Arbeitgeberzuschuss zur Direktversicherung des Arbeitnehmers – und seine Erfüllung

Bei einer Geldschuld, die in eine Direktversicherung des Arbeitnehmers zu leisten ist, wird die geschuldete Leistung mangels anderer Vereinbarungen bewirkt, wenn der Arbeitgeber den Geldbetrag, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, in die Direktversicherung überweist. Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Dies gilt auch für einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Arbeitgeberzuschuss zur Direktversicherung des Arbeitnehmers – und seine Erfüllung

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin über einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf den Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Die 1977 geborene Arbeitnehmerin ist seit September 2007 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtvorgängerin in Teilzeit beschäftigt. Sie bezog eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.473,89 € brutto. Im Dezember 2007 vereinbarten die Parteien die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund Entgeltumwandlung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage im Wege der Direktversicherung mit einer monatlichen Einzahlung in Höhe von 110,00 €. Darin eingeschlossen waren von der Arbeitgeberin aufgrund Haustarifvertrags gewährte vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40,00 € monatlich. Dieser Haustarifvertrag wurde zu Mitte 2018 gekündigt. Im November 2016 senkten die Parteien die Entgeltumwandlung auf 50,00 € und die vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeberin auf 20,51 € ab. Mit Wirkung zum 1.07.2019 schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung „Option“ (BV Option). Nach der Anlage zur BV Option kommt die Verwendung der zusätzlichen Arbeitgeberleistung als Kinderbetreuungszuschuss, Fahrtkostenzuschuss, Arbeitnehmer-Entgeltumwandlung bei Mitgliedschaft im Beamtenversicherungsverein (BVV), Fortführung eines bereits bestehenden Sparvertrags über vermögenswirksame Leistungen sowie als Zahlung eines Brutto-Geldbetrags in Betracht. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin zahlte die Arbeitgeberin 40,00 € der sog. „100-€-Option“ ab dem 1.07.2019 als zusätzliche Leistung in die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerin ein. Die restlichen 60,00 € erhielt die Arbeitnehmerin zunächst als Kinderbetreuungszuschuss, ab Juni 2022 als Geldbetrag von der Arbeitgeberin. Der in die Direktversicherung eingezahlte Gesamtbetrag betrug 90,00 € monatlich.

Unter dem 1.11.2021 füllte die Arbeitnehmerin ein Formular der Versicherung unter Angabe ihrer Versicherungsscheinnummer aus. Danach sollte die Entgeltumwandlung wieder auf den Ursprungsbetrag in Höhe von 110,00 € angehoben werden. Außerdem war eine weitere Erhöhung um 15 % auf einen neuen Gesamtbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 126,50 € vorgesehen. Hintergrund war die zum 1.01.2022 für Altverträge in Kraft tretende Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG. Die Arbeitnehmerin leitete den Antrag zur Unterschrift an die Arbeitgeberin weiter und bat um Rücksendung bis zum 30.11.2021. Die Arbeitgeberin antwortete der Arbeitnehmerin am 1.08.2022 unter anderem wie folgt: „wie bereits telefonisch erläutert, wird unser Mitgliedsunternehmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG hinsichtlich der Entgeltumwandlung von Ihrem Mitglied, der Frau M, ordnungsgemäß zum nachmöglichen Zeitpunkt nachkommen. Dabei ist selbstverständlich, dass eine Berechnung und Einzahlung in die Direktversicherung für die Entgeltumwandlung von Frau M rückwirkend ab dem 01.01.2022 erfolgt. … Hinzu kommt lediglich der pauschale Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages (entsprechend 13,50 €). Neuer Einzahlungsbetrag in die Direktversicherung ist dementsprechend ein Betrag in Höhe von 103,50 €. Sofern Frau M sich doch mit der Anrechnung des Zuschusses auf den Einzahlungsbetrag, wie zuletzt vorgeschlagen, einverstanden zeigt, bitten wir um eine kurzfristige Rückmeldung hierzu.“

