Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Bundesarbeitsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung1.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird.
Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2016 – 9 AZR 125/16









