Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden und Wellnessmassagen vornehmen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen diese ausnahmsweise u.a. in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG).
Die Antragstellerin in dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren bietet in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen an, die sie durch ihre Angestellten vornehmen lässt. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte der Antragstellerin im November 2025 sofort vollziehbar die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Er gelte nur für die aktive eigene Betätigung der Nutzer. Die Kunden der Antragstellerin überließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebot nur von wenigen Kunden wahrgenommen und sei besonders personalintensiv.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Untersagung bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen könne. Nicht-medizinische Massagestudios seien ebenfalls als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert.
Das folge sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens. Eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lasse sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Personalschlüssel.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. März 2026 – 4 L 508/25
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- Massage: Jürgen Rübig










