Keine Tariffähigkeit für die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte wehrte, mit denen ihr auf Antrag konkurrierender Gewerkschaften und einiger Länder die Tariffähigkeit aberkannt worden war.

Keine Tariffähigkeit für die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“

Die zunächst für Kaufmannsgehilfen gegründete Arbeitnehmervereinigung beanspruchte zuletzt eine Tarifzuständigkeit in unterschiedlichen Branchen und Berufen, darunter Banken, Einzelhandel, gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Fleischindustrie, IT-Dienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Anwaltschaft und Reiseveranstaltung. Nach eigenen Angaben hatte sie Anfang des Jahres 2020 in einem Bereich, in dem etwa 6, 3 Millionen Beschäftigte organisiert sind, selbst 66.826 Mitglieder.

Die Arbeitsgerichte – vom Arbeitsgericht Hamburg1 über das Landesarbeitsgericht Hamburg2 bis zum Bundesarbeitsgericht3 – entschieden auf Antrag mehrerer konkurrierender Gewerkschaften sowie der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, der Vereinigung die Tariffähigkeit abzuerkennen. Sie besitze nicht mehr die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit, um sie als Tarifpartei anzuerkennen. Hiergegen wendet sich die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte verletzten ihr Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Sie missachteten zudem die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgrundsatz, denn höchstrichterliche Rechtsprechung sei kein Ersatzgesetzgeber.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; die Sache habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und eine Annahme sei auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig und im Übrigen auch unbegründet:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ der Sache nach einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und effektiven Rechtsschutz sowie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Sie genügt insofern nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Insbesondere fehlt eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung damit, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht nur befugt, sondern sogar gehalten sind, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und damit die Tariffähigkeit nicht regelt, diese im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG näher zu fassen4. Auch hier ist schon nach den Darlegungen nicht erkennbar, dass das Bundesarbeitsgericht über das verfassungsrechtlich zulässige Maß der Rechtsfortbildung hinausgegangen wäre. Desgleichen ist eine willkürliche Handhabung der in Rechtsprechung und Literatur gefestigten Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft weder dargelegt noch sonst erkennbar.

In der Sache verletzen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht die Rechte der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Mit dem in Art. 9 Abs. 3 GG verankerten Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist es vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten5. Die Anforderung der Tariffähigkeit stellt insoweit sicher, dass nur solche Vereinigungen am Tarifgeschehen zur Gestaltung des Arbeitslebens beteiligt sind, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und damit eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweisen6. Insoweit lassen weder das Tarifeinheitsgesetz noch ein gesetzlicher Mindestlohn das Bedürfnis entfallen, zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie Mindestanforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit von Gewerkschaften zu stellen7. Dabei dürfen allerdings keine Anforderungen gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und -betätigung führen würden8.

Danach haben die Arbeitsgerichte in der konkreten Handhabung der Tariffähigkeit das Grundrecht der Arbeitnehmervereinigung aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht verletzt.

Das Bundesarbeitsgericht nimmt für die Beurteilung der Organisationsstärke eine grundrechtsfreundliche Gesamtwürdigung vor. Es verzichtet auf starre Schemata etwa anhand prozentualer Schwellenwerte, die den sich stetig verändernden Wirtschafts- und Beschäftigungsstrukturen nicht gerecht werden könnten. Zudem geht es davon aus, dass nicht in jedem Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft ein signifikanter Organisationsgrad vorliegen muss, sondern nur in einem nicht unwesentlichen Teil. Dabei berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht die große Zahl sehr unterschiedlich zusammengesetzter und ökonomisch unterschiedlich situierter sozialer Gegenspieler, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen unterliegen. Zudem können in einem nennenswerten Umfang mit einer gewissen Kontinuität erreichte Tarifabschlüsse die für die Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungskraft belegen, wobei deren Indizwirkung sinkt, je geringer der Organisationsgrad im beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist, und völlig an Aussagekraft verliert, wenn die Zuständigkeiten von der Gewerkschaft selbst umfassend geändert werden. Die Tariffähigkeit entsteht nicht durch Tarifabschlüsse, sondern ist eine Voraussetzung für diese.

Danach sind die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ in Anwendung dieser Maßstäbe nicht als tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ansehen. Insbesondere sind mit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft keine die Koalitionsfreiheit unzumutbar einschränkenden unerreichbaren Voraussetzungen oder unüberwindbare Zulassungsgründe verbunden. Die hier erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Mindestvoraussetzungen einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung greifen nicht durch.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 1 BvR 2387/21

  1. ArbG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2015 – 1 BV 2/14[]
  2. LAG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2020 – 5 TaBV 15/18[]
  3. BAG, Beschluss vom 22.06.2021 – 1 ABR 28/20[]
  4. vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.09.2019 – 1 BvR 1/16, Rn. 8 m.w.N.[]
  5. vgl. BVerfGE 58, 233 <248> 100, 214 <223>[]
  6. vgl. BVerfGE 58, 233 <248 f.> 100, 214 <223> 146, 71 <127 f.>[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2019 – 1 BvR 1/16, Rn. 10[]
  8. vgl. BVerfGE 58, 233 <249>[]

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