Verstößt eine nach § 96 NV Bühne ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG, hat dies nach § 134 BGB die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung zur Folge. § 15 Abs. 6 AGG steht dem nicht entgegen.
Nach §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit ausreicht1.
Nach der Beweislastregel in § 22 AGG genügt es, dass eine Partei Indizien vorträgt und ggf. beweist, die ihre Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals vermuten lassen. Danach kommt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann ausreichend nach, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen2. Sind solche Umstände vorgetragen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat3.
Die Würdigung, ob Tatsachen vorgetragen sind, die eine Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals vermuten lassen, obliegt den Tatsachengerichten. Die gewonnene Überzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einem verpönten Merkmal – hier dem Alter der Arbeitnehmerin – und einem Nachteil kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt4.
Danach hat im hier entschiedenen Fall das Landesarbeitsgericht Köln ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Arbeitnehmerin durch den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung vom 28.06.2013 wegen ihres Alters unmittelbar benachteiligt wurde5:
Nach den Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts hat die Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin und zwei weiteren Tanzgruppenmitgliedern Nichtverlängerungsmitteilungen ausgesprochen. Diese haben eine ungünstigere Behandlung erfahren als die anderen Tanzgruppenmitglieder, die keine Nichtverlängerungsmitteilung erhalten haben. Bei den drei Arbeitnehmern handelt es sich nach den Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts um die drei ältesten Tanzgruppenmitglieder. An die Tatsachenfeststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts sind die Gerichte für Arbeitssachen in allen Instanzen des Aufhebungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 559 Abs. 2 ZPO gebunden.
Das Aufhebungsverfahren ist nach § 110 Abs. 1 ArbGG in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schiedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden6. Die Ähnlichkeit zum Revisionsverfahren hat zur Folge, dass im Aufhebungsverfahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist7. Verfahrensfehler können, sofern es sich nicht um solche handelt, die auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden8. Danach müssen Verfahrensrügen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Aufhebungsklage stützen will.
Die Feststellung des Bühnenoberschiedsgerichts, wonach die Arbeitgeberin gegenüber den drei ältesten Tanzgruppenmitgliedern Nichtverlängerungsmitteilungen ausgesprochen hat, ist von der Arbeitgeberin im Aufhebungsverfahren nicht mit einer durchgreifenden Verfahrensrüge angegriffen worden.
Soweit die Arbeitgeberin in der Aufhebungsklage geltend macht, sie habe im schiedsgerichtlichen Verfahren Beweis durch Vernehmung des designierten Intendanten D als Zeugen angeboten, ist die darin enthaltene Verfahrensrüge unzulässig. Es fehlt an der Darlegung, im Hinblick auf welches Beweisthema das Bühnenoberschiedsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und dass die streitige Tatsache, über welche die Beweiserhebung unterblieben ist, für die anzufechtende Entscheidung von Bedeutung war9. Das ist auch nicht erkennbar. Die im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren angebotene Vernehmung des Zeugen D bezog sich auf den Verlauf des Anhörungsgesprächs und nicht auf die Frage, gegenüber welchen Ensemblemitgliedern eine Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wurde.
Soweit die Arbeitgeberin im Aufhebungsverfahren ausführt, sie habe die behauptete Altersdiskriminierung nicht unstreitig gestellt, sondern die Auffassung vertreten, bei der Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlass des Intendantenwechsels nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet zu sein, liegt hierin keine Verfahrensrüge, mit der die Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts in Frage gestellt werden könnten. Sollte die Arbeitgeberin damit eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Bühnenoberschiedsgericht gerügt haben, wäre auch diese Rüge unzulässig. Weder hat die Arbeitgeberin ausgeführt, welchen Hinweis das Bühnenoberschiedsgericht hätte geben müssen, noch hat sie angegeben, welchen Vortrag sie im Einzelnen auf einen entsprechenden Hinweis gehalten hätte und inwieweit dieser Vortrag die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts beeinflusst hätte10.
Die Würdigung des Bühnenoberschiedsgerichts und ihm folgend des Landesarbeitsgerichts, die Erklärung von Nichtverlängerungsmitteilungen gegenüber den drei ältesten Tanzgruppenmitgliedern lasse iSv. § 22 AGG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass das Alter der Arbeitnehmerin jedenfalls mitursächlich für die ihr gegenüber ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Das macht die Revision auch nicht geltend.
