Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen. Ob und in welcher Höhe Gebühren für die Parkplatznutzung erhoben werden, ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren bzw. im Falle der Nichteinigung von der Einigungsstelle festzulegen.
Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger der Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten1.
Die Entstehung einer betrieblichen Übung ist im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln. Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Eine allgemein verbindliche Regel gibt es nicht. Wie lange eine Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigterweise deren Fortsetzung erwarten können, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Bei an die Belegschaft geleisteten Gratifikationen hat das Bundesarbeitsgericht die Regel aufgestellt, wonach eine zumindest dreimalige vorbehaltslose Gewährung zur Verbindlichkeit führt. Bei laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat das Bundesarbeitsgericht eine Gewährung über einen Zeitraum von 5 bzw. 8 Jahren für erforderlich erachtet2.
Betriebliche Übungen haben in der Rechtsprechung bisher in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen Bedeutung erlangt. So sind sie erörtert worden bei der Gewährung von übertariflichen Leistungen, bei Gratifikationsregelungen, vergünstigten Energielieferungen, bei Hilfen für Ruheständler, bei der betrieblichen Altersversorgung, bei unbezahltem Arbeitsausfall am Rosenmontag, bei Freistellung am Geburtstag ab 12 Uhr, bei der Urlaubsübertragung und bei der Übernahme der Pauschalsteuer3.
Nach den aufgezeigten Maßstäben durfte der Arbeitnehmer vorliegend nicht berechtigterweise davon ausgehen, die Beklagte werde ihm (und allen anderen Beschäftigten des Klinikums) auch künftig die kostenfreie Nutzung der klinikeigenen Parkplätze gestatten. Hierbei kommt es angesichts des Umstands, dass die Beklagte nicht etwa für eine bereits bestehende Parkanlage, sondern erst für ein neu angelegtes Parkgelände Gebühren erhoben hat, auf die Besonderheiten, die bei der Entstehung einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst zu beachten sind, nicht an.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Parkplätze bereitzuhalten. Zwar hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die den Belegschaftsangehörigen von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen4. Ferner hat der Arbeitgeber, wenn er seinen Arbeitnehmern Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellt, diese verkehrssicher zu gestalten5. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Parkplätzen besteht aber grundsätzlich nicht. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei der Bereitstellung von betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen. Deren Einrichtung kann weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen.
Von den „klassischen“ freiwilligen Zusatzleistungen wie Gratifikationen, übertariflichen Leistungen, Beihilfen etc, die von Arbeitgebern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden, unterscheidet sich die Bereitstellung von Parkplätzen beträchtlich. Parkplätze sind aufgrund der hohen Verkehrsdichte vor allem in den Innenstadtbereichen, mittlerweile aber auch in den Außenbezirken zu einem „knappen Gut“ geworden. Für den öffentlichen Verkehrsraum hat sich hieraus die Notwendigkeit einer Parkraumbewirtschaftung ergeben. Da die Bereitstellung von Parkflächen oft einen hohen finanziellen Aufwand erfordert, hat es sich eingebürgert, die Aufwendungen durch Parkgebühren „gegenzufinanzieren“. Diese Handhabung wird von den Bürgern zumindest im Grundsatz akzeptiert. Niemand käme auf die Idee, einen kostenfreien Parkplatz auf dem Marktplatz einer Großstadt einzufordern.
Diese Erwägungen lassen sich – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – auf die Bereitstellung von Firmenparkplätzen übertragen. Auch die Bereitstellung von Firmenparkplätzen erfordert in der Regel hohe Aufwendungen. Firmenparkplätze nehmen darüber hinaus wertvolles, weil nicht beliebig erweiterbares Firmengelände in Anspruch. Nimmt ein Unternehmen auf dem Betriebsgelände Erweiterungen von Büro- und Produktionsgebäuden vor, muss im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften über die Bereitstellung von Parkflächen die Entscheidung getroffen werden, ob die bisher für Parkplätze genutzte Fläche verwendet wird, eine Verdichtung der Parkflächen durch Parkhäuser oder Tiefgaragen vorgenommen wird oder weitere Grundstücksflächen erworben oder angemietet werden. Ob Letzteres möglich ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Überspitzt man die Auffassung, aus einer jahrelangen kostenlosen Parkplatznutzung erwachse ein Anspruch auf künftige kostenlose Nutzung, so wäre dem Arbeitgeber eine „Umwidmung“ von Firmenflächen nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber wäre etwa daran gehindert, das Firmengelände anderweitig zu nutzen, also etwa Parkflächen in Büro- oder Produktionsgebäude umzuwandeln. Damit würde massiv in die unternehmerische Freiheit eingegriffen. Der Arbeitgeber wäre nur deshalb, weil er seinen Arbeitnehmern einmal Parkmöglichkeiten als freiwillige Leistung zur Verfügung gestellt hat, auf Dauer an einer ihm wirtschaftlich erscheinenden Nutzung des Firmengeländes gehindert.
