Schadensersatz wegen rechtlicher Arbeitskampfmaßnahmen – und das rechtmäßige Alternativverhalten

Der Zurechnung eines Schadens, der durch einen Streik entstanden ist, kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenstehen.

Schadensersatz wegen rechtlicher Arbeitskampfmaßnahmen – und das rechtmäßige Alternativverhalten

Der Umfang des Schadensersatzes bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen bestimmt sich nach den § 249 ff. BGB. Zu den allgemeinen Prinzipien des Schadensersatzrechts gehört auch der Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Waren die weiteren Streikforderungen ohne Zweifel zulässig, hätte die Gewerkschaft in jedem Fall zu einem zulässigen Streik aufrufen können und dies im vorliegenden Fall nach ihrem Vortrag auch gemacht. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen durchaus unterschiedlich beantwortet wird1.

Soweit das Bundesarbeitsgericht den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei rechtswidrigen Streiks zurückgewiesen hat2, gilt dies nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht für die vorliegende Konstellation. Die entschiedenen Fälle bezogen sich stets auf eine Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Friedenspflicht. Dies wird damit begründet, dass die Friedenspflicht darauf gerichtet sei, für die Dauer ihres Bestehens die Schädigung des Arbeitgebers durch einen Streik „als solchen“ auszuschließen. Die Gewerkschaft könne daher nicht entlasten, dass ein von ihr getragener Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen die (genau) gleichen Folgen gehabt hätte. Anderenfalls würde im Rahmen von Zurechnungserwägungen an die Stelle eines aus materiellen Gründen rechtswidrigen Streiks ein Streik mit anderem Inhalt und auf anderer Grundlage gesetzt3.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass rechtmäßiges Alternativverhalten grundsätzlich immer dazu führt, dass gedanklich an die Stelle einer rechtswidrigen eine rechtmäßige Handlung mit anderem Inhalt gesetzt wird4. Dass dieser Einwand aber ausgeschlossen wird, mag für den Fall des Verstoßes gegen die Friedenspflicht anzunehmen sein, denn diese ist dem Tarifvertrag als Friedensordnung immanent und Gegenleistung der Gewerkschaft für die von der Arbeitgeberseite im Rahmen des Tarifvertrags gemachten Zugeständnisse5. Während der Friedenspflicht ist der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband berechtigt, friedenspflichtwidrige Tarifforderungen rundheraus abzulehnen, ohne sich mit ihnen inhaltlich auseinandersetzen und einen Arbeitskampf befürchten zu müssen. Ein Arbeitskampf nach Ablauf der Friedenspflicht, bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber oder um andere Ziele hat aber einen völlig anderen Charakter5. Die besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der tarifvertraglichen Friedenspflicht verlangt, dass sie strikt eingehalten wird. Im Hinblick darauf erscheint es nicht unangemessen, dem tarifbrüchigen Vertragspartner mit dem Bundesarbeitsgericht den Gesamtschaden im Fall einer Verletzung der Friedenspflicht zu überbürden, der sich im Gefolge eines Tarifbruchs einstellt. Die Verletzung des Tarifvertrages ist aber mit der Verletzung anderer Pflichten nicht ohne weiteres zu vergleichen6. Insbesondere im Fall einer unzulässigen Streikforderung bei einem im Übrigen zulässigen Streik ist der Ausschluss des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht geboten. Eine besondere Schutzbedürftigkeit ist hier nicht anzunehmen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. Juli 2025 – 8 SLa 582/24

  1. BGH v.07.06.1988 – IX ZR 144/87; NJW 1988, 3265, beck-online[]
  2. s. BAG v. 26.07.2016- 1 AZR 160/14; NZA 2016, 1543 beck-online[]
  3. BAG v. 26.07.2016- 1 AZR 160/14 Rn. 72; NZA 2016, 1543 Rn. 72, beck-online[]
  4. Hanau FS Prütting, 2018, 317 (322); Hanau 60 Jahre für ein faires Arbeitsrecht, 2022, S. 220[]
  5. Rolfs, Haftung trotz hypothetisch rechtmäßigem Verhalten NZA 2025, 894, beck-online[][]
  6. Wiedemann/Thüsing, 9. Aufl.2023, TVG § 1 Rn. 941, beck-online[]