Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein und worin diese Verletzung bestehen soll. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses.
Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens.
Es reicht auch nicht aus, wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Würdigungen des Beschwerdegerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt1.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Rechtsbeschwerdebegründung durch ihre Kritik an dem angefochtenen Beschluss zur richtigen Rechtsfindung durch das Rechtsbeschwerdegericht beitragen.
Schließlich bezweckt die Begründung der Rechtsbeschwerde eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens. Das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten sollen möglichst schnell und sicher erkennen können, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt wissen will und sich auf diesen Angriff erschöpfend vorbereiten können2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 1 ABR 29/24











