Revisionsbegründung beim Bundesarbeitsgericht – und die Sachrüge

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe.

Revisionsbegründung beim Bundesarbeitsgericht – und die Sachrüge

Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind.

Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll1. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig2.

Die Revisionsbegründung setzt sich ausreichend mit beiden selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, wenn sie eine hinreichende Darlegung der Gesichtspunkte enthält, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Darauf, ob die Ausführungen in der Revisionsbegründung „richtig“, „zutreffend“ oder „inhaltlich stichhaltig“ sind, kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht an.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Februar 2019 – 8 AZR 201/18

  1. zu diesen Anforderungen an die Revisionsbegründung vgl. etwa BAG 11.08.2016 – 8 AZR 406/14, Rn.20 mwN[]
  2. vgl. zur st. Rspr.: BAG 19.03.2008 – 5 AZR 442/07, Rn. 14 ff.; 16.05.2007 – 7 ABR 45/06, Rn. 13, BAGE 122, 293; 15.11.2006 – 7 ABR 6/06, Rn. 14[]

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