Revisionsbegründung in Arbeitsgerichtsverfahren – und die Sachrüge bei alternativen Urteilsgründen

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO).

Revisionsbegründung in Arbeitsgerichtsverfahren – und die Sachrüge bei alternativen Urteilsgründen

Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält1

Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insoweit insgesamt unzulässig2.

Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers im hier entschiedenen Fall nicht gerecht, soweit das Landesarbeitsgericht seine klageabweisende Entscheidung für Ansprüche aus der Zeit vor dem 1.04.2016 auf zwei – jeweils für sich tragende – Begründungen stützt. Zunächst bewertet es die Wegezeiten von der Wohnung des Klägers zu den jeweiligen Einsatzorten nicht als zu vergütende Arbeitszeit. Sodann folgt eine eigenständige weitere Begründung für die Zurückweisung der Berufung in Bezug auf diese Wegezeiten: Etwaige Ansprüche aus der Zeit vor dem 1.04.2016 seien aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Mit dieser zweiten Begründung setzt sich die Revisionsbegründung nicht auseinander.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 129/20

  1. vgl. BAG 24.06.2020 – 5 AZR 93/19, Rn. 12, BAGE 171, 161[]
  2. st. Rspr., zuletzt BAG 12.01.2021 – 4 AZR 271/20, Rn. 10[]