Auch die Annahme des Bühnenoberschiedsgerichts und ihm folgend des Landesarbeitsgerichts, die Arbeitgeberin habe die Vermutung, die Arbeitnehmerin sei durch den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung wegen ihres Alters benachteiligt worden, nicht widerlegt, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren hatte die Arbeitgeberin geltend gemacht, bei einer Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlass des Intendantenwechsels genüge bei der nach § 96 Abs. 4 NV Bühne durchzuführenden Anhörung des Tanzgruppenmitglieds der Hinweis auf den Intendantenwechsel. Es sei zur Entkräftung einer vermuteten Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Alters daher ausreichend, wenn sie sich zur Begründung ihrer Motivation für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung auf den Intendantenwechsel berufe; weitere Umstände müsse sie nicht darlegen. Der Intendantenwechsel und die damit verbundene neue künstlerische Ausrichtung begründeten ein hinreichendes Interesse der Bühne daran, durch die Nichtverlängerung von Arbeitsverhältnissen Platz im Ensemble zu schaffen.
Dieses Vorbringen genügt nicht für die Annahme, dass ausschließlich andere Gründe als das Alter der Arbeitnehmerin für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung ausschlaggebend waren. Es trifft zwar zu, dass bei der Anhörung des Bühnenmitglieds der Hinweis auf den bevorstehenden Intendantenwechsel genügt, wenn der befristete Arbeitsvertrag aus Anlass eines Intendantenwechsels nicht verlängert werden soll. Angesichts des ständigen Bühnenbrauchs, wonach neubestellte Intendanten zur Verwirklichung ihrer neuen künstlerischen Konzeption Bühnenmitglieder auswechseln, soll damit die unnötige Angabe konstruierter personenbezogener Gründe für eine angebliche Ungeeignetheit des Bühnenmitglieds vermieden werden11. Diese auf die Ausgestaltung der Anhörungsverpflichtung beschränkte Besonderheit hat nicht zur Folge, dass die Arbeitgeberin über die Berufung auf den Intendantenwechsel hinaus keine weiteren Darlegungen zur Widerlegung einer nach § 22 AGG indizierten Benachteiligung aufgrund des Alters schuldet. Ihre Obliegenheit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, folgt vielmehr aus den zwingenden Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierungen (§ 31 AGG) und wird durch die Ausgestaltung der Anhörungspflicht nach § 96 Abs. 4 NV Bühne nicht beeinflusst. Insoweit ist allein von Bedeutung, aus welchem Grund die Entscheidung, durch Auslaufen von Befristungen Platz für von dem designierten Intendanten gewünschte Neueinstellungen zu schaffen, gerade auf die Arbeitnehmerin gefallen ist. Dabei können zwar künstlerische Erwägungen angeführt werden, die unter Beachtung der Kunstfreiheit der Arbeitgeberin nach Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen sind. Die Darlegung von Gründen, die erkennen lassen, dass das Alter für die Entscheidung zur Nichtverlängerung nicht mitursächlich war, ist jedoch auch im Falle des Intendantenwechsels nicht entbehrlich. Anderenfalls könnten – unter Verstoß gegen §§ 1, 7 AGG – aus Anlass eines Intendantenwechsels diskriminierende Nichtverlängerungsmitteilungen ohne Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erklärt werden. Konkrete Angaben zu künstlerischen oder sonstigen Gründen für die Nichtverlängerung – mit Ausnahme des Intendantenwechsels – hat die Arbeitgeberin im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gemacht.
Soweit die Arbeitgeberin erstmals im Aufhebungsverfahren Tatsachen vorgetragen hat, mit denen sie die Vermutung der Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen des Alters zu entkräften versucht hat, können diese keine Berücksichtigung finden, weil im Aufhebungsverfahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist12.
Unabhängig hiervon hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass auch das Vorbringen der Arbeitgeberin im Aufhebungsverfahren nicht ausreichte, um die Vermutung einer Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen des Alters zu widerlegen. Die Ausführungen der Arbeitgeberin in der Aufhebungsklage sprechen vielmehr dafür, dass das Alter der Arbeitnehmerin für die Nichtverlängerung mitursächlich war. Dort hat die Arbeitgeberin vorgetragen, die Nichtverlängerung der Arbeitsverhältnisse der drei Tänzer sei „nicht vorrangig auf Grundlage ihres Alters“ erfolgt. Soweit die Arbeitgeberin dort weiter angegeben hat, der designierte Intendant D könne seine künstlerische Konzeption und damit auch die Nichtverlängerung der Arbeitsverhältnisse der drei Tänzer erklären, hätte es konkreter Darlegungen zum künstlerischen Konzept bedurft. Das auf Vernehmung des designierten Intendanten als Zeugen gerichtete Beweisangebot der Arbeitgeberin ist insoweit auf eine unzulässige Ausforschung angelegt.
