Tarifliche Verfallklauseln – und die Geltendmachung von Verzugszinsen durch eine Kündigungsschutzklage

Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage macht ein Arbeitnehmer nicht nur die von dieser abhängigen Vergütungsansprüche im Sinne der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist geltend, sondern zugleich die darauf geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen.

Tarifliche Verfallklauseln – und die Geltendmachung von Verzugszinsen durch eine Kündigungsschutzklage

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit befand sich der Arbeitgeber mit der Zahlung der Vergütung in Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB). Er hat sich zu Unrecht auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 4.04.2013 berufen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.12.20161 rechtskräftig festgestellt hat.

Die in dieser Zeit entstandenen Ansprüche auf Verzugszinsen sind nicht gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Die Tarifnorm ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung der Befristungskontrollklage nicht nur die davon abhängigen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, sondern auch die darauf geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht sind.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Ansprüche auf Verzugszinsen werden von der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L erfasst. Zu Ansprüchen „aus dem Arbeitsverhältnis“ gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt2. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet3. Es ist demnach unerheblich, ob der Anspruch aus gesetzlichen Vorschriften, Rechtsverordnungen, Tarifverträgen, Dienst-/Betriebsvereinbarungen oder anderen Rechtsquellen abgeleitet wird. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis4. Somit werden auch Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen erfasst, deren Grundlage die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis ist.

Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen innerhalb der Ausschlussfrist rechtzeitig mit Erhebung der Befristungskontrollklage geltend gemacht.

Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden5.

Ausgehend von diesem Zweck wahrt der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutzklage oder Befristungskontrollklage) die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden6. Dies umfasst auch die Ansprüche auf die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Mit der Befristungskontrollklage hat der Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist auch für die Verzugszinsen gewahrt. Diese Nebenforderung ist von der Hauptforderung der Vergütung wegen Annahmeverzugs abhängig7. So verjähren mit den Hauptansprüchen auch die von ihnen abhängenden Nebenforderungen8. Ebenso wie es im Verjährungsrecht nicht nachvollziehbar wäre, sich gegen eine Nebenforderung wehren zu müssen, wenn bereits die Hauptforderung verjährt wäre9, wäre es in Bezug auf die Ausschlussfristen nicht deren Zweck entsprechend, wenn der Gläubiger durch eine Bestandsschutzklage die Hauptforderung, nicht aber davon abhängige Nebenforderungen geltend machen kann und letztere gesondert verlangen müsste.

Für ein solches Verständnis spricht zudem, dass dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung des von Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes keine übersteigerte Obliegenheit zur Geltendmachung seiner Ansprüche wegen (Annahme-)Verzugs auferlegt werden soll10. Gleichermaßen werden Sinn und Zweck von Ausschlussfristen durch Erhebung einer Bestandsschutzklage in Bezug auf Verzugszinsen erreicht. Bereits mit Erhebung einer Bestandsschutzklage kann sich der Arbeitgeber auf die vom Ausgang dieser Streitigkeit abhängigen Forderungen einstellen. Die Höhe von Verzugszinsen ist gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und für ihn somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar. Der gesetzliche Zinssatz ist ein pauschalierter Mindestschaden11.

Diesem Verständnis steht das Urteil des Achten Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.200212 nicht entgegen. Dort forderte der Arbeitnehmer den Ersatz von entstandenen steuerlichen Nachteilen als vom Arbeitgeber zu ersetzenden Verzugsschaden. Der Achte Bundesarbeitsgericht hielt diese Ansprüche für nicht mit einer Kündigungsschutzklage im Sinne einer Ausschlussfrist geltend gemacht, weil sie nicht lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängig seien13. So muss der Gläubiger bei dem durch den Achten Bundesarbeitsgericht beurteilten Steuerschaden diesen im Einzelnen berechnen. Abweichend hiervon ergibt sich die Höhe der Verzugszinsen aus dem Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20

  1. BAG 14.12.2016 – 7 AZR 717/14[]
  2. vgl. BAG 17.04.2019 – 5 AZR 331/18, Rn. 14[]
  3. vgl. BAG 18.09.2019 – 5 AZR 240/18, Rn. 34, BAGE 168, 25[]
  4. BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 16, BAGE 166, 285[]
  5. st. Rspr., vgl. nur BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 50, BAGE 162, 81[]
  6. st. Rspr., zB BAG 19.09.2012 – 5 AZR 627/11, Rn. 14, BAGE 143, 119[]
  7. vgl. BGH 24.09.2013 – I ZR 187/12, Rn. 36[]
  8. vgl. BAG 24.06.2015 – 5 AZR 509/13, Rn. 33, BAGE 152, 75[]
  9. vgl. BeckOGK/Bach Stand 1.05.2021 BGB § 217 Rn. 3[]
  10. vgl. BVerfG 1.12.2010 – 1 BvR 1682/07, Rn.20 ff.[]
  11. vgl. BeckOGK/Dornis Stand 1.03.2020 BGB § 288 Rn. 2, 24[]
  12. BAG 20.06.2002 – 8 AZR 488/01[]
  13. vgl. BAG 20.06.2002 – 8 AZR 488/01, zu II 2 b der Gründe[]