Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt, die zwischen den Parteien zur Beilegung eines Rechtsstreits geschlossen worden sind. Ein Prozessvergleich ist jedoch nur dann Vollstreckungstitel, wenn er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat1.
Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der den Schuldner treffenden Leistungspflicht, scheidet eine Vollstreckung aus2. Die Vollstreckung aus einem Titel kann daher nur in den Fällen erfolgen, in denen hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird3.
Ob der zur Vollstreckung anstehende Titel hinreichend bestimmt ist, ist unter Rückgriff auf die für das Erkenntnisverfahren maßgebliche Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen4.
Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so hat er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll5. Denn nur wenn der Entscheidungsausspruch bereits eine hinreichend klare Zeugnisformulierung enthält, wird verhindert, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert6. Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht7. Diese Erwägungen fußen letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip. Dieses verlangt, dass für den Schuldner erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat8.
In Anwendung dieser Grundsätze geht die herrschende Meinung sowohl in der Rechtsprechung9 als auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum10 zu Recht davon aus, dass ein Vollstreckungstitel, der den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Es bleibt Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen, wobei die Formulierung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht11. Anders als bei der Verpflichtung, ein Zeugnis gemäß einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen12, lässt die Vereinbarung einer bestimmten Notenstufe dem Arbeitgeber einen derart weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung einzelner Gesichtspunkte, des Umfangs des Zeugnistextes sowie der Formulierung der Leistungs- und Führungsbeurteilung, dass von einem konkreten Leistungsbefehl, der die Grundlage einer mit staatlichen Zwangsmitteln zu vollziehenden Vollstreckung bildet, nicht die Rede sein kann. Wollte man anders entscheiden, hätte es der Arbeitnehmer in der Hand, durch die ungenaue Formulierung seines Leistungsbegehrens den Streit in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, in dem sich der Arbeitgeber unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen seitens des Vollstreckungsgerichts unklaren Handlungspflichten ausgesetzt sähe.
Der Hinweis auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dem zufolge es möglich sein muss, materiell-rechtliche Ansprüche – auch in der Zwangsvollstreckung – effektiv durchzusetzen13, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es obliegt der klagenden Partei eines Rechtsstreits, hier also der Arbeitnehmerin, ihr Leistungsbegehren sprachlich so zu fassen, dass der das Verfahren abschließende Vollstreckungstitel den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen entspricht. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, steht es ihr frei, ihre Ansprüche in einem erneuten Erkenntnisverfahren durch die Gerichte für Arbeitssachen vollstreckungsfähig titulieren zu lassen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16
- vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 794 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH 4.03.1993 – IX ZB 55/92, zu II 2 der Gründe, BGHZ 122, 16[↩]
- vgl. BGH 26.11.2004 – V ZR 83/04, zu II 2 a der Gründe[↩]
- vgl. LAG Rheinland-Pfalz 1.04.2009 – 3 Ta 40/09, zu II 3 a der Gründe; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. Grundz. § 704 Rn.19 mwN[↩]
- BAG 14.03.2000 – 9 AZR 246/99, zu II 2 der Gründe[↩]
- in diesem Sinne BAG 14.03.2000 – 9 AZR 246/99 – aaO[↩]
- vgl. BAG 9.09.2011 – 3 AZB 35/11, Rn. 13[↩]
- vgl. BAG 9.09.2011 – 3 AZB 35/11, Rn. 14[↩]
- vgl. LAG Nürnberg 3.05.2016 – 2 Ta 50/16, zu II 2 a der Gründe; Hessisches LAG 19.02.2004 – 16 Ta 515/03, zu II der Gründe[↩]
- vgl. HWK/Gäntgen 7. Aufl. § 109 GewO Rn. 54; ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 109 GewO Rn. 76a; sh. ferner Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen 13. Aufl. S.190; in diese Richtung auch Schaub/Linck 16. Aufl. ArbR-HdB § 147 Rn. 34[↩]
- vgl. BAG 15.11.2011 – 9 AZR 386/10, Rn. 11, BAGE 140, 15[↩]
- vgl. hierzu BAG 9.09.2011 – 3 AZB 35/11, Rn. 15 ff.; LAG Hamm 14.11.2016 – 12 Ta 475/16, zu II 2 b bb der Gründe[↩]
- vgl. BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn. 17, BAGE 130, 195[↩]











