Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr mit einer Zuschlagshöhe von 50 % und Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit einer Zuschlagshöhe von 25 % im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie, Mineralbrunnenindustrie Niedersachsen/Bremen vom 23.08.2005 hält sich unter Berücksichtigung weiterer damit zusammenhängender Tarifregelungen noch im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien dabei aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können1.
Nach diesen Grundsätzen haben die Tarifvertragsparteien hier vergleichbare Gruppen ungleich behandelt.
Die Gruppe der Arbeitnehmer, die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leistet, ist mit der Gruppe der Arbeitnehmer vergleichbar, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leistet. Beide Arbeitnehmergruppen erbringen ihre Arbeitsleistung innerhalb eines Zeitraums, der in § 5 Ziff. 1 c) MTV als Nachtarbeit definiert ist und sich dadurch von Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet.
Nach § 5 Ziff. 2. b) und § 5 Ziff. 2. c) MTV sind unterschiedlich hohe Zuschläge je nachdem zu zahlen, ob die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird oder nicht. Der Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn für eine Nachtarbeitsstunde nach § 5 Ziff. 2. b) MTV ist doppelt so hoch wie der in § 5 Ziff. 2. c) MTV für Nachtarbeit im Schichtbetrieb geregelte Zuschlag von 25 %. Dieser Unterschied entfällt nicht deshalb, weil sich der Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn nach § 5 Ziff. 2. b) MTV aufgrund regelmäßig mit Nachtarbeit verbundener Mehrarbeit und der Regelung in § 5 Ziff. 3. b) MTV in Wahrheit aus einem Nachtarbeitszuschlag und einem Mehrarbeitszuschlag zusammensetzt. Einer solchen Annahme steht der eindeutige Wortlaut des § 5 Ziff. 2 b) MTV entgegen, wonach der Zuschlag von 50% ausdrücklich für Nachtarbeit zu zahlen ist. Damit sollen erkennbar die mit Nachtarbeit verbundenen herausgehobenen Belastungen abgegolten werden. Mit der – nicht nur auf Nachtarbeits- und Mehrarbeitszuschläge beschränkten – Regelung in § 5 Ziff. 3. b) MTV soll ersichtlich nur eine Kumulation unterschiedlicher Zuschläge vermieden werden.
Die Ungleichbehandlung wird dadurch verstärkt, dass der Zuschlag für Nachtarbeit – im Gegensatz zu dem für Nachtarbeit im Schichtbetrieb geregelten Zuschlag – auch bereits für die in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr geleistete Arbeit zu zahlen ist.
Für die Ungleichbehandlung besteht jedoch ein sachlich vertretbarer Grund.
Der Tarifvertrag lässt erkennen, dass die Tarifvertragsparteien Nachtarbeit als Ausnahme gegenüber der Nachtschichtarbeit gesehen und als belastender eingestuft haben, weil sie typischerweise unregelmäßig bzw. nicht im Rahmen einer größeren Gruppe von Arbeitnehmern erbracht wird.
Der Tarifvertrag differenziert zwischen Nachtarbeit einerseits und Schichtarbeit in der Zeit von 22:00 Uhr und 6:00 Uhr andererseits. Von Erstgenannter erfasst wird damit sowohl gelegentlich anfallende Nachtarbeit, ohne dass diese in einem bestimmten Schichtplan vorgesehen ist, als auch dauerhafte Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen2.
Für den Begriff der Schichtarbeit ist hingegen wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgeht und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird3. Dies ist auch dann der Fall, wenn in dem Betrieb nur in einer Schicht gearbeitet wird4.
Nachtarbeit stellt nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien somit den Ausnahmefall zum Regelfall der Schichtarbeit dar, denn sie fällt nicht in den regelmäßigen Schichtrhythmus bzw. betrifft nur einzelne Arbeitnehmer. Nach unbestrittener Darstellung der Arbeitgeberin macht die Nachtarbeit in der Tarifpraxis der Ernährungswirtschaft ca. 1% der insgesamt dort verrichteten Nachtarbeit aus.
Der Umstand, dass nach § 5 Ziff. 2 c) MTV ein Anspruch auf einen Zuschlag für die Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr besteht, spricht für den Willen der Tarifvertragsparteien, diese Arbeitszeit zu verteuern, um die mit der Leistung von Nachtarbeit in Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse auszugleichen5. Nachtarbeit soll für den Arbeitgeber weniger attraktiv sein. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem (indirekten) Weg allgemein gesundheitsschädliche Nachtarbeit einzudämmen. Außerdem soll der Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigt werden6.