Soweit die Arbeitgeberin im Aufhebungsverfahren unter Bezugnahme auf die der Aufhebungsklage beigefügte Anlage K 4 („Übersicht Personalstand Tänzer vom 27.03.2015“) darauf verwiesen hat, es seien gleichaltrige oder sogar ältere Tänzer nicht „nichtverlängert“ worden, war auch dies unzureichend, da die Arbeitgeberin schriftsätzlich nicht konkret angegeben hat, von welchen gleichaltrigen oder älteren Tänzern die Rede ist. Die als Anlage K 4 vorgelegte Übersicht ist – abgesehen davon, dass sie aus dem Jahr 2015 stammt – aus sich heraus nicht in jedem Punkt verständlich. Soweit die Anlage K 4 Tänzerinnen und Tänzer aufführt, die älter sind als die Arbeitnehmerin und die beiden weiteren Gruppentänzer, die eine Nichtverlängerungsmitteilung erhalten haben, handelt es sich bei diesen – bis auf eine Ausnahme – nicht um Gruppentänzer, sondern um Solotänzer, die zudem offenbar überwiegend länger als 15 Spielzeiten beschäftigt sind und denen gegenüber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 96 Abs. 3 NV Bühne nur zum Zweck der Vertragsänderung ausgesprochen werden konnte.
Die Benachteiligung der Arbeitnehmerin war nicht nach § 8 Abs. 1 oder § 10 AGG zulässig. Auf eine Rechtfertigung der Benachteiligung nach diesen Bestimmungen hat sich die Arbeitgeberin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft13, auch nicht berufen.
Die Benachteiligung, die die Arbeitnehmerin durch den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung vom 28.06.2013 wegen ihres Alters erfahren hat, führt zur Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung. Davon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG. § 15 Abs. 6 AGG steht dem nicht entgegen.
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die in § 134 BGB bei einem Gesetzesverstoß angeordnete Nichtigkeit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Rechtsgeschäfte beschränkt, zu denen auch rechtsgestaltende einseitige Willenserklärungen iSd. §§ 145 ff. BGB zählen14. Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind und deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten15, ist § 134 BGB nicht unmittelbar anzuwenden. Dies folgt neben dem Wortlaut auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 134 BGB mit der Stellung der Bestimmung im Gesetzesabschnitt über „Rechtsgeschäfte“ und dort im Titel „Willenserklärung“. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gilt § 134 BGB daher allenfalls entsprechend16.
Es kann dahinstehen, ob eine nach §§ 61, 69 bzw. 96 NV Bühne erklärte Nichtverlängerungsmitteilung eine rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung darstellt17. Auch wenn das nicht der Fall sein sollte und es sich bei der Nichtverlängerungsmitteilung lediglich um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung handelte, ist eine Nichtverlängerungsmitteilung, die das Bühnenmitglied aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, jedenfalls aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. Bei der Frage, in welchem Umfang die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften auf geschäftsähnliche Handlungen anzuwenden sind, ist jeweils den spezifischen Eigenarten und der Interessenlage bei der in Frage stehenden Handlung Rechnung zu tragen18. Die Nichtverlängerungsmitteilung wird regelmäßig im Bewusstsein der eintretenden Rechtsfolge – Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung ohne weitere Verlängerung – und in der Absicht, diese Rechtsfolge hervorzurufen, vorgenommen. Bereits diese Ähnlichkeit zur rechtsgestaltenden Willenserklärung spricht für die entsprechende Anwendung der für diese geltenden Vorschrift des § 134 BGB. Zudem ergibt sich aus dem NV Bühne, dass die Tarifvertragsparteien selbst von der Möglichkeit der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung ausgehen. So ordnen zB § 61 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 5 Satz 2 und § 96 Abs. 5 Satz 2 NV Bühne für den Fall der unterbliebenen Anhörung des Bühnenmitglieds die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung ausdrücklich an. Auch haben die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen in § 61 Abs. 8, § 69 Abs. 8 und § 96 Abs. 8 NV Bühne die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet19. Auch mit Blick auf diese Vorstellung der Tarifvertragsparteien wäre es mit der Interessenlage der Parteien nicht vereinbar, eine durch eine gesetzeswidrig diskriminierende Nichtverlängerungsmitteilung drohende Beendigung des Vertrags aufgrund der Befristungsabrede hinzunehmen und bestehen zu lassen.