Im März 2023 – nach der Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits – unterzeichneten die Parteien ein Formular der Versicherung mit dem Titel „Änderungsmitteilung Direktversicherung“, wonach rückwirkend zum 1.01.2022 der Gesamtbeitrag der monatlichen Einzahlungen auf den Versicherungsvertrag von 90,00 € auf 110,00 € erhöht wurde. Weiter heißt es darin, dass ein „Anteil am Gesamtbetrag“ in Höhe von 70,00 € auf Entgeltumwandlung und ein Anteil von 40,00 € auf einen „Arbeitgeberzuschuss 36,4%“ entfalle. Hinter der Angabe „vermögenswirksame Leistungen“ ist „0“ € eingetragen. Die Arbeitnehmerin hat zunächst die Ansicht vertreten, sie könne auf die in die Versicherung geleisteten 110,00 € einen Zuschuss in Höhe von 16,50 € von der Arbeitgeberin aufgrund von § 1a Abs. 1a BetrAVG verlangen. Auf jeden Fall stehe ihr aber ein Zuschuss in Höhe von 10,50 € auf die von ihr umgewandelten 70,00 € zu. Die Optionszahlung der Arbeitgeberin sei kein anrechenbarer Zuschuss, sondern eine zusätzliche Entgeltleistung. Es sei nicht erkennbar, dass die Arbeitgeberin den freiwilligen Zuschuss auch wegen der ersparten Sozialversicherungsbeiträge gewähre. Bei der Zahlung des Zuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG einerseits und der Zahlung in Höhe von monatlich 40,00 € auf der Grundlage der BV Option andererseits handle es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche, die nebeneinander bestünden.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage auf künftige Leistung in Höhe von 10,50 € monatlich ab dem 1.01.2022 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen1. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin überwiegend zurückgewiesen, die Arbeitgeberin zur Zahlung von 283,50 € in die Direktversicherung der Arbeitnehmerin für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2024 verurteilt und – nach einer entsprechenden Auslegung des Klageantrags – eine künftige Leistungspflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 10,50 € monatlich ab dem 1.04.2024 festgestellt2. Auf die Revision der Arbeitgeberin wies das Bundesarbeitsgericht die Klage insgesamt ab:

Die Arbeitgeberin hat den Anspruch der Arbeitnehmerin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2024 erfüllt.

Die Arbeitnehmerin hatte im Streitzeitraum einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Abs. 1a BetrAVG gegen die Arbeitgeberin in Höhe von monatlich 10,50 €, da sie Entgelt in Höhe von 70,00 € umgewandelt und die Arbeitgeberin insoweit Sozialversicherungsbeiträge gespart hatte. Eine im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG davon abweichende tarifvertragliche Regelung bestand unabhängig davon nicht, ob hierfür der gekündigte Haustarifvertrag noch in Betracht kam. Dieser sieht in § 17 lediglich vor, dass die Beschäftigten durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geldliche Tarifansprüche in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umwandeln können, und verweist für geldliche Ansprüche bis zur in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genannten Grenze auf den „Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG“. Daraus ergibt sich kein gegenüber § 1a BetrAVG eigenständiger Regelungsgehalt zur Entgeltumwandlung. Es wird vielmehr allein die nach § 20 Abs. 1 BetrAVG für tarifvertragliche Entgeltansprüche erforderliche Bestimmung getroffen, dass diese umgewandelt werden können, und im Übrigen auf das Gesetz verwiesen.

Der Anspruch ist gemäß § 362 Abs. 1, Abs. 2 BGB durch Zahlung von 40,00 € monatlich als „Arbeitgeberzuschuss 36,4 %“ in die Direktversicherung der Arbeitnehmerin erloschen.

Bei einer Geldschuld, die in eine Direktversicherung des Arbeitnehmers zu leisten ist, wird die geschuldete Leistung mangels anderer Vereinbarungen bewirkt, wenn der Arbeitgeber den Geldbetrag, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, in die Direktversicherung überweist3. Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Einer entsprechenden Vereinbarung bedarf es nicht4. Aus § 1a Abs. 1a BetrAVG ergibt sich nichts anderes. Die Norm verpflichtet den Arbeitgeber lediglich zur „Weiterleitung“ des ersparten Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen an die durchführende Versorgungseinrichtung5.

Der Eignung der von der Arbeitgeberin überwiesenen Beträge zur Erfüllung des Anspruchs der Arbeitnehmerin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG steht nicht entgegen, dass sie zur Erfüllung eines anderen Anspruchs der Arbeitnehmerin erbracht worden wären. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen anderweitige Leistungen des Arbeitgebers auf den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG „angerechnet“ werden können6.

Die Parteien haben die von der Arbeitgeberin an die Versicherung zu leistenden 40,00 € monatlich in der von ihnen unterzeichneten Änderungsmitteilung an die Versicherung von März 2023 ausdrücklich als Arbeitgeberzuschuss bezeichnet. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erörterungen, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus der zum 1.01.2022 für Altverträge in Kraft getretenen Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG nachzukommen habe. Es kann dahinstehen, ob der Änderungsmitteilung mit der gewählten Bezeichnung als „Arbeitgeberzuschuss“ ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zukommt. Jedenfalls lässt sich ihr für die 70,00 € monatlich übersteigenden Zahlungen in die Direktversicherung keine andere Leistungsbestimmung entnehmen als die Zahlung als Arbeitgeberzuschuss. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien übereinstimmend eigentlich einen anderen Leistungszweck gemeint haben, gibt es nicht.