Demselben Zweck dient auch der Zuschlag für Nachtarbeit nach § 5 Ziff. 2 b) MTV. Der höhere Zuschlag für sonstige Nachtarbeit im Vergleich zu demjenigen für schichtplanmäßige Nachtarbeit soll zum einen die besonderen Erschwernisse abgelten, die dadurch verursacht werden, dass sich die Belastung des Arbeitnehmers durch den kurzfristigen Arbeitsrhythmuswechsel ändert und er sich in seinen gesamten Lebensgewohnheiten – Schlafen, Einnahme der Mahlzeiten, aber auch Gestaltung der Freizeit – umstellen muss, und zum anderen den Arbeitgeber dazu veranlassen, die im Verhältnis zur schichtplankonformen Nachtarbeit in Wechselschicht teurere unregelmäßige Nachtarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden7. Entsprechende Differenzierungen bei der Zuschlagshöhe sind tariflich weit verbreitet und in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Grundsatz nicht beanstandet worden.
Die Annahme, Nachtarbeit sei belastender als Nachtschichtarbeit hält sich unter Berücksichtigung der den Tarifparteien zukommenden Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen im zulässigen Rahmen.
Ein niedrigerer Zuschlag für Nachtschichtarbeit ist zwar nicht durch Aspekte des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt, weil die Gesundheit von Nachtschichtarbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, nach heutigem Kenntnisstand jedenfalls nicht in geringerem Maß gefährdet ist als die Gesundheit von Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen nur unregelmäßig zur Nachtarbeit herangezogen werden. Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen. Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird, auch wenn viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr hintereinanderliegenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst8.
Ein höherer Zuschlag für Nachtarbeit im Vergleich zu demjenigen für Nachtschichtarbeit kann aber grundsätzlich wegen erschwerter Teilhabe am sozialen Leben gerechtfertigt sein. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht dies für die im Urteil vom 21.03.20189 in Rede stehende Tarifregelung als geeigneten Differenzierungsgrund verneint. Auf den Aspekt erschwerter sozialer Teilhabe hat es in seiner bisherigen Rechtsprechung10 aber wiederholt mit Recht abgestellt und dabei ausgeführt, im Gegensatz zum (Dauer-) Nachtarbeitnehmer habe der in Wechselschicht tätige Arbeitnehmer während der Zeiten mit Tagschicht Gelegenheit am sozialen Leben teilzuhaben11. Denn es ist zu berücksichtigen, dass jede Abweichung von der regulären Arbeitszeit innerhalb – länger im Voraus – feststehender Schichten für die davon betroffenen Arbeitnehmer eine erneute Abstimmung der Lebensbereiche Arbeit und Familie, Freunde sowie Freizeit erforderlich macht. Die Balance zwischen (Nacht-)Arbeit und Freizeit sowie familiären Verpflichtungen herzustellen, ist demzufolge umso schwieriger, je unregelmäßiger die Nachtarbeit anfällt. Von daher ist es nach Auffassung der Kammer nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn Tarifvertragsparteien bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe berücksichtigen, dass die schichtplanmäßige regelmäßige Arbeitszeit im geringeren Maße in das Familienleben und Freizeitverhalten eingreift, als die nur ausnahmsweise und außerhalb von Schichten typischerweise unregelmäßig geleistete Nachtarbeit12.
Die Differenzierung hinsichtlich der Zuschlagshöhe und der zuschlagspflichtigen Nachtzeit bewegt sich im Streitfall unter Berücksichtigung weiterer damit zusammenhängender Tarifregelungen noch innerhalb des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien.
