Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, der ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ist auch ohne Anspruchsbegründung nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn bereits der Mahnantrag im Weg einer vorweggenommenen Anspruchsbegründung die für eine bestimmte Klage erforderlichen Angaben enthält.
In einem Mahnantrag, mit dem Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft geltend gemacht werden, müssen die verfolgten Ansprüche unter Berücksichtigung der Beitragsart hinreichend individualisiert sein, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu genügen. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist berechtigt, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer mit einer sog. Durchschnittsbeitragsklage auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne geltend zu machen.
Die Klage ist in einem solchen Fall aufgrund der Mahnanträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Sozialkasse muss als Kläger eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat1. Die klagende Sozialkasse muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Hierzu gehören nicht etwa alle Tatsachen, die notwendig sind, damit die Klage als begründet erscheint. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf jedoch nicht beliebig sein2. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es deshalb nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Damit wird der Zweck der Klageerhebung erreicht, gegenüber dem Schuldner den Willen des Gläubigers zu verdeutlichen, seine Forderungen durchzusetzen. Es genügt also, dass das Klagebegehren – unterhalb der Stufe der Substantiierung – individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist3. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt4.
Diesen Anforderungen werden in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bereits die Mahnanträge der Sozialklage gerecht. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht die Sozialkasse, nachdem der beklagte Bauunternehmer Widerspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt hatte, nicht dazu aufgefordert hat, die Ansprüche zu begründen, und die Sozialkasse keine gesonderten Anspruchsbegründungen eingereicht hat. Die Mahnträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründungen5. Die Angaben auf den Mahnanträgen genügen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Wird gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, hat der Antragsteller nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle zu begründen. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die Anspruchsbegründung den Anforderungen, die an eine Klageschrift zu stellen sind, genügen (§§ 253, 130, 131 ZPO; GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 46a Rn. 25a; Schwab/Weth/Tiedemann ArbGG 5. Aufl. § 46a Rn. 36; Zöller/Seibel ZPO 33. Aufl. § 697 Rn. 2). Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen6.
Die Angaben in den Mahnanträgen der Sozialkasse erfüllen im hier entschiedenen Fall diese Voraussetzungen.
Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss der Mahnantrag die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Um den Umfang der Rechtskraft klarzustellen, muss der Streitgegenstand bestimmt sein. Der geltend gemachte Anspruch muss individualisiert werden können7. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab8.
Die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach § 46a ArbGG, §§ 688 ff. ZPO nicht vereinbar9.
Daher kann im Mahnantrag auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden, um den geltend gemachten Anspruch zu bezeichnen. Wenn dem Antragsgegner ein solches Schriftstück bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnantrag nicht in Abschrift beigefügt zu werden. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnantrag bezeichneten Anspruchs kann aber unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn eine im Mahnantrag in Bezug genommene Anlage weder ihm beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist. Es reicht aus, wenn es die übrigen Angaben im Mahnantrag ermöglichen, den Anspruch zu kennzeichnen10.
Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen11. Bei einer Mehrzahl von Einzelforderungen müssen sie im Mahnantrag bezeichnet werden. Dem Bauunternehmer ist zu ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen12. Nicht erforderlich ist eine solche Aufschlüsselung, wenn es sich um mehrere Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung handelt13. Gleiches gilt für eine abschließende Gesamtforderung, mit der der Anspruchsteller die ihm für einen bestimmten Zeitraum zustehenden Ansprüche final klären und durchsetzen will. Ein solcher Anspruch ist hinreichend bestimmt14.
Bei einer Teilforderung muss dem Mahnantrag zu entnehmen sein, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welche Teile Gegenstand der Forderung sein sollen15.
Werden mit einem Mahnantrag Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend gemacht, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO demnach grundsätzlich erfüllt, wenn die die Ansprüche stellende Sozialkasse darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt.
Der prozessuale Anspruch einer Klage der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist jeweils der auf der Grundlage des VTV in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt die Sozialkasse Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die Sozialkasse hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen16. Macht die Sozialkasse für mehrere Monate sog. Durchschnittsbeiträge auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne geltend, sind die auf die einzelnen Monate entfallenden Beiträge hinreichend individualisiert, wenn sich dem Mahnantrag entnehmen lässt, welche Beiträge auf die einzelnen Monate entfallen. Dazu können weitere Erläuterungen herangezogen werden, etwa auf der Rückseite des Antragsformulars oder in einer in Bezug genommenen Anlage.
