Revisionsbegründung im Arbeitsrecht – und das bloße Zitat abweichender Rechtsansichten

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll.

Revisionsbegründung im Arbeitsrecht – und das bloße Zitat abweichender Rechtsansichten

Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen.

Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt.

Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen.

Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung1.

Eine den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügende Begründung der Revision ist nur dann entbehrlich, wenn eine solche in Form der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits vorliegt. Allerdings muss in diesem Fall zur Begründung einer vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden. Auf eine solche Bezugnahme hat das Gesetz gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht verzichtet2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2016 – 7 AZR 128/14

  1. st. Rspr., vgl. etwa BAG 9.12 2015 – 7 AZR 117/14, Rn. 13, BAGE 153, 365; 8.07.2015 – 4 AZR 323/14, Rn. 8; 14.01.2015 – 7 AZR 2/14, Rn. 15[]
  2. vgl. zur Rechtsbeschwerdebegründung BAG 8.05.2008 – 1 ABR 56/06, Rn. 6, BAGE 126, 339[]