Dem Arbeitnehmer stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, wenn die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält, weil die Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt werden.
Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit iSv. § 5 Nr. 2 Buchst. b MTV leistet, behandelt wird. Er hat ergänzend zu dem gezahlten Zuschlag in Höhe von 25 % nach § 7 Nr. 4 Abs. 2 HTV Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % zu seinem jeweiligen Stundenentgelt für die von ihm geleisteten Stunden zur tariflichen Nachtzeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht zu den Tarifnormen des auch hier maßgeblichen Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der obst, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2004 (MTV) bereits entschieden1.
Soweit vorliegend nach § 7 Nr. 4 Abs. 2 HTV für die Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr ein höherer Nachtarbeitszuschlag als nach dem MTV geschuldet ist, ändert das nichts. Es verbleibt eine Differenz von 10 Prozentpunkten, für die es keinen aus dem HTV – bzw. MTV – erkennbaren sachlichen Grund gibt. Ebenso ist – wie zum MTV entschieden2 – auch aus dem HTV nicht erkennbar, dass sonstige Nachtarbeit in der Regel Mehrarbeit ist und der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit einen Mehrarbeitszuschlag umfasst. Soweit das Landesarbeitsgericht meint, der HTV zeige, dass bei einem kontinuierlichen Schichtmodell in der Produktion grundsätzlich kein Bedürfnis für sonstige Nachtarbeit ohne Mehrarbeit erkennbar und deshalb sonstige Nachtarbeit zugleich Mehrarbeit sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn jedenfalls außerhalb eines solchen Schichtmodells ist der Einsatz in sonstiger Nachtarbeit ohne Mehrarbeit möglich. Unabhängig hiervon gilt der HTV nach § 1 Nr. 4 nicht für Arbeitnehmer, die aus zwingenden persönlichen Gründen nicht am Schichtmodell teilnehmen können. Auch hier ist ein Einsatz in sonstiger Nachtarbeit ohne Mehrarbeit nach dem tariflichen Arbeitszeitmodell denkbar.
Die Differenz von 25 Prozentpunkten – bzw. für die Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr in Höhe von 10 Prozentpunkten – ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch nicht um den Anspruch auf Schichtfreizeiten nach § 4 Nr. 2 Satz 1 MTV zu reduzieren. Denn es handelt sich – was das Bundesarbeitsgericht ebenfalls bereits entschieden hat – nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit3. Gleiches gilt für den Belastungsausgleich nach § 7 Nr. 1 bis 3 HTV und die bezahlten Essenpausen nach § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 HTV, § 3 Abschn. III Nr. 6 MTV4.
Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags von 50 % des tatsächlichen Stundenentgelts (§ 5 Nr. 3 Buchst. a MTV) für die von ihm geleistete streitgegenständliche Nachtarbeit hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden5.
Der Arbeitnehmer hat die tarifliche Ausschlussfrist für die geforderten Nachtarbeitszuschläge für die Monate April bis September 2019 gewahrt. Der älteste Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge aus April 2019 war Ende Mai 2019 fällig, die Ausschlussfrist begann am 1.06.2019 zu laufen6. Der Arbeitnehmer hat seine Ansprüche mit Schreiben vom 28.08.2019, das nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch im August 2019 zugegangen ist, rechtzeitig innerhalb von drei Monaten geltend gemacht. Diese Geltendmachung genügt nach § 15 MTV auch für später entstandene Ansprüche7.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 2024 – 10 AZR 598/20
- BAG 22.03.2023 – 10 AZR 600/20, Rn. 34 ff.[↩]
- BAG 22.03.2023 – 10 AZR 600/20, Rn. 40[↩]
- BAG 22.03.2023 – 10 AZR 600/20, Rn. 31[↩]
- BAG 22.03.2023 – 10 AZR 600/20, Rn. 39[↩]
- vgl. BAG 22.03.2023 – 10 AZR 600/20, Rn. 62 ff.[↩]
- vgl. dazu BAG 22.03.2023 – 10 AZR 600/20, Rn. 69 f.[↩]
- näher zum Ganzen BAG 22.03.2023 – 10 AZR 600/20, Rn. 68 ff.[↩]











