Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind.
Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens1.
Dagegen ist es unzureichend, wenn die Klägerin nur das Ergebnis ihrer eigenen Auslegung der maßgeblichen Vorschriften wiedergibt, ohne dieses Ergebnis auch nur ansatzweise zu begründen oder sich mit der Auslegung des Berufungsgerichts argumentativ konkret auseinanderzusetzen.
Der Umstand, dass sich die Klägerin ergänzend auf ihren Vortrag in der Berufungsbegründung stützt, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da auch die bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens keine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts darstellt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 AZR 93/19
- BAG 24.05.2017 – 5 AZR 251/16, Rn. 18[↩]
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