Zunächst hat die Arbeitgeberin unbestritten vorgetragen , dass Schichtarbeit in der Ernährungsindustrie zwar eine Arbeitszeitgestaltung ist, die in fast allen Betrieben anzutreffen ist, dabei jedoch nur ein kleiner Teil der Arbeitnehmer im 2- oder 3-Schicht-Betrieb unter Einbeziehung der Nachtzeit zu arbeiten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz in Wechselschichtsystemen die Anzahl ggf. anfallender Nachtschichten oder Arbeitsstunden in der tariflichen oder gesetzlichen Nachtzeit reduziert und begrenzt13. Anhaltspunkte dafür, dass in der hier betroffenen Tarifbranche und im Verhältnis zur Zahl der Arbeitnehmer im 2- oder 3-Schicht-Betrieb unter Einbeziehung der Nachtzeit eine erhebliche Anzahl an Arbeitnehmern ausschließlich in der Nachtschicht tätig ist, bestehen nicht.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Zuschlag iHv. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt – außerhalb tariflicher Ausgleichsregelungen – regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt14. Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG machen keine Vorgaben für die Höhe des als angemessen anzusehenden Nachtarbeitszuschlags. Konkrete Vorgaben zu der Höhe einer Entschädigung in Geld oder eines finanziellen Ausgleichs für Nachtarbeiter ergeben sich auch nicht aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG iVm. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 des Übereinkommens 171 (1990) der Internationalen Arbeitsorganisation über Nachtarbeit15.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung darf dem Zuschlag von 25% gemäß § 5 Ziff. 2. c) MTV auch nicht lediglich die Erhöhung um weitere 25% im Rahmen des § 5 Ziff. 2. b) MTV und die Zuschlagspflichtigkeit der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr gegenübergestellt werden. Zu berücksichtigen ist auch die Regelung in § 5 Ziff. 3. b)) S. 1 MTV, die typischerweise bei Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit zu einem Aufgehen des damit regelmäßigen verbundenen Mehrarbeitszuschlags von 25 bzw. 30% in dem Zuschlag für Nachtarbeit führt. Der Zuschlag für Nachtschichtarbeit ist gemäß § 5 Ziff. 3. b)) S. 2 und 3 MTV hingegen neben anderen Zuschlägen zu zahlen. Ferner ist § 4 Ziff. 2 Abs. 1 MTV zu berücksichtigen. Diese Regelung dient nicht nur dem Ausgleich von Schichtarbeit, sondern auch dem Ausgleich geleisteter Nachtarbeit. Die Regelung knüpft ausdrücklich an die Anzahl geleisteter Nachtschichten an. Zudem steigt die Anzahl der Freischichten bei geleisteten Nachtschichten im Verhältnis zu geleisteten Spätschichten überproportional an (1 Freischicht bei 25 Nachtschichten im 3-Schicht-Wechselbetrieb gegenüber 1 Freischicht bei 55 Spätschichten im 2-Schicht-Wechselbetrieb).
Insgesamt erfüllt der höhere Zuschlag für Nachtarbeit damit trotz teilweiser Kompensation den von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck, die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems gegenüber der Nachtschichtarbeit zu verteuern. Mag die Regelung für Nachtarbeit im Vergleich zu demjenigen für Nachtschichtarbeit nicht in jeder denkbaren Fallkonstellation als die gerechteste Lösung erscheinen, haben die Tarifvertragsparteien aus sachlichen Gründen für Nachtschichtarbeitnehmer insgesamt keine so erheblich ungünstigere Regelung geschaffen, als dass der tariflichen Regelung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG die Durchsetzung verweigert werden müsste.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. November 2020 – 13 Sa 133/20
- vgl. etwa BAG 21.03.2018 – 10 AZR 34/17, Rn. 43f m.w.N.[↩]
- vgl. BAG 11.12.2013 – 10 AZR 736/12 , Rn. 17[↩]
- BAG 26.09.2007- 5 AZR 808/06, Rn. 33[↩]
- BAG 15.11.1957 – 1 AZR 610/56 , Rn. 30[↩]
- ebenso LAG Niedersachsen 08.10.2020 – 16 Sa 53/20 51[↩]
- vgl. etwa BAG 15.07.2020 – 10 AZR 123/19, Rn. 28[↩]
- vgl. BAG 19.09.2007 – 4 AZR 617/06, Rn. 18[↩]
- BAG 21.03.2018 – 10 AZR 34/17, Rn. 49[↩]
- BAG 21.03.2018 – 10 AZR 34/17, Rn. 52[↩]
- etwa BAG 27.05.2003 – 9 AZR 180/02, Rn. 25; BAG 19.09.2007 – 4 AZR 617/06, Rn. 18; zuletzt BAG 11.12.2013 – 10 AZR 736/12, Rn. 23[↩]
- BAG 27.05.2003, a.a.O.[↩]
- vgl. LAG Niedersachsen 06.08.2020 – 6 Sa 64/20, Rn. 75; LAG Niedersachsen 08.10.2020 – 16 Sa 53/20 54[↩]
- vgl. BAG 11.12.2013 – 10 AZR 736/12, Rn. 22[↩]
- etwa BAG 15.07.2020 – 10 AZR 123/19, Rn. 30[↩]
- BAG 15.07.2020 – 10 AZR 123/19[↩]
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