Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot – und die virtuellen Aktienoptionen

In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot – und die virtuellen Aktienoptionen

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer ab dem 1. Oktober 2019 bei der Arbeitgeberin mit einem festen Bruttojahresentgelt von 100.000,00 € beschäftigt. Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne von §§ 74 ff. HGB vereinbart. Die Arbeitgeberin teilte dem Arbeitnehmer virtuelle Aktienoptionen zu, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung von Aktien, sondern auf eine Zahlung in Geld begründeten. Die virtuellen Optionsrechte mussten zunächst durch Arbeitsleistung während einer „Vesting Period“ über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren schrittweise „erdient“ werden. Nach Ablauf der „Vesting Period“ konnten die Optionen unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass ein Ausübungsereignis in Form eines Share Deals, Asset Deals oder eines Börsengangs eintrat. Nach dem Eintritt eines solchen Ereignisses im September 2021 übte der Arbeitnehmer bereits erdiente („gevestete“) Optionsrechte aus. Die Arbeitgeberin rechnete diese Optionen im Oktober 2021 mit 161.394,79 € brutto ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 30. Juni 2022. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übte der Arbeitnehmer weitere Optionsrechte aus, die die Arbeitgeberin im Oktober 2022 mit 17.706,32 € brutto abrechnete.

Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, sämtliche Leistungen der Arbeitgeberin aufgrund von virtuellen Aktienoptionen seien in die Berechnung der Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzubeziehen. Das Arbeitsgericht und in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg1 haben nur die im laufenden Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung einbezogen, nicht dagegen diejenigen, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind. Die dagegen gerichteten Revisionen des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin hatten vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Die von der Arbeitgeberin im laufenden Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen gehören zu den vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Abs. 2 HGB in Form von wechselnden Bezügen im Sinne von § 74b Abs. 2 HGB. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar.

Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind sie nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung – vorliegend 33 Monate – in Ansatz zu bringen. Entscheidend ist dabei, dass die Optionsrechte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt worden sind.

Dagegen fallen Leistungen der Arbeitgeberin aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB. Sie sind daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 63/24

  1. LAG Berlin-Brandenburg 12.01.2024 – 3 Sa 462/23[]