Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang

Bei einer unvollständigen Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen Betriebsübergang ist dessen nachträglicher Widerspruch auch noch trotz Ablauf der dafür vorgesehenen Monatsfrist wirksam.

Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin seit September 2004 bei dem beklagten Gastronomie- und Cateringunternehmen als Sachbearbeiterin Administration beschäftigt und zwar in der Gastronomie eines Konzerthauses. Mit Schreiben 12.09.2014 informierte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 1. September 2014 auf einen neuen Betreiber übergegangen sei und wies darin auf das Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang binnen einen Monats hin. Die Arbeitnehmerin widersprach zunächst nicht und setzte ihre Tätigkeit bei dem neuen Betreiber fort. Dieser schloss die Gastronomie im Konzerthaus Ende März 2015 und kündigte das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin am 6. März 2015 zum 31. Mai 2015. Daraufhin widersprach die Arbeitnehmer mit Schreiben vom 24. April 2015 gegenüber der früheren Betreiberin der Konzerthaus-Gastronomie dem Betriebsübergang auf den neuen Betreiber, woraufhin diese der Arbeitnehmerin zum nächstzulässigen Termin, d.h. zum 31. August 2015.

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf stritten sich die Parteien nun darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin mit der ehemaligen Gastronomie-Betreiberin über den 1. September 2014 fortbestand und erst zum 31.08.2015 beendet worden ist. Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht:

Wie erstinstanzlich bereits das Arbeitsgericht Essen1 ging auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf davon aus, dass das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin mit der früheren Betreiberin der Konzerthaus-Gastronomie erst durch deren Kündigung zum 31.08.2015 beendet worden ist. Der nachträgliche Widerspruch gegen den Betriebsübergang war trotz Ablauf der dafür vorgesehenen Monatsfrist wirksam und führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der früheren Betreiberin über den 01.09.2014 hinaus.

Die Widerspruchsfrist hatte nicht zu laufen begonnen, weil die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig war. Obwohl der Pachtvertrag, in den der neue Betreiber eintrat, bis zum 31.12.2014 befristet war, hieß es im Widerspruchsschreiben vom 12.09.2014, dass bis auf weiteres eine unveränderte Fortführung des Betriebs in dem Konzerthaus vorgesehen war. Dadurch wurde der Eindruck einer länger fristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt, die so noch nicht gesichert war. Allenfalls bestand am 12.09.2014 ein dreimonatiger Verlängerungsvertrag des Pachtvertrags oder aber – so die Arbeitnehmerin im Termin – selbst dieser war noch nicht geschlossen. Von all dem war in dem Informationsschreiben nicht die Rede.

Trotz des Zeitablaufs hatte die Arbeitnehmerin ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt und dessen Ausübung war nicht treuwidrig. Auf die Kündigung des neuen Betreibers zum 31.05.2015 konnte die frühere Betreiberin sich nicht berufen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2015 – – 1 Sa 733/15

  1. ArbG Essen, Urteil vom 24.06.2015 – 6 Ca 1223/15[]