Pauschalierte Aufwandsdeckung für die Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf die für den Personalrat in § 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW vorgesehene Aufwandsdeckung. Die Bestimmung ist auf die Schwerbehindertenvertretung nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar.

Pauschalierte Aufwandsdeckung für die Schwerbehindertenvertretung

Eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW auf die Schwerbehindertenvertretung ist nicht gerechtfertigt. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX abschließende Regelungen zur Pflicht der Kostentragung für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung und zu ihrer Ausstattung getroffen. Im Übrigen könnte bereits aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz eine Lücke in einem Bundesgesetz nicht durch die entsprechende Anwendung einer landesrechtlichen Regelung geschlossen werden.

Ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Aufwandsdeckung folgt auch nicht aus § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Die Vorschrift gilt nicht für die Schwerbehindertenvertretung als Organ, sondern ausschließlich für die Vertrauensperson als deren Mitglied. Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besitzen die Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates (§ 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Wie Wortlaut und Systematik des § 96 SGB IX (und ebenso der Vorgängervorschrift des § 26 SchwbG) zeigen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der amtsbezogen-personalisierten Stellung „der Vertrauenspersonen“ (§ 96 Abs. 1 bis 7 SGB IX) und den Kosten für die Tätigkeit sowie dem Raum- und Geschäftsbedarf „der Schwerbehindertenvertretung“ (§ 96 Abs. 8 und 9 SGB IX). Dies entspricht der Regelungssystematik personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen, welche einerseits Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen (wie zB in § 15 KSchG, § 37 BetrVG oder §§ 42, 43 LPersVG NW) und andererseits der Beschäftigtenvertretungen als Organ festlegen (wie zB in §§ 103, 40 BetrVG oder § 40 LPersVG NW).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass die für den Personalrat in § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPersVG NW vorgesehene Aufwandsdeckung jedenfalls in Nordrhein-Westfalen auch an die Schwerbehindertenvertretung zu zahlen wäre. Die Schwerbehindertenvertretung ist eine andere Interessenvertretung als der Personalrat; sie hat andere Aufgaben und muss nicht in jeglicher Hinsicht mit dem Personalrat gleich behandelt werden. Der auf keiner gestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers, sondern auf Normenvollzug beruhende Unterschied dahin gehend, dass dem Personalrat ein pauschalierter Betrag zur Verfügung gestellt wird, während die Schwerbehindertenvertretung die erforderlichen Kosten ihrer Tätigkeit sowie ihren Geschäftsbedarf nach § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX verlangen kann, ist im Übrigen keine Schlechterstellung. Der Schwerbehindertenvertretung wird die durch ihre Tätigkeit verursachten Kosten nicht aufgebürdet; sie hat diese lediglich einzeln nachzuweisen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 7 ABR 24/09