Demgegenüber muss die Sozialkasse die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Da sie für die einzelnen Monate jeweils einen einheitlichen Beitragsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer geltend macht, der sich aus der jeweiligen Bruttolohnsumme ergibt, kann die Bruttolohnsumme den Bruttolohn mehrerer gewerblicher Arbeitnehmer zusammenfassen. Die Bruttomonatslöhne einzelner gewerblicher Arbeitnehmer stellen keine gesonderten Streitgegenstände dar, sondern allenfalls unselbständige Rechnungsposten17.
Grundsätzlich ist es ebenfalls nicht erforderlich anzugeben, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welcher Teil Gegenstand der Forderung ist. Bei der Geltendmachung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft handelt es sich regelmäßig um – offene oder verdeckte – Teilforderungen, die sich auf das der einziehenden Sozialkasse bekannte Beitragsvolumen beziehen. Die Sozialkasse behält sich regelmäßig vor, weitere Beiträge zu fordern, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass die tatsächlichen Beitragsansprüche höher sind als ursprünglich angenommen18.
Macht die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Beiträge für Angestellte geltend, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich erfüllt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Zahl von Angestellten in welchem Kalendermonat Beiträge in welcher Höhe begehrt.
Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage des VTV für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Beitrag. Dabei handelt es sich um einen festen Betrag, der grundsätzlich monatlich für jeden Angestellten anfällt. Nur wenn das Arbeitsverhältnis eines Angestellten im Lauf des Monats beginnt oder endet, schuldet der Arbeitgeber einen der Beschäftigungszeit entsprechenden anteiligen Beitrag (vgl. § 19 Satz 2 des VTV vom 18.12 2009 [VTV 2009], des VTV vom 18.12 2009 idF vom 21.12 2011 [VTV 2011] und des VTV vom 18.12 2009 idF vom 17.12 2012 [VTV 2012]; § 16 Satz 2 des VTV vom 03.05.2013 [VTV 2013 I] und des VTV vom 03.05.2013 idF vom 03.12 2013 [VTV 2013 II]; § 16 Abs. 1 Satz 2 des VTV vom 03.05.2013 idF vom 10.12 2014 [VTV 2014]; § 16 Abs. 3 Satz 1 des VTV vom 03.05.2013 idF vom 24.11.2015 [VTV 2015]). Im Unterschied zu den Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer macht die Sozialkasse bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Erforderlich ist es daher, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen. Nur im Fall einer nicht den ganzen Kalendermonat umfassenden Beschäftigung ist zusätzlich die Zahl der davon betroffenen Angestellten unter Angabe der jeweiligen Arbeitstage im maßgeblichen Monat zu bezeichnen.
Demgegenüber muss die Sozialkasse die Angestellten, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Die Beiträge für Angestellte bestimmen sich allein nach der Zahl der beschäftigten Angestellten und der Beschäftigungstage im Kalendermonat, wobei im Regelfall von einem vollen Kalendermonat auszugehen ist. Auf darüber hinausgehende individuelle Eigenschaften kommt es nicht an.
Wie bei der Geltendmachung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer ist es nicht erforderlich anzugeben, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welcher Teil Gegenstand der Forderung ist. Auch hier handelt es sich regelmäßig um – offene oder verdeckte – Teilforderungen, die sich auf das der einziehenden Sozialkasse bekannte Beitragsvolumen beziehen. Die Sozialkasse behält sich daher regelmäßig vor, weitere Beiträge zu fordern, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass die tatsächlichen Beitragsansprüche höher sind als ursprünglich angenommen19.
