Tarifvertragliche Ausschlussfristen bezwecken, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellt, Beweise sichert oder vorsorglich Rücklagen bilden kann1. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit2. Die verspätete Geltendmachung oft zweifelhafter oder rückwirkend schwer feststellbarer Ansprüche soll vermieden werden.

Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs, sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich3.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2014 – 13 Sa 71/13
- vgl. BAG 22.04.2004 – 8 AZR 652/02 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 28; BAG 26.02.2003 – 5 AZR 223/02 – AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 13, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 163; BAG 10.07.2003 – 6 AZR 283/02 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168[↩]
- BAG 19.01.1999 – 9 AZR 405/97 – AP BAT-O § 70 Nr. 1, zu VI 2 b bb der Gründe[↩]
- BAG 18.06.2001 – 8 AZR 145/00 – EzBAT §§ 22, 23 M Nr. 88 mwN[↩]