Macht der Arbeitnehmer geltend, die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung erreiche den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält. Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus.

Denn mit dem Mindestlohngesetz soll den in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern ein Monatseinkommen „oberhalb der Pfändungsfreigrenze“ gesichert werden. Um regelmäßigen Zahlungspflichten nachkommen zu können, regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG konsequenterweise die Fälligkeit des Mindestlohns spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde [1].
Hiervon ausgehend erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im betreffenden Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem Betrag des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns ergibt [2].
Nach diesen Grundsätzen muss die Arbeitnehmerin zur schlüssigen Begründung ihrer auf Zahlung der Differenzvergütung zum gesetzlichen Mindestlohn gerichteten Klage für jeden einzelnen Monat ein konkret beziffertes Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns darlegen.
Das ist durch die Arbeitnehmerin im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht erfolgt. Sie hat vielmehr im Wege einer abschließenden Gesamtklage Entgeltansprüche für das gesamte Jahr unter Benennung der in diesem Jahr insgesamt geleisteten Nachtdienste, der begehrten Freizeitausgleichsansprüche nach den AVR, der Fortbildungs- und Dienstbesprechungszeiten sowie der Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten geltend gemacht. In dem schriftsätzlichen Vorbringen der Arbeitnehmerin zu den Ansprüchen für das Jahr 2017 ist eine zeitliche Zuordnung zu einzelnen Monaten nicht enthalten. Die in einem nicht näher erläuterten Anlagenkonvolut vorgelegten Dienstpläne und Abrechnungen sind nicht geeignet, den entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO erforderlichen schriftsätzlichen Parteivortrag zu ersetzen [3].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 AZR 93/19
- vgl. BAG 25.05.2016 – 5 AZR 135/16, Rn. 24 f., BAGE 155, 202[↩]
- BAG 12.12.2018 – 5 AZR 124/18, Rn. 30[↩]
- vgl. BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11, Rn. 29, BAGE 141, 330[↩]
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