Rechtswegzuständigkeit – und die Hilfsanträge

Für die Bestimmung des Rechtswegs bei Kombination aus Haupt- und Hilfsanträgen allein die Hauptanträge maßgebend sind.

Rechtswegzuständigkeit – und die Hilfsanträge

Fällt im Verlauf des Verfahrens ein Hilfsantrag zur Entscheidung an, ist insoweit ggf. gesondert über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.

Ein Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Hauptanträge entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung für den Hilfsantrag1.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. August 2025 – 9 AZB 4/25

  1. BAG 3.12.2014 – 10 AZB 98/14, Rn.19; vgl. auch BGH 18.02.2025 – X ARZ 546/24, Rn. 51[]