§ 15 Abs. 6 AGG steht der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht entgegen. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
Nach § 15 Abs. 6 AGG hat der Arbeitnehmer bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich keinen Anspruch auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. Die Vorschrift schließt in unmittelbarer Anwendung für alle Diskriminierungsverbote des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG einen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses aus20. Vorliegend ergibt sich die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um eine weitere Spielzeit im Falle der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung aus den Regelungen in § 96 NV Bühne und damit aus einem anderen Rechtsgrund iSv. § 15 Abs. 6 AGG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2019 – 7 AZR 237/17
- BAG 23.11.2017 – 8 AZR 372/16, Rn.20; 15.12 2016 – 8 AZR 454/15, Rn.20 mwN, BAGE 157, 296[↩]
- EuGH 25.04.2013 – C-81/12 – [Asocia?ia Accept] Rn. 50; BAG 23.11.2017 – 8 AZR 372/16, Rn. 22; 26.01.2017 – 8 AZR 73/16, Rn. 25 mwN[↩]
- vgl. etwa BAG 28.09.2016 – 7 AZR 128/14, Rn. 63, BAGE 157, 44; 26.03.2015 – 2 AZR 237/14, Rn. 38 mwN, BAGE 151, 189[↩]
- BAG 28.09.2016 – 7 AZR 128/14, Rn. 63, BAGE 157, 44; vgl. zur Kündigungserklärung 26.03.2015 – 2 AZR 237/14, Rn. 39 f., BAGE 151, 189[↩]
- LAG Köln 01.12.2016 – 7 Sa 179/16[↩]
- vgl. BAG 15.05.2013 – 7 AZR 665/11, Rn.20, BAGE 145, 142; 15.02.2012 – 7 AZR 626/10, Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BAG 28.09.2016 – 7 AZR 128/14, Rn. 48, BAGE 157, 44; 2.07.2003 – 7 AZR 613/02, zu II 2 c bb (3) der Gründe; 12.01.2000 – 7 AZR 925/98, zu B I der Gründe; 18.04.1986 – 7 AZR 114/85, zu II 2 der Gründe, BAGE 51, 374[↩]
- vgl. BAG 12.01.2000 – 7 AZR 925/98 – aaO; 26.04.1990 – 6 AZR 462/88, zu II 2 b der Gründe, BAGE 64, 348; 18.04.1986 – 7 AZR 114/85, zu II 2 a der Gründe, aaO[↩]
- vgl. zu den Anforderungen an die Rüge des Übergehens eines Beweisantritts im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren: BAG 27.09.2012 – 2 AZR 646/11, Rn. 33; 20.06.2012 – 4 AZR 464/10, Rn. 21; 10.05.2005 – 9 AZN 195/05, zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 114, 295[↩]
- vgl. zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren: BAG 15.09.2016 – 8 AZR 351/15, Rn. 51; 16.12 2010 – 2 AZR 770/09, Rn. 10[↩]
- vgl. BAG 15.03.1989 – 7 AZR 316/88, zu 3 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 28.09.2016 – 7 AZR 128/14, Rn. 48, BAGE 157, 44; 2.07.2003 – 7 AZR 613/02, zu II 2 c bb (3) der Gründe; 6.11.1997 – 2 AZR 253/97, zu II 4 der Gründe mwN[↩]
- vgl. BAG 11.08.2016 – 8 AZR 809/14, Rn. 96[↩]
- vgl. zur Kündigungserklärung etwa BAG 19.12 2013 – 6 AZR 190/12, Rn. 14 ff., BAGE 147, 60[↩]
- vgl. BAG 30.08.2017 – 7 AZR 524/15, Rn. 31, BAGE 160, 117[↩]
- ähnlich für §§ 126a, 126b BGB: BAG 15.12 2011 – 7 ABR 40/10, Rn. 33; 10.03.2009 – 1 ABR 93/07, Rn. 32, BAGE 130, 1[↩]
- offengelassen auch in BAG 23.10.1991 – 7 AZR 56/91, zu II 4 a der Gründe, BAGE 69, 1; dagegen Opolony NZA 2001, 1351, 1353[↩]
- BGH 17.10.2000 – X ZR 97/99, zu II 1 b cc der Gründe mwN, BGHZ 145, 343[↩]
- BAG 28.09.2016 – 7 AZR 128/14, Rn. 39, BAGE 157, 44; 15.05.2013 – 7 AZR 665/11, Rn. 29, BAGE 145, 142[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/1780 S. 38[↩]
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