Mindestlohn – und die Anrechnung von Treueprämie und Schichtzulage, Erschwerniszulage und Leistungszulage

Schichtzulage und Treueprämie sind mindestlohnwirksam.

Mindestlohn – und die Anrechnung von Treueprämie und Schichtzulage, Erschwerniszulage und Leistungszulage

Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz-)Leistungen die Normzwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sichern1. Entsprechend der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen in Form von Mindestentgeltsätzen für geleistete Arbeit gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG (§ 2 Nr. 1 TV Mindestbedingungen) geschaffen und durchgesetzt sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden.

Gemessen daran sind die von der Arbeitgeberin im Streitzeitraum geleistete Treueprämie und Schichtzulage mindestlohnwirksam. Die Arbeitgeberin hat diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Die Treueprämie und die Schichtzulage in der von der Arbeitgeberin gewährten Weise erfüllen damit als im Synallagma stehende Geldleistungen die Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen, die ihrerseits die Anrechnung von Prämien und Zulagen auf den Mindestlohn nicht ausschließen2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017 – 5 AZR 424/16

  1. zur PflegeArbbV BAG 18.11.2015 – 5 AZR 761/13, Rn. 21 ff., BAGE 153, 248; zur AbfallArbbV BAG 16.04.2014 – 4 AZR 802/11, Rn. 37 ff., BAGE 148, 68[]
  2. zur PflegeArbbV BAG 18.11.2015 – 5 AZR 761/13, Rn. 26, BAGE 153, 248[]