Streitwert für Bestandsschutzanträge gegen alten und neuen Arbeitgeber beim Betriebsübergang

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist bei Kündigungsschutzanträgen und Weiterbeschäftigungsanträgen gegen den alten und den neuen Arbeitgeber insgesamt auf vier durchschnittliche Bruttomonatsverdienste festzusetzen (ein Bruttovierteljahresverdienst für die Bestandsschutzanträge gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG und eine Bruttomonatsvergütung für den Weiterbeschäftigungsantrag gemäß § 48 Abs. 1 GKG iVm § 3 ZPO). Die Gegenstandswerte der Kündigungsschutzklagen gegen den alten und den neuen Arbeitgeber sind nicht zu addieren.

Streitwert für Bestandsschutzanträge gegen alten und neuen Arbeitgeber beim Betriebsübergang

Die gegen die Kündigungen des alten und des neuen Arbeitgebers vom selben Tage gerichteten Bestandsschutzanträge standen zwar nicht in einem Hilfsverhältnis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, zumal hier wegen der Entscheidung über beide Anträge ohnehin das Additionsverbot nicht greifen würde. Über die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG hinaus ist aber auch im Rahmen des § 5 ZPO eine Addition dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um Anträge handelt, die wirtschaftlich auf den selben Erfolg zielen. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen1. Es reicht deshalb nicht aus, lediglich auf die Frage abzustellen, wieviele Streitgegenstände gegen wieviele Parteien in einem Verfahren anhängig gemacht worden sind. Vielmehr muss auch geprüft werden, inwieweit der eine Anspruch logische Voraussetzung für den anderen Anspruch ist und welche wirtschaftlichen Folgen sich aus der Anspruchsmehrheit ergeben2. Dies übersehen die von der Beschwerdeführerin in deren Schriftsatz vom 07.06.2011 in Bezug genommenen Entscheidungen diverser Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte. Demzufolge entsprach es auch der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass der Wert mehrerer in einem Verfahren anhängig gemachter Kündigungsschutzklagen nicht zu addieren ist3.

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Im Ausgangsrechtsstreit ging es um den Fortbestand ein und desselben Arbeitsverhältnisses. Ob dieses im Verhältnis zum alten oder zum neuen Arbeitgeber fortbestand, ist wirtschaftlich im Hinblick auf die Bewertung im Verhältnis zum Arbeitnehmer (Kläger) gleichgültig. Zwar sind beide Anträge mit einem Vierteljahresbezug des Klägers zu bewerten; jedoch kann es für die Bewertung des gesamten Verfahrens nicht darauf ankommen, welche der beiden Beklagten Arbeitgeberin des Klägers gewesen ist. Für den Kläger hat sein Arbeitsverhältnis entweder ganz geendet oder es besteht, mit welcher der beiden beklagten Arbeitgeberinnen auch immer, weiterhin fort.

Nur diese Auffassung steht auch mit dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Einklang, wonach der in einem einheitlichen Verfahren anhängig gemachte Streit über den (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses die Streitwertgrenze des Werts, den die Vergütung des Arbeitnehmers für ein Kalendervierteljahr beschreibt, nicht überschritten werden darf, gleichgültig aus welchem Anlass der Streit besteht4.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 5 Ta 112/11

  1. BGH 25.11.2003 – VI ZR 418/02, NJW RR 2004, 638[]
  2. vgl. auch Zöller/Herget 28. Aufl. § 5 ZPO Rn. 8 mwN[]
  3. vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 11.01.2000 – 3 Ta 4/00; 6.08.2010 – 5 Ta 110/10[]
  4. LAG Baden-Württemberg 25.11.2002 – 3 Ta 135/02 zur Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG; so auch LAG Rheinland-Pfalz 4.03.2005 – 4 Ta 53/05[]
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