Mit AGG-Klagen seinen Lebensunterhalt verdienen

Wird mit einer Bewerbung lediglich eine Schadensersatzzahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erstrebt, fehlt es an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung. Trotz Verstößen gegen die Vorgaben des AGG steht dem Bewerber dann kein Anspruch zu.

Mit AGG-Klagen seinen Lebensunterhalt verdienen

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines sogenannten AGG-Hoppers abgewiesen. Dieser hatte von der Beklagten Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangt. Er hatte sich auf eine Stellenanzeige in einem Münchner Wochenblatt im März 2016 gemeldet, die von der Beklagten – einer im Sportmarketing tätigen Firma so aufgegeben worden war:

„Nette weibl. Telefonstimme ges.! Akquise f. Sport Marketingagentur auf Provisionsbasis/Home Office.“

In der Stellenanzeige war lediglich eine Telefonnummer der Beklagten angegeben. Der Kläger rief dort an und bat um Mitteilung der E-Mail-Adresse der Beklagten, da sich eine Freundin von ihm bewerben möchte. Der Kläger bewarb sich dann am 31.03.2016 selbst per E-Mail auf diese Anzeige. Mit E-Mail vom 05.04.2016 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Absage, wobei mitgeteilt wurde, dass man sich bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe. Der Kläger ist der Meinung, die Stellenanzeige sei geschlechtsdiskriminierend gewesen und verlangt 1600 Euro nach § 15 II AGG (-von ihm geschätzter potentieller dreimonatiger Verdienstausfall abgerundet) und 540 Euro nach § 15 I AGG (-von ihm errechnetes halbes Monatsgehalt). Die Beklagte weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet, da er überqualifiziert sei. Auch sei die Bewerbung subjektiv nicht ernsthaft, vielmehr handele es sich beim Kläger um einen sogenannten „AGG-Hopper“.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob der Kläger vorliegend überhaupt für die angebotene Stelle objektiv geeignet gewesen sei, was angesichts der Tatsache, dass der Kläger als gelernter Bankkaufmann offensichtlich überqualifiziert für die Stellenanzeige der Beklagten sei, bereits äußerst zweifelhaft erscheine. Jedenfalls fehle es an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung.

Bei der Bewerbung handele es sich ersichtlich um eine Art Rundschreiben, das lediglich ansatzweise einen konkreten Bezug zur angebotenen Stelle enthalte und den Eindruck erwecke, aus unstrukturiert aneinander gereihten Textbausteinen zu bestehen.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt habe. Der Kläger sei am Amtsgericht München bereits gerichtsbekannt, hinzukommen weitere Klagen, unter anderem auch vor dem Arbeitsgericht. In diesem Zusammenhang sei auch auf ein möglicherweise versehentlich im Rahmen eines Anlagenkonvoluts am 26.09.2016 bei Gericht eingereichtes Schreiben des Klägers hinzuweisen. Auf Seite 2 dieses Konvoluts antwortete der Kläger offenbar auf die E-Mail eines Herrn Rüdiger N. und führt dabei unter anderem aus, dass er mit seinen „AGG-Klagen insgesamt 1010,– Euro“ verdient habe und unter anderem davon gut leben könne.

Insgesamt wertet das Amtsgericht München diese Umstände in ihrer Gesamtschau dahingehend, dass der Kläger gewerbsmäßig missbräuchliche AGG-Klagen anstrengt, um damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Aus diesen Gründen stehen dem Kläger keine Ansprüche zu, obwohl die Beklagte vorliegend gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat.

Amtsgericht München, Urteil vom 24. November 2016 – 173 C 8860/161

  1. rechtskräftig[]