Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden1.
Eine E-Mail kann die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L erfüllen.
Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB, der die E-Mail des Arbeitnehmers gerecht wird2.
Die E-Mail kann als nichttypische Erklärung3, deren Auslegung das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – unterlassen hat; vom Bundesarbeitsgericht selbst ausgelegt werden, weil der insoweit maßgebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien hierzu zu erwarten ist4.
Die Geltendmachung erfordert keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizierung des Anspruchs, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlaubt. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist jedoch nicht erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend geboten5.
Damit wahr die E-Mail des Arbeitnehmers im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Ausschlussfrist: Die E-Mail enthält mit der Formulierung: „… und zum anderen möchte ich die Arbeitszeit am Montag als Überstunden mit den dazugehörigen Zeitzuschlägen vergütet haben.“, im letzten Absatz ein deutliches Erfüllungsverlangen6. Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch zudem hinreichend spezifiziert. Er hat den Tag, 1.11.2021, und den Zeitraum, 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr, für den die Vergütung geltend gemacht wird, genau angegeben. Darüber hinaus hat er in der E-Mail darauf hingewiesen, dass an diesem Tag zwar in Nordrhein-Westfalen, nicht jedoch in Hessen Feiertag war. Damit konnte die Arbeitgeberin erkennen, für welchen genauen Zeitpunkt die Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Unschädlich ist, dass der Arbeitnehmer Überstundenzuschläge anstelle von Feiertagszuschlägen verlangt hat. Zwar ist die Angabe des Anspruchsgrundes zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erforderlich7. Im vorliegenden Fall konnte die Arbeitgeberin aber – wie ihre Antwort-E-Mail zeigt – von ihrem Empfängerhorizont aus hinreichend genau erkennen, um was für eine Art Anspruch es sich handeln soll und auf welche Tatsachen dieser gestützt wird. Das zeigt schon ihre zeitgleiche Ablehnung, die höheren Feiertagszuschläge zu bezahlen. Damit ist im Streitfall dem Zweck der Ausschlussfrist Genüge getan. Eine Bezifferung war wegen der tariflich geregelten Prozentangaben für die jeweiligen Zeitzuschläge und des unstreitigen Stundenumfangs nicht zwingend erforderlich8.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24
- vgl. zB BAG 29.03.2023 – 4 AZR 235/22, Rn. 42 mwN; 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 32 mwN, BAGE 166, 285[↩]
- vgl. zB BAG 8.12.2011 – 6 AZR 452/10, Rn. 31; 7.07.2010 – 4 AZR 549/08, Rn. 88 ff., BAGE 135, 80[↩]
- vgl. zur Qualifikation von Geltendmachungsschreiben als nichttypische Willenserklärung BAG 23.11.2017 – 6 AZR 33/17, Rn. 28 ff., BAGE 161, 122[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 12.09.2022 – 6 AZR 261/21, Rn. 50; 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 29 mwN, BAGE 166, 285[↩]
- st. Rspr., vgl. zB BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 33 mwN, BAGE 166, 285[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis zB BAG 23.11.2017 – 6 AZR 33/17, Rn. 26, BAGE 161, 122; 18.02.2016 – 6 AZR 700/14, Rn. 45 mwN, BAGE 154, 118[↩]
- vgl. zB BAG 27.04.2022 – 4 AZR 463/21, Rn. 59 mwN, BAGE 177, 338; 3.12.2019 – 9 AZR 95/19, Rn. 48; 18.02.2016 – 6 AZR 628/14, Rn.20 mwN[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis zB BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 33 mwN, BAGE 166, 285[↩]











