Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis1. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.
Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird2. In einem Beschlussverfahren kann nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle zu hören sein, die nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig ist3. Einem nicht (mehr) existenten Gremium kommen keine betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen (mehr) zu4. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Fehlt die Rechtsmittelbefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen5.
- Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt wurde, endet damit dessen Beteiligtenfähigkeit. Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels6.
- Anders verhält es sich, wenn das Amt eines Betriebsrats endet und ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist. Nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen wird der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein7.
Ist die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, hierüber eine Sachentscheidung zu erlangen6. Das gilt auch in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Existenz des rechtsmittelführenden Gremiums ist8.
Beteiligte in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren können gemäß § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG ua. die nach dem Betriebsverfassungsgesetz beteiligten Personen und Stellen sein. Eine Stelle iSv. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG ist der Betriebsrat. Ihm als Organ steht die Beteiligtenfähigkeit zu. Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat funktionsnachfolgend gewählt wurde, endet dessen Beteiligtenfähigkeit9 und ggf. auch dessen Antragsbefugnis10.
Der Beteiligtenfähigkeit des die Rechtsbeschwerde führenden Betriebsrats steht nicht – für sich gesehen – der Umstand der turnusmäßig durchzuführenden (und auch durchgeführten) Betriebsratswahlen entgegen. Allerdings ist der beteiligte (neu gewählte) Betriebsrat nur dann Funktionsnachfolger des verfahrenseinleitenden Betriebsrats, wenn dessen Amtszeit nicht seinerseits aufgrund der Beendigung eines im Zuge der Auflösung der gemeinschaftlichen Betriebsführung anzunehmenden, zeitlich befristeten Übergangsmandats im Sinne von § 21a BetrVG bereits zuvor geendet hätte. In diesem Fall bestünde schon ein zu großer zeitlicher Abstand (unbeachtlich weiterer Fragestellungen) zwischen dem Ende des Übergangsmandats und dem Beginn der Amtszeit des (neu gewählten) Betriebsrats im Gemeinschaftsbetriebs, der – jedenfalls im Hinblick auf den hier vorliegenden Verfahrensgegenstand – eine verfahrensrechtliche Funktionsnachfolge und damit eine Beteiligtenfähigkeit des rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats ausschlösse11.
Eine Betriebsspaltung ist die Teilung des Betriebs in tatsächlicher Hinsicht. Sie kann sowohl in Form einer Betriebsaufspaltung als auch in Form einer Abspaltung eines Betriebsteils erfolgen. Bei einer Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst; der Betriebsrat erhält unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein zeitlich begrenztes Übergangsmandat für die Betriebsteile und behält nach § 21b BetrVG ein Restmandat für den Ursprungsbetrieb. Bei einer Abspaltung bleibt die Identität des ursprünglichen Betriebs hingegen erhalten. Der Betrieb wird nicht aufgelöst, sondern besteht fort. Der Betriebsrat bleibt in diesem Fall im Amt und behält – neben einem Übergangsmandat iSv. § 21a Abs. 1 BetrVG für den abgespaltenen Betriebsteil – das ihm durch die Wahl übertragene originäre Vollmandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben12.
Diese Grundsätze gelten auch für einen von mehreren Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb. Die Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft und die getrennte Fortführung der Betriebsteile in eigenständigen Betrieben hat nicht stets zur Folge, dass damit der Ursprungsbetrieb untergeht iSv. § 21b BetrVG13. Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob dessen Identität erhalten bleibt, weil ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb gegeben und das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist14.
Demnach bestand ein originäres Vollmandat des verfahrenseinleitenden Betriebsrats nur dann (fort), wenn mit der Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft seitens der beteiligten Arbeitgeberinnen die Betriebsidentität des Verteilzentrums als Ursprungsbetrieb erhalten geblieben ist. Zur Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Feststellungen insbesondere zum arbeitstechnischen Zweck des Gemeinschaftsbetriebes, zur Anzahl der (verbliebenen) Mitarbeiter vor und nach Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft und zu ggf. eingetretenen Änderungen der betrieblichen Organisationsstrukturen oder beim Einsatz sachlicher und immaterieller Betriebsmittel sowie der vorhandenen Betriebsstätte an. Der Umstand, dass die getroffene Führungsvereinbarung aufgelöst und der betriebliche Leitungsapparat nur noch von einem Rechtsträger gebildet ist, stünde einer Identitätswahrung jedenfalls nicht entgegen. Durch eine bloße Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt worden ist, nicht berührt15.
Sollte mit der Vereinbarung der beteiligten Arbeitgeberinnen über die Auflösung ihrer Betriebsführungsgemeinschaft eine identitätsverändernde Aufspaltung des (Gemeinschafts-)Betriebs einhergegangen sein, hätte der verfahrenseinleitende Betriebsrat lediglich ein zeitlich befristetes Übergangsmandat im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Betriebsteile sowie ein Restmandat iSd. § 21b BetrVG für den Ursprungs, dh. für den ehemaligen Gemeinschaftsbetrieb innegehabt. Mit Ablauf des befristeten Übergangsmandats wäre er damit nicht mehr beteiligtenfähig – und hinsichtlich des streitbefangenen Antrags nicht mehr antragsbefugt – gewesen; ein (hier:) erst sechs Monate neu gewählter Betriebsrat stünde in keiner Funktionsnachfolge. Sollte der Gemeinscchaftsbetrieb bereits zuvor kein gemeinsam geführter Betrieb gewesen sein, wäre die Wahl des für diesen Standort errichteten Betriebsrats zwar wegen einer Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar gewesen. Ein solcher Verstoß hätte aber nicht die Nichtigkeit der Wahl zur Folge gehabt. Die „Auflösungsvereinbarung“ könnte dann aber erst recht nicht zu einem Verlust der Identität des Gemeinschaftsbetriebes und der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats geführt haben16.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 7 ABR 41/20
- BAG 8.03.2022 – 1 ABR 20/21, Rn. 12[↩]
- BAG 20.02.2019 – 7 ABR 40/17, Rn. 14[↩]
- vgl. BAG 8.03.2022 – 1 ABR 20/21, Rn. 12[↩]
- BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 21[↩]
- BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 16 f.[↩]
- BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 17[↩][↩]
- BAG 19.12.2018 – 7 ABR 79/16, Rn.19; 22.08.2017 – 1 ABR 52/14, Rn. 13, BAGE 160, 41[↩]
- vgl. BAG 18.03.2015 – 7 ABR 42/12, Rn. 12; 12.01.2000 – 7 ABR 61/98, zu B I der Gründe mwN[↩]
- vgl. BAG 26.05.2009 – 1 ABR 12/08, Rn. 13[↩]
- vgl. BAG 25.02.2020 – 1 ABR 40/18, Rn. 11[↩]
- vgl. BAG 19.12.2018 – 7 ABR 79/16, Rn. 49[↩]
- vgl. BAG 8.03.2022 – 1 ABR 20/21, Rn.20; 24.05.2012 – 2 AZR 62/11, Rn. 48 mwN, BAGE 142, 36; 18.03.2008 – 1 ABR 77/06, Rn. 12 mwN, BAGE 126, 169[↩]
- aA wohl Kreutz GK-BetrVG 12. Aufl. § 21a Rn. 97; Fitting 31. Aufl. § 21a Rn. 9a; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 21a Rn. 22[↩]
- vgl. BAG 8.03.2022 – 1 ABR 20/21, Rn.20[↩]
- vgl. BAG 8.03.2022 – 1 ABR 20/21, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 8.03.2022 – 1 ABR 20/21, Rn. 22[↩]










