Der Eingang einer Berufungsbegründung im besonderen elektronischen Behördenpostfach der Gerichtsverwaltung wahrt die Frist nicht, wenn für Rechtsprechung und Verwaltung keine gemeinsame Eingangsstelle besteht. Erkennt der Prozessbevollmächtigte die Fehladressierung noch vor Fristablauf, muss er den Versand korrigieren; auf eine gerichtsinterne Weiterleitung noch am selben Tag darf er nicht vertrauen.
Auf eine noch fristwahrende Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang darf der Prozessbevollmächtigte nicht vertrauen, wenn der Schriftsatz im elektronischen Rechtsverkehr bei der unzuständigen Stelle erst am Tag des Fristablaufs eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn im üblichen Geschäftsgang des betreffenden Gerichts verfahrensleitende Anträge unmittelbar ohne Vorlage der Akte und richterliche Verfügung an die zuständige Stelle überführt werden.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit über die Rückzahlung von Darlehensbeträgen verurteilte das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 21.580,72 €, wogegen dieser Berufung einlegte. Sein Rechtsanwalt übermittelte die Berufungsbegründung am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist um 10:54 Uhr über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Obwohl er die Auswahl des falschen Postfachs bei der Versandkontrolle bemerkte, verzichtete er auf eine erneute Übermittlung an das für Verfahrensschriftsätze vorgesehene elektronische Gerichtspostfach und vertraute auf eine Weiterleitung noch am selben Tag. Tatsächlich wurde der Schriftsatz erst am Folgetag in die elektronische Gerichtsakte weitergeleitet, woraufhin der Beklagte nach einem gerichtlichen Hinweis Wiedereinsetzung beantragte.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein1 hat die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete, vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revisionsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht habe die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt:
Das Rechtsmittel ist statthaft. Gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts findet die Revisionsbeschwerde gemäß § 77 Satz 1 ArbGG statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Revisionsbeschwerde zugelassen.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte die Frist für die Begründung der Berufung versäumt hat.
Nach § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. Diese Frist kann gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal verlängert werden. Die Berufungsbegründung ist nach § 46g Satz 1 ArbGG durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Die Frist zur Begründung der Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht bis zum 18.05.2026 verlängert. Die Begründung der Berufung ging jedoch erst am 19.05.2026 und damit nicht innerhalb der verlängerten Frist ein. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) am 18.05.2026 an das beBPO des Landesarbeitsgerichts übermittelt. Dies bewirkte jedoch keinen fristgerechten Eingang des elektronischen Dokuments.
Nach § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument geht somit erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn es auf dem für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist3.
Danach fehlt es an einem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung. Der Beklagte hat diese nicht innerhalb der Frist an das EGVP des Landesarbeitsgerichts übermittelt. Das beBPO der Gerichtsverwaltung ist nicht der für das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP, wenn das Landesarbeitsgericht wie vorliegend keine gemeinsame Eingangsstelle vorhält4.
Insoweit macht die Revisionsbeschwerde ohne Erfolg geltend, eine Differenzierung zwischen einem Behördenpostfach und dem Eingangspostfach für gerichtliche Post sei nicht statthaft, weil beides den Verfügungsbereich des Gerichts abdecke. Dies trifft nicht zu, denn durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen wird der funktionalen Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung Rechnung getragen. Mit dem Eingang in das Verwaltungspostfach hat – soweit keine gemeinsame Eingangsstelle vorgehalten wird – der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich des Landesarbeitsgerichts noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument5.
Diese Rechtsprechung hält die Beschwerde lediglich für unzutreffend, ohne dies näher zu begründen. Soweit im Schrifttum darauf abgestellt wird, auch das beBPO gehöre zur „Sphäre des Gerichts“6, berücksichtigt das weder, dass der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich des Landesarbeitsgerichts vor dem Eingang des Dokuments im EGVP noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument hat, noch den Willen des Gesetzgebers, der im Fall einer Einrichtung zweier unterschiedlicher „elektronischer Poststellen“ dem Absender gerade kein Wahlrecht einräumen wollte, an welches Postfach der Adressat das elektronische Dokument übermittelt.
Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die vom Beklagten dargelegten Gründe seien nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu begründen.
Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dies erfordert, dass sie die Sorgfalt aufgewendet hat, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten ist und die ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen7. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte zur Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie und dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen daher nicht überspannt werden8.
Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen sollen, müssen nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO in dem – binnen einer Frist von einem Monat nach Behebung des Hindernisses zu stellenden – Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO) vorgebracht werden. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht, zu schildern. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht9.
Danach war dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht10. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax11. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen12. Die Kontrollpflichten erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung an das richtige Gericht erfolgte13. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er – wie vorliegend – persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt14.
Dies zugrunde gelegt, ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Übersendung der Berufungsbegründung an das beBPO des Landesarbeitsgerichts seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass dieser den Versandvorgang überprüft und dabei bemerkt habe, dass der Schriftsatz an das beBPO versandt worden war und es sich hierbei um das falsche Postfach gehandelt habe. Von einer erneuten Übersendung an das EGVP habe er bewusst abgesehen und im Hinblick auf den Eingang am späten Vormittag des Tages des Fristablaufs auf die Weiterleitung durch das Gericht noch am selben Tag vertraut. Ohne Rechtsfehler nimmt das Landesarbeitsgericht dabei eine schuldhafte Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an. Den Rechtsanwalt trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versendung der Berufungsbegründung. Nach Feststellung der Auswahl des falschen Empfängers muss ein sorgfältiger Rechtsanwalt diesen Fehler korrigieren. Dies ist vorliegend nicht geschehen, obwohl dies noch während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Feststellung der Auswahl des falschen Empfängers die Berufungsbegründung erneut und diesmal an das EGVP des Landesarbeitsgerichts versandt, wäre der Schriftsatz fristgemäß eingegangen. Die Kausalität entfällt nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte noch auf eine innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfolgende Weiterleitung seiner Berufungsbegründung an das EGVP des Landesarbeitsgerichts vertrauen durfte.
Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) folgt, dass die Partei auf einen noch rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes beim Rechtsmittelgericht vertrauen darf, wenn die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Wird eine solche nicht vorgenommen, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, sodass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist15.
Dabei hat die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können16.
Gemessen hieran durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht darauf vertrauen, die Berufungsbegründung werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei dem für das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP eingehen (§ 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG).
Dahinstehen kann, ob die Revisionsbeschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass noch am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, dem 18.05.2026, die technische Möglichkeit einer Weiterleitung des Schriftsatzes vom beBPO an das EGVP des Landesarbeitsgerichts bestanden hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war nach den vorliegenden Umständen eine fristgerechte Weiterleitung der am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist eingehenden Berufungsbegründung von der Gerichtsverwaltung über das korrekte Gerichtspostfach an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein noch am selben Tag im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erwarten.
Bei der Frage, ob eine fristgerechte Weiterleitung im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu erwarten war, ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung beinhaltet17. Ein beschleunigter Verfahrensablauf ist für einen ordentlichen Geschäftsgang nicht gefordert. Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das Gericht verlagert werden kann18.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es den Gerichten regelmäßig bereits nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat, wenn der Schriftsatz einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht eingeht16. Erst recht muss dies gelten, wenn der Schriftsatz – wie im Streitfall – erst am Tag des Fristablaufs bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. Das gilt auch dann, wenn im üblichen Geschäftsgang – wie beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – verfahrensleitende Anträge, die erkennbar an das EGVP gesendet werden sollten, unmittelbar ohne Vorlage der Akte und richterliche Verfügung in das EGVP überführt werden. Auch bei einem derart gestalteten Geschäftsgang ist noch eine Bearbeitungszeit erforderlich, die zudem wie im vorliegenden Fall durch technische Störungen verlängert werden kann. Auf eine Weiterleitung noch am selben Tag kann der Einreichende deshalb nicht vertrauen.
Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es der Prozessbevollmächtigte des Beklagten noch selbst in der Hand gehabt hätte, einen rechtzeitigen Eingang im EGVP am Tag des Fristablaufs zu bewirken, nachdem er – so die das Bundesarbeitsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) – bemerkt hatte, einen falschen Empfänger ausgewählt zu haben. Jedenfalls darin liegt eine überholende Kausalität.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass beim elektronischen Rechtsverkehr die genaue Auswahl des Empfängerpostfachs entscheidend ist: Die Übermittlung an ein Postfach desselben Gerichts genügt bei getrennten Eingangsstellen für Verwaltung und Rechtsprechung nicht. Die anwaltliche Versandkontrolle muss deshalb auch erfassen, ob der Schriftsatz an das für Verfahrenseingänge bestimmte Postfach übermittelt wurde. Wird eine Fehladressierung erkannt, ist sie durch erneuten Versand an den richtigen Empfänger rechtzeitig zu korrigieren. Auf eine interne Weiterleitung am Tag des Fristablaufs lässt sich eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht stützen, weil die gerichtliche Fürsorgepflicht keine sofortige Prüfung und Weiterleitung verlangt. Das gilt besonders dann, wenn der Rechtsanwalt den fristgerechten Eingang noch selbst hätte sicherstellen können.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. September 2026 – 6 AZB 10/26
- LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.06.2026 – 1 Sa 28/26[↩]
- vgl. BAG 4.03.2026 – 5 AZB 26/25, Rn. 5 mwN zu den inhaltsgleichen § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO und § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO[↩]
- vgl. BVerfG 9.10.2007 – 1 BvR 1784/05, Rn. 13; BAG 4.03.2026 – 5 AZB 26/25, Rn. 5[↩]
- vgl. BAG 4.03.2026 – 5 AZB 26/25, Rn. 6 – 8 mwN[↩]
- vgl. BAG 4.03.2026 – 5 AZB 26/25, Rn. 7; vgl. BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22, Rn. 8[↩]
- H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 2 3. Aufl. Online-Stand 25.08.2026 § 130a ZPO Rn. 579[↩]
- vgl. BAG 4.03.2026 – 5 AZB 26/25, Rn. 10; 16.10.2024 – 4 AZR 254/23, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfG 25.08.2015 – 1 BvR 1528/14, Rn. 10 f.; BAG 23.05.2024 – 6 AZR 155/23 (A), Rn. 18, BAGE 183, 268[↩]
- vgl. BAG 16.10.2024 – 4 AZR 254/23, Rn. 14 mwN; BGH 3.07.2024 – XII ZB 538/23, Rn. 6[↩]
- vgl. BAG 7.08.2019 – 5 AZB 16/19, Rn. 17, BAGE 167, 221; BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22, Rn. 10[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 7.08.2019 – 5 AZB 16/19, Rn.20 mwN, aaO[↩]
- vgl. BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22, Rn. 10; 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BAG 4.03.2026 – 5 AZB 26/25, Rn. 13; BGH 21.11.2024 – I ZB 34/24, Rn. 12[↩]
- vgl. BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22, Rn. 10; 10.02.2016 – VII ZB 36/15, Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BAG 4.03.2026 – 5 AZB 26/25, Rn. 16; BGH 23.10.2024 – XII ZB 411/23, Rn.19 mwN, BGHZ 242, 112[↩]
- vgl. BGH 26.01.2023 – I ZB 42/22, Rn. 21 mwN[↩][↩]
- vgl. BVerfG 17.01.2006 – 1 BvR 2558/05, Rn. 10; BGH 26.01.2023 – I ZB 42/22, Rn. 21[↩]
- vgl. BVerfG 20.06.1995 – 1 BvR 166/93, zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 93, 99; vgl. auch BGH 12.05.2016 – IX ZB 75/15, Rn. 16[↩]
Bildnachweis:
- Gerichtshaus Kiel: TH. Korr | GFDL GNU Free Documentation License 1.2











