Kirchliche Arbeitsverhältnisse – und die AVR Caritas

Die arbeitsvertraglichen Vereinbarung die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR Caritas) sind auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der katholischen Kirche (nur) aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbar.

Kirchliche Arbeitsverhältnisse – und die AVR Caritas

Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den AVR Caritas handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden1. Eine normative Wirkung besteht nicht, weil das säkulare Recht für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung anordnet. Es fehlt eine § 4 Abs. 1 TVG entsprechende Bestimmung2. Mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen im Arbeitsverhältnis wirksam werden3.

In § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags sind die AVR Caritas wirksam in Bezug genommen.

Die Bezugnahmeklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung4.

Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB5. Sie steht nicht in Widerspruch zu anderen im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen.

Die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, muss davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will6.

Sonderregelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst

Anlage 32 zu den AVR Caritas gilt für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 32 zu den AVR Caritas sind insbesondere Mitarbeiter im Pflegedienst erfasst, die in Pflegeeinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen und Heimen beschäftigt sind, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte erfolgt. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. d der Anlage 32 zu den AVR Caritas gilt sie auch für Mitarbeiter im Pflegedienst in Einrichtungen und Heimen, die beispielsweise der Fürsorge und Betreuung von alten Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 10 AZR 322/19

  1. BAG 11.07.2019 – 6 AZR 40/17, Rn. 22; 19.04.2012 – 6 AZR 677/10, Rn. 23[]
  2. BAG 22.03.2018 – 6 AZR 835/16, Rn. 29, BAGE 162, 247; 13.11.2002 – 4 AZR 73/01, zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 353[]
  3. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18, Rn. 22, BAGE 168, 254; 15.11.2018 – 6 AZR 240/17, Rn.20[]
  4. vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18, Rn. 23, BAGE 168, 254; 25.06.2015 – 6 AZR 383/14, Rn. 23, BAGE 152, 82[]
  5. vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18, Rn. 23, BAGE 168, 254; 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 39, BAGE 142, 247[]
  6. BAG 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12, Rn. 21; 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 40, BAGE 142, 247[]