Nachzuzahlenden Differenzentgeltansprüche nach § 29b TVÜ-VKA – und ihre Verzinsung

Für die aufgrund eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA nachzuzahlenden Differenzentgeltansprüche ist eine Mahnung nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da für diese eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt ist.

Nachzuzahlenden Differenzentgeltansprüche nach § 29b TVÜ-VKA – und ihre Verzinsung

Aufgrund des konstitutiven Charakters des Höhergruppierungsantrags sind die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung erst ab Zugang des Antrags entstanden. Sie wurden, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner Entstehung eintritt, erst ab diesem Zeitpunkt fällig. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA ist insoweit nicht einschlägig, sodass die Entgeltansprüche nicht schon ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu leisten waren.

Eine Mahnung ist erst mit der endgültigen Ablehnung des Höhergruppierungsantrags durch den Arbeitgeber überflüssig geworden, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Damit befand sich der Arbeitgeber mit der Zahlung der Differenzentgeltansprüche ohne vorherige Mahnung erst ab dem Zeitpunkt seiner endgültigen Ablehnung in Verzug. 

Für nach Zugang des Höhergruppierungsantrags  fällig gewordenen Differenzentgeltansprüche schuldet der Arbeitgeber nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dem Arbeitnehmer gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen1. Als Teil des monatlich zu zahlenden Entgelts waren sie aufgrund des konstitutiven Charakters des Höhergruppierungsantrags durch das dem Arbeitgeber spätestens am 18.04.2017 zugegangene Schreiben vom 13.04.2017 entstanden2 und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Konto zu zahlen.

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Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

Die Zinsansprüche sind bei gerichtlich zugesprochenen Differenzentgeltansprüchen regemläßkig nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen. Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2022 – 4 AZR 354/21

  1. vgl. BAG 19.05.2015 – 3 AZR 891/13, Rn. 45 mwN[]
  2. vgl. BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 32, BAGE 168, 13[]
  3. BAG 17.11.2021 – 4 AZR 77/21, Rn. 38[]