Kündigung nach Krankmeldung – und das Maßregelungsverbot

Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist demnach nur dann eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll.

Kündigung nach Krankmeldung – und das Maßregelungsverbot

Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht1. Die Norm erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit2.

Auch eine Kündigung kann eine Maßnahme iSv. § 612a BGB sein3.

Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet4. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen.

Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist demnach nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Will der Arbeitgeber dagegen für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere (neuerlichen) Betriebsablaufstörungen, vorbeugen, fehlt es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung5. Dem entspricht es, dass Belastungen durch künftig zu erwartende Arbeitsunfähigkeitszeiten eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial rechtfertigen können6. Auch § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG bestätigt, dass eine Kündigung lediglich aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit zulässig sein kann. Die Vorschrift sichert den bereits entstandenen Entgeltfortzahlungsanspruch, falls der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis mit dem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer kündigt und das Arbeitsverhältnis dadurch beendet wird7.

Danach war für das Bundesarbeitsgericht im hier entschiedenen Streitfall die Würdigung des in der Vorinstanz tätigen Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg8, die Arbeitgeberin habe dem Arbeitnehmer nicht wegen einer in seiner Krankmeldung möglicherweise liegenden Rechtsausübung gekündigt, nicht zu beanstanden:

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das wesentliche Motiv der Arbeitgeberin für die Kündigung sei gewesen, zukünftige Störungen der Einsatzplanung sowie erneute Unannehmlichkeiten für die Kunden zu vermeiden. Es sei ihr um die betrieblichen Auswirkungen eines wiederholten krankheitsbedingten Ausfalls des Arbeitnehmers gegangen. Dessen Krankmeldung war damit zwar der äußere Anlass für die Kündigung, aber nicht ihr tragender Beweggrund.

Dies lässt für das Bundesarbeitsgericht keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Arbeitnehmer anführt, aus dem Kündigungsschreiben ergebe sich, dass die Arbeitgeberin davon ausgegangen sei, der Arbeitnehmer schiebe seine Arbeitsunfähigkeit nur vor, bedarf keiner Entscheidung, ob dem Bundesarbeitsgericht eine entsprechende Auslegung des Kündigungsschreibens eröffnet wäre. Selbst wenn dies zuträfe, ließe sich auch daraus gerade nicht darauf schließen, eine zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers sei das wesentliche Motiv der Arbeitgeberin für die Kündigung gewesen. Vielmehr hätte sich die Arbeitgeberin allenfalls (auch) aufgrund einer ihres Erachtens gegebenen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zur Kündigung entschlossen. Maßgeblich für § 612a BGB ist aber nicht, ob die Motive für die Maßnahme objektiv berechtigt waren, sondern ausschließlich, ob der tragende Beweggrund eine zulässige Rechtsausübung war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2021 – 2 AZR 560/20

  1. BAG 14.02.2007 – 7 AZR 95/06, Rn. 21, BAGE 121, 247; 15.02.2005 – 9 AZR 116/04, zu B II 2 b ee (1) der Gründe, BAGE 113, 327[]
  2. BAG 21.09.2011 – 7 AZR 150/10, Rn. 31[]
  3. BAG 16.02.1989 – 2 AZR 299/88, zu B III 3 a der Gründe, BAGE 61, 131; 2.04.1987 – 2 AZR 227/86, BAGE 55, 190[]
  4. BAG 21.09.2011 – 7 AZR 150/10, Rn. 35; 17.03.2010 – 5 AZR 168/09, Rn. 28; 23.04.2009 – 6 AZR 189/08, Rn. 12, BAGE 130, 347[]
  5. BAG 16.02.1989 – 2 AZR 299/88, zu B III 3 d der Gründe, BAGE 61, 131; APS/Linck 6. Aufl. BGB § 612a Rn. 17; Weigert NZA 2019, 1671, 1673 f.[]
  6. st. Rspr., etwa BAG 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 29, BAGE 152, 118[]
  7. allg. Meinung, vgl. nur Däubler EFZG/Milkau 4. Aufl. § 8 Rn. 1; ErfK/Reinhard 21. Aufl. EFZG § 8 Rn. 1; Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt EFZG/AAG 8. Aufl. § 8 EFZG Rn. 2 f.[]
  8. LAG Baden-Württemberg 30.10.2020 – 12 Sa 33/20[]