Unter Berücksichtigung dessen sind die mit den Mahnanträgen verfolgten Ansprüche in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise individualisiert. Sowohl bei den gewerblichen Arbeitnehmern als auch bei den Angestellten sind der jeweilige Monat, die Zahl der Arbeitnehmer und die Beitragssumme genannt. Die Aufteilung auf die einzelnen Monate ergibt sich für die gewerblichen Arbeitnehmer mithilfe der auf der Rückseite der Antragsformulare genannten „Mindestbeiträge“, die auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne errechnet wurden. Bei den Beiträgen für eine Angestellte kann aufgrund der für jeden Kalendermonat anzusetzenden Festbeträge der Betrag, der auf jeden einzelnen im Anspruchszeitraum liegenden Monat entfällt, ermittelt werden. Soweit die Sozialkasse im vorliegenden Fall für Juni 2016 einen Betrag von 37, 92 Euro geltend macht, liegt eine abschließende Gesamtgeltendmachung vor. Indem er den Anspruch für diesen Monat mit „Rest“ bezeichnet, bringt sie zum Ausdruck, dass es sich um eine abschließende Klärung der im Juni 2016 angefallenen Angestelltenbeiträge handelt. Darüber hinaus musste der Anspruch nicht individualisiert werden.
Auch den gegenüber einem Mahnantrag strengeren Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den konkreten Lebensvorgang durch Tatsachen zu umschreiben, werden die Angaben in den Mahnanträgen der Sozialkasse gerecht. Neben dem auf der Vorderseite genannten Beitragszeitraum und der Beitragsart finden sich auf der Rückseite – formularmäßig – Ausführungen, die in Anspruch genommene Partei unterhalte einen baugewerblichen Betrieb iSd. VTV. Dass insoweit differenzierter Sachvortrag und ggf. erforderliche Beweisangebote fehlen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
Der sog. Durchschnittsbeitragsklage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Sozialkasse ihr Zahlungsbegehren mittels einer Stufenklage hätte verfolgen können, die sie nach der Auskunftserteilung in die Lage versetzt hätte, die Beitragsansprüche exakt zu beziffern.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen20. Es verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht, die Gerichte in Anspruch zu nehmen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also die klagende Sozialkasse unter keinen Umständen mit ihrem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig daraus, dass der behauptete materielle Anspruch nicht erfüllt ist. Für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung ist zu unterstellen, dass der Anspruch besteht21. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder wenn der Kläger offensichtlich keine gerichtliche Hilfe (mehr) braucht, um sein Ziel zu erreichen22.
Danach besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Sozialkasse verfolgt ihr Begehren im Weg einer Leistungsklage. Der vom beklagten Bauunternehmer genannte Weg der Stufenklage ist weder einfacher noch billiger, sondern kann langwieriger und kostenintensiver sein. Es ist nicht auszuschließen, dass die Sozialkasse mehrfach den Instanzenzug beschreiten muss, um ihr Begehren auf der jeweiligen Stufe gerichtlich durchsetzen zu können.
Der Einwand, mit der sog. Durchschnittsbeitragsklage werde das Ausforschungsverbot umgangen, verfängt nicht. Das Ausforschungsverbot ist ein Grundsatz des Beweisrechts. Ob die Sozialkasse ihren Anspruch auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend machen kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Das Rechtsschutzbedürfnis wird dadurch nicht berührt.
Die Sozialkasse hat die Klage nicht geändert, indem sie sich bereits erstinstanzlich auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge berufen hat. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst23.
Die Sozialkasse ist nicht gehindert, die Beitragsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Weg einer sog. Durchschnittsbeitragsklage zu verfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen und dafür die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen24. Die klagende Sozialkasse muss dazu ein in sich widerspruchsfreies, nachvollziehbares und überprüfbares Rechenwerk vorlegen, das mit ihren tatsächlichen Angaben im Einklang steht25. Greift die Sozialkasse für die Berechnung der Beiträge in nachvollziehbarer Weise auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne zurück, bezieht sie sich auf eine öffentliche Statistik. Damit stellt sie keine Behauptung ins Blaue hinein ohne jeglichen Anhaltspunkt auf. Die darlegungspflichtige Sozialkasse steht außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs. Der in Anspruch genommene Arbeitgeber kennt jedoch alle wesentlichen Tatsachen und ist nach den Verfahrenstarifverträgen verpflichtet, die für die Beitragsbemessung erforderlichen Daten zu melden. Sein einfaches Bestreiten genügt deshalb nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann von ihm im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden26. Die von der Revision hiergegen pauschal unter Bezug auf die Bindung an Recht und Gesetz sowie das Gebot fairen Verfahrens erhobenen Einwände tragen nicht. Die Pflicht der Parteien, ihre Tatsachenerklärungen wahrheitsgemäß und vollständig abzugeben, dient gerade der redlichen und fairen Prozessführung27.