So weitgehend verstand das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg das klägerische Begehren allerdings nicht. Der Kläger begehrt „nur“, dass ihm der Arbeitgeber dann, wenn er weiterhin auf freiwilliger Basis Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellt, die Nutzung für die Arbeitnehmer kostenfrei ermöglicht. Dabei verkennt aber der Kläger die Besonderheit des vorliegenden Falles: Die Arbeitgeberin hat nicht etwa für ein bereits bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben, sondern dies erst nach einer Umgestaltung des Parkgeländes getan. Die bisher vorhandenen 558 Stellplätze fielen ersatzlos weg. Stattdessen richtete die Beklagte 634 neue Stellplätze ein, um den Neubau eines Klinikgebäudes zu verwirklichen. Die Umgestaltung war mit erheblichen Investitionen verbunden.
Die Arbeitgeberin befand sich somit in derselben Situation wie die öffentliche Hand: Der Parkraum war zu einem „teuren“ Gut geworden. Unter diesen Umständen konnten die Beschäftigten nicht erwarten, dass ihnen die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Erhebung von Gebühren zu zusätzlichen Aufwendungen für die Arbeitnehmer führt, wenn sie mit dem PKW zum Arbeitsplatz fahren (müssen). Die Arbeitgeberin hat sich allerdings bemüht, die Gebührenerhebung sozialverträglich zu gestalten. Sie hat Gebühren für die Arbeitnehmer festgelegt, die deutlich geringer sind, als diejenigen, die von den sonstigen Nutzern des Klinikgeländes verlangt werden. Ein Betrag von EUR 0,70 täglich bzw. ca. EUR 12,00 monatlich ist ein Betrag, der auch von „Normalverdienern“ aufgebracht werden kann. Die Parkgebühren, die etwa in den Innenstadtbereichen für Beschäftigtenparkplätze erhoben werden, sind gerichtsbekannt deutlich höher. Die Beschäftigten mussten davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei der Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest in einem gewissen Umfang eine Gegenleistung erhebt. Wie die Gebührenregelung im Einzelnen aussehen wird, hat die Einigungsstelle zu entscheiden.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Entstehung einer betrieblichen Übung das Schriftformgebot für Nebenabreden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD sowie die Grundsätze über die betriebliche Übung im öffentlichen Dienst entgegenstehen6.
Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm bisher aufgewendeten Parkgebühren. Die Arbeitgeberin hat bei der Erhebung der Parkgebühren individualrechtlich nicht rechtswidrig gehandelt, weil der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf eine kostenfreie Nutzung des Parkraums erworben hatte. Was die kollektivrechtliche Rechtslage betrifft, so hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats getroffene Gebührenregelung7 nicht dazu führt, dass der Kläger – einstweilen – einen Anspruch auf eine kostenfreie Nutzung hat. Auch bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats erhält der Arbeitnehmer keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen, die der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag nicht schuldet8. Es wird die Aufgabe der Einigungsstelle sein, eine Regelung über die Erhebung von Parkgebühren zu treffen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2014 – 1 Sa 17/13
- vgl. nur BAG 08.12.2010 – 10 AZR 671/09 – AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 91 mit zahlreichen Nachweisen[↩]
- BAG 15.05.2012 – 3 AZR 610/11, AP BetrAVG § 1b Nr. 13[↩]
- Einzelfälle bei Schaub-Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., § 110 Rn 10; Erfurter Kommentar-Preis, 13. Aufl., § 611 BGB Rn 228[↩]
- BAG 07.02.2012 – 1 ABR 63/10 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 42[↩]
- zuletzt BAG 25.05.2000 – 8 AZR 518/99, AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 8[↩]
- so LAG Schleswig-Holstein 03.04.2001 – 1 Sa 646 b/00 – LAGE § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 25[↩]
- siehe LAG Baden-Württemberg 22.10.2013 – 14 TaBV 8/13[↩]
- BAG 02.03.2004 – 1 AZR 271/03, AP TVG § 3 Nr. 31[↩]











