Stufenzuordnung nur erhalten, wenn die Tarifvertragsparteien eine entsprechende Regelung treffen.

Die Lehrerin war nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L derjenigen Stufe zuzuordnen, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielt. Ihr Tabellenentgelt betrug nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L im Zeitpunkt der Höhergruppierung 4.421, 81 Euro. Damit war sie in der Entgeltgruppe 13 TV-L unter Beachtung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von 4.560, 37 Euro zuzuordnen.

Die Zuordnung der Lehrerin zur Stufe 3 nach der zum 1.08.2020 aufgrund der Stellenhebung erfolgten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG als ungeschriebener Grenze der Tarifautonomie vereinbar12.

Der betragsbezogenen Stufenzuordnung der Lehrerin nach ihrer Höhergruppierung steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Zuordnungstabelle des Abschn. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L lediglich die Entgeltgruppen der Beamtenbesoldung nachzeichnen, nicht dagegen die Stufenregelung der beamteten Lehrkräfte, sodass insoweit § 17 Abs. 4 TV-L Anwendung findet. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG scheidet bereits aus, weil es sich um die Normsetzung unterschiedlicher Normgeber handelt, auf die Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzuwenden ist13.

Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil die einschlägige Berufserfahrung nur bei der Stufenzuordnung einer Neueinstellung, nicht jedoch bei einer Höhergruppierung zu berücksichtigen ist, da es sich insoweit um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte handelt14.

Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass durch einen zeitversetzten Stufenaufstieg nach einer Höhergruppierung vorübergehende Entgeltnachteile entstehen15. Soweit die Lehrerin wegen der kurz vor ihrem Stufenaufstieg erfolgten Höhergruppierung zum 1.08.2020 gegenüber Lehrkräften, die bereits kurz vor diesem Stichtag in die Stufe 5 aufgestiegen waren, einen Nachteil erleidet, ist weder ersichtlich noch von ihr dargelegt, dass die zugrundeliegende Stichtagsregelung willkürlich ist16.

Schließlich liegt kein Gleichheitsverstoß wegen Systemwidrigkeit vor, weil sich die Höher- und Herabgruppierungsregelungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L nur auf Besitzstandsschutz ohne Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung beschränken und hiervon auch bei Höhergruppierungen aufgrund von Stellenhöherbewertungen nicht abweichen17. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Lehrerin auch nicht darauf an, ob beim beklagten Land mindestens 1.000 angestellte Betroffene finanzielle Nachteile erlitten haben. Es ist weder ersichtlich noch von ihr dargelegt, dass die Tarifvertragsparteien insoweit ihre Typisierungsbefugnisse bei Massentatbeständen überschritten haben.

Soweit die Lehrerin einen Verstoß gegen Unionsrecht rügt, fehlt es vorliegend bereits an dem hierfür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug.

Ungeachtet dessen führte ein solcher Kontext – würde er denn bestehen – auch nicht zu einer anderen Bewertung. Grundsätzlich kann eine Ungleichbehandlung zwischen angestellten und beamteten Lehrern zwar gegen Unionsrecht verstoßen18. Dies setzt jedoch voraus, dass die Normsetzung durch denselben Normgeber erfolgt. Entscheidend ist demnach, ob sich die unterschiedliche Behandlung auf „ein und dieselbe Quelle zurückführen“ lässt, sodass eine „Einheit“ vorliegt, „die für die Ungleichbehandlung verantwortlich ist und die die Gleichbehandlung wiederherstellen könnte“19. Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die beamteten Lehrkräfte liegt die Regelungskompetenz beim beklagten Land in seiner Eigenschaft als Besoldungsgesetzgeber und für die angestellten Lehrkräfte liegt sie bei den Tarifvertragsparteien, wobei das beklagte Land in seiner Arbeitgeberfunktion und nicht als Gesetzgeber Mitglied der tarifvertragschließenden Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 170/23

  1. ausführlich hierzu BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 21 f.[]
  2. ausführlich hierzu BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 24 f.[]
  3. vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil IIIb Anlage zum TV EntgO-L 3/1 – Erfüller Stand August 2022 Rn. 172 f.[]
  4. vgl. BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 31[]
  5. LAG M-V 18.04.2023 – 2 Sa 144/22[]
  6. BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 33[]
  7. BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 34[]
  8. ausführlich zur Auslegung sh. BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 37 ff.[]
  9. zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion vgl. BAG 20.07.2023 – 6 AZR 228/22, Rn. 35 mwN; zur teleologischen Reduktion von Tarifnormen BAG 27.01.2022 – 6 AZR 216/21, Rn.20[]
  10. vgl. BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 42[]
  11. ausführlich hierzu BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 49, 51[]
  12. ausführlich hierzu BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 48 mwN[]
  13. ausführlich hierzu BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 49 ff. mwN[]
  14. vgl. BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 54[]
  15. vgl. BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 53[]
  16. vgl. hierzu BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 55[]
  17. ausführlich hierzu BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 56 ff. mwN[]
  18. EuGH 20.06.2019 – C-72/18 – [Ustariz Aróstegui] Rn. 38, 46, 50[]
  19. EuGH 3.06.2021 – C-624/19 – [Tesco Stores] Rn. 36; 13.01.2004 – C-256/01 – [Allonby] Rn. 46; 17.09.2002 – C-320/00 – [Lawrence ua.] Rn. 18 f.; vgl. auch BAG 3.04.2003 – 6 AZR 633/01, zu III 2 a und b der Gründe, BAGE 106, 1[]