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen zu der Berechnung der Durchschnittsbeiträge auf der Rückseite der Mahnanträge gerecht. Sie legen die Quelle der verwendeten Daten offen und zeigen den Rechenweg auf, der zugrunde gelegt wurde, um die Durchschnittsbeiträge zu ermitteln. Widersprüche sind darin nicht zu erkennen.
Der beklagte Bauunternehmer hat die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, dass in seinem Betrieb im Streitzeitraum mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer und eine Angestellte beschäftigt wurden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Für die Berechnung der Beiträge hat das Bundesarbeitsgericht von dieser Zahl von Arbeitnehmern auszugehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 2019 – 10 AZR 476/18
- für die st. Rspr. BAG 30.10.2018 – 10 AZR 177/18, Rn. 15; 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn.20 mwN[↩]
- BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 21[↩]
- BGH 21.03.2018 – VIII ZR 84/17, Rn. 24[↩]
- BAG 30.10.2019 – 10 AZR 177/18 – aaO; 19.02.2019 – 3 AZR 215/18, Rn. 16, BAGE 165, 357; 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn.20[↩]
- vgl. Hessisches LAG 18.04.2012 – 18 Sa 837/11, zu 2 a der Gründe; Schwab/Weth/Tiedemann ArbGG 5. Aufl. § 46a Rn. 36[↩]
- BGH 5.02.2009 – III ZR 164/08, Rn. 18, BGHZ 179, 329[↩]
- BAG 8.04.1981 – 5 AZR 1087/78, zu II 2 e bb der Gründe; BGH 8.05.2018 – II ZR 314/16, Rn. 11[↩]
- BGH 17.09.2019 – X ZR 124/18, Rn. 24; 10.10.2013 – VII ZR 155/11, Rn. 14[↩]
- vgl. BGH 17.11.2010 – VIII ZR 211/09, Rn. 12 mwN[↩]
- BGH 17.09.2019 – X ZR 124/18, Rn. 25; 17.11.2010 – VIII ZR 211/09, Rn. 11[↩]
- BGH 13.10.2015 – II ZR 281/14, Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. BGH 26.02.2015 – III ZR 53/14, Rn. 4 mwN[↩]
- BGH 6.05.2014 – II ZR 217/13, Rn. 15[↩]
- vgl. BAG 16.10.2019 – 5 AZR 241/18, Rn. 10; 24.09.2019 – 10 AZR 562/18, Rn. 16; BGH 9.01.2013 – VIII ZR 94/12, Rn. 14; Hessisches LAG 29.01.2018 – 10 Ta 367/17, zu B II 2 b der Gründe[↩]
- BGH 26.02.2015 – III ZR 53/14, Rn. 4[↩]
- BAG 30.10.2019 – 10 AZR 177/18, Rn. 15, 17[↩]
- vgl. BAG 30.10.2019 – 10 AZR 177/18, Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. BAG 30.10.2019 – 10 AZR 177/18, Rn. 25[↩]
- vgl. zu der Klage auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer BAG 30.10.2019 – 10 AZR 177/18, Rn. 25[↩]
- vgl. BAG 20.06.2018 – 7 ABR 48/16, Rn. 15[↩]
- BAG 11.12 2018 – 9 AZR 298/18, Rn.19, BAGE 164, 307[↩]
- BAG 26.09.2018 – 7 ABR 18/16, Rn. 18[↩]
- BAG 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 9; 30.10.2019 – 10 AZR 177/18, Rn. 26; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 14; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 27; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 12; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 15; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 18 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 14; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 45; 13.11.2013 – 10 AZR 842/12, Rn. 27 mwN[↩]
- BAG 13.11.2013 – 10 AZR 842/12 – aaO[↩]
- vgl. BGH 17.01.2008 – III ZR 239/06, Rn. 16[↩]
- MünchKomm-ZPO/Fritsche 5. Aufl. § 138 Rn. 1[↩]