Die Arbeitgeberin schuldete die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses nicht aufgrund der BV Option. Das Landesarbeitsgericht hat zwar ohne nähere Begründung angenommen, die Leistung sei aufgrundlage des § 3 BV Option erfolgt. Aus der BV Option folgt indes kein solcher Anspruch. Nach § 3 Abs. 1 BV Option stellt die Arbeitgeberin dem vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 100,00 € brutto zur Verfügung, den er für die in der Anlage aufgeführten Zwecke verwenden kann. Nach § 3 Abs. 2 BV Option kann und muss der Mitarbeiter aus den in der Anlage genannten Verwendungszwecken maximal zwei unterschiedliche Verwendungszwecke auswählen. Eine Verwendung als Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist nach der Anlage zur BV Option nicht vorgesehen. Die Zahlung in eine Direktversicherung ist danach auch im Übrigen keine Wahlmöglichkeit, sofern nicht ein bereits bestehender Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen fortgeführt wird. Nach der auch von der Arbeitnehmerin unterzeichneten Änderungsmitteilung von März 2023 entfielen auf den in die Direktversicherung ab dem 1.01.2022 zu zahlenden Gesamtbeitrag indes keine vermögenswirksamen Leistungen mehr. Es kann daher dahinstehen, ob der Arbeitgeber mit vermögenswirksamen Leistungen seine Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG erfüllen könnte7.

Unerheblich ist, dass die Arbeitgeberin einen höheren Arbeitgeberzuschuss in die Direktversicherung der Arbeitnehmerin zahlte als nach § 1a Abs. 1a BetrAVG geschuldet. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, zusätzliche Zuschüsse zu erbringen. Es kann auch dahinstehen, ob die Arbeitgeberin meinte, aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin zur Leistung eines Arbeitgeberzuschusses in dieser Höhe verpflichtet zu sein. In diesem Fall hätte sie mit der Arbeitnehmerin eine für diese gegenüber § 1a Abs. 1a BetrAVG günstigere einzelvertragliche Regelung getroffen.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg steht einer Erfüllung des Anspruchs der Arbeitnehmerin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht entgegen, dass damit ein nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG unzulässiger Verzicht der Arbeitnehmerin auf Rechte aus der BV Option verbunden wäre. Weder der Zahlung durch die Arbeitgeberin noch der Änderungsmitteilung von März 2023 lässt sich entnehmen, die Arbeitnehmerin verzichte insoweit auf mögliche Rechte aus der BV Option. Rechtsfolge wäre im Übrigen allenfalls, dass mögliche Rechte aus der BV Option fortbestünden. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Arbeitnehmerin hat allein einen Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG geltend gemacht. Es kann daher auch dahinstehen, ob die BV Option mit Blick auf § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und den vormals bei der Arbeitgeberin geltenden Haustarifvertrag wirksam Rechte der Arbeitnehmer begründen konnte und welche nach der Anlage zur BV Option möglichen Verwendungszwecke für die Optionszahlung die Arbeitnehmerin in einer § 3 Abs. 3 BV Option entsprechenden Weise gegenüber der Arbeitgeberin gewählt hat.

Soweit das Landesarbeitsgericht Hamburg nach Auslegung des Klageantrags angenommen hat, die Arbeitnehmerin begehre neben der Zahlung des Arbeitgeberzuschusses für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2024 die Feststellung, dass die Arbeitgeberin auch ab dem 1.04.2024 verpflichtet ist, zusätzlich zu den zu zahlenden 40,00 € monatlich zugunsten der Arbeitnehmerin einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 10,50 € netto monatlich an die Direktversicherung zu zahlen, ist dem Bundesarbeitsgericht dieser Antrag nicht zur Entscheidung angefallen. Er war im wohlverstandenen Interesse der Arbeitnehmerin dahin auszulegen, dass er nur für den Fall des Obsiegens mit dem Zahlungsantrag gestellt werden sollte. Die Arbeitnehmerin ist mit diesem indes unterlegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2025 – 3 AZR 158/24

  1. ArbG Frankfurt am Main 23.05.2023 – 10 Ca 5955/22[]
  2. Hess. LAG 17.04.2024 – 6 Sa 808/23[]
  3. vgl. BAG 25.05.2016 – 5 AZR 135/16, Rn. 31, BAGE 155, 202[]
  4. vgl. BGH 8.07.2021 – IX ZR 121/20, Rn. 15[]
  5. BT-Drs. 18/12612 S. 28[]
  6. vgl. hierzu Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs 8. Aufl. BetrAVG § 1a Rn. 80; Bepler RdA 2019, 12, 16; Höfer DB 2017, 2481, 2483 f.; ErfK/Steinmeyer 25. Aufl. BetrAVG § 1a Rn. 16[]
  7. zur Abgrenzung Höfer BetrAVG/Höfer Stand Februar 2025 Kap. 2 Rn. 78 ff.; Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm/Borgers BetrAVG 10. Aufl. § 1a Rn. 17[]

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