Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen.
Eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrerin hat (hier: in Thüringen) einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L seit dem 1.10.2011. Dieser ergibt sich für den Fall, dass die Lehrerin eine Nichterfüllerin iSd. Abschnitts B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL ist, aus § 612 BGB. Sollte sie eine Erfüllerin sein, könnte sie die begehrte Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 4 des Arbeitsvertrags vom 20.07.2004 und Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL beanspruchen. Es kann daher offenbleiben, ob die Lehrerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt.
Wäre die Lehrerin eine Nichterfüllerin iSd. Abschnitts B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, wäre der Arbeitgeber nach § 612 BGB verpflichtet, die Lehrerin ab ihrer dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters nach Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten. Die Bestellung erfolgte zum 15.03.2011, so dass der Zeitraum ab dem 1.10.2011 umfasst wäre.
Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vorschrift ist Ausdruck des althergebrachten Satzes, dass „jede Arbeit ihres Lohnes wert ist“1. § 612 Abs. 1 BGB bildet folglich nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel- noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen auch die qualitative Mehrarbeit, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten. Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit2.
Vorliegend hätten die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung der Lehrerin als Nichterfüllerin für die Tätigkeit als ständige Vertreterin des Schulleiters geschlossen.
Die in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 20.07.2004 enthaltene Verweisung auf die Lehrer-Richtlinien-O der TdL würde insoweit ins Leere gehen. Die unter Abschnitt B Unterabschnitt III der Lehrer-Richtlinien-O der TdL enthaltenen Regelungen für Lehrkräfte an Sonderschulen enthalten keine Vorgaben für die Eingruppierung einer ständigen Vertreterin des Schulleiters. Es wird nur die Tätigkeit als Lehrkraft ohne Leitungsfunktion abgebildet.
Eine Vergütungsvereinbarung für die nunmehr ausgeübte Leitungsfunktion bestünde auch nicht durch die Verweisung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags auf § 2 Nr. 3 Sätze 1 und 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O. Die dort vorgesehene Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften kommt bei Nichterfüllern nicht zum Tragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Angestellten in die entsprechende Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Sie müssen deshalb unter anderem die Laufbahnvoraussetzungen erfüllen3. Bei der Übertragung eines Funktionsamtes müssen sie die erforderlichen Probezeiten durchlaufen haben4. Es ist ein „fiktiver Beamtenlebenslauf“ zugrunde zu legen5. Dies entspricht der bezweckten Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften6. Vor diesem Hintergrund liegt bei Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O in der dauerhaften Übertragung einer Schulleiterstelle zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung7.
Eine solche vertragliche Grundlage für die Vergütung liegt hier nicht vor, falls die Lehrerin eine Nichterfüllerin ist. Eine Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften ist für diese Beschäftigtengruppe gerade nicht beabsichtigt.
Mit der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters hat sich der Arbeitgeber im Einverständnis mit der Lehrerin von der vertraglichen Vergütungsvereinbarung gleichsam gelöst. Eine den veränderten Gegebenheiten angepasste Vergütungsregelung haben die Parteien unstreitig nicht getroffen.
Die Lehrerin könnte als Nichterfüllerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L verlangen. Dies ist die übliche Vergütung für die ihr ab dem 15.03.2011 dauerhaft übertragene Stelle.
Entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse, muss er die sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen8. Dies umfasst bei fehlender Vergütungsvereinbarung die Erfüllung berechtigter Vergütungserwartungen der betroffenen Arbeitnehmer nach § 612 BGB. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BGB. In Ermangelung einer Taxe ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen9. Bei Übernahme einer Führungsposition im öffentlichen Dienst kann dies die Höhe der Beamtenbesoldung sein10.
Die Lehrerin konnte hier anlässlich der formellen, auf Dauer angelegten Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters des Förderzentrums P erwarten, eine der Verantwortung und Belastung der neuen Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Der Arbeitgeber hat die Bewertung dieses Funktionsamtes durch die besoldungsrechtliche Einordnung nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 16 ThürBesG) vorgenommen und damit auch einen Maßstab für die Üblichkeit der Vergütung geschaffen. Die Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) ordnet das Amt eines Förderschulkonrektors als ständiger Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern der Besoldungsgruppe A 14 zu. Das Förderzentrum in P erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen, da es den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ aufweist und mehr als 90 Schüler hat. Dementsprechend werden beamtete Lehrkräfte in einer Laufbahn des Förderschuldienstes nach Besoldungsgruppe A 14 besoldet, wenn sie dieses Funktionsamt übertragen bekommen. Der Besoldungsgruppe A 14 entspricht die Entgeltgruppe 14 TV-L. Insoweit können die für Erfüller geltenden Zuordnungsregelungen herangezogen werden (vgl. Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, § 17 Abs. 7 Sätze 1 und 2 iVm. Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder).
Sollte die Lehrerin entsprechend ihrer Ansicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, wäre sie als Erfüllerin nach Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL in diejenige Entgeltgruppe eingruppiert, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die Lehrerin, wäre sie Beamtin, von dem Amt der Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in das Amt der Förderschulkonrektorin als ständige Vertreterin des Leiters des Förderzentrums (Besoldungsgruppe A 14) befördert werden können. Dies würde – wie dargelegt – einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L begründen.
Entsprechend dem Schreiben des Schulamtes vom 27.05.2008 ist die Lehrerin seit dem 1.07.2007 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert, was der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Hiervon geht auch die Revision aus. Nach § 22 Nr. 2 Buchst. b ThürSchuldLbVO gehören zur Laufbahn des Förderschullehrers der Besoldungsgruppe A 12 als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung. Nach den angeführten Regelungen der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) handelt es sich bei der Funktion des ständigen Vertreters des Leiters eines Förderzentrums um ein solches Amt.
Nach § 45 ThürSchuldLbVO dürfen Beförderungen in Ämter des Dienstes in der Schulleitung nur nach einer fünfjährigen Dienstzeit als Lehrer vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt ihrer dauerhaften Bestellung als ständige Vertreterin des Schulleiters am 15.03.2011 wäre die zum 6.01.2004 eingestellte Lehrerin mehr als fünf Jahre als Lehrerin beschäftigt gewesen.
Die Lehrerin hatte sich in der Funktion der ständigen Vertreterin des Schulleiters jedenfalls seit dem 1.03.2010 bewährt (vgl. § 10 ThürLbVO in der vom 31.07.1998 bis zum 31.12 2014 geltenden Fassung vom 16.08.1999). Der Arbeitgeber hat die Eignung der Lehrerin für das fragliche Beförderungsamt nicht in Abrede gestellt.
Eine freie Planstelle wäre unstreitig vorhanden gewesen11.
Das sog. „Verbot der Sprungbeförderung“ nach § 11 Abs. 2 ThürLbVO, § 26 Abs. 2 Satz 8 ThürBG aF hätte der Beförderung nicht zwingend entgegengestanden.
Der Arbeitgeber weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach § 11 Abs. 2 ThürLbVO in der vom 01.04.2009 bis zum 31.12 2014 geltenden Fassung vom 20.03.2009 bestimmt war, dass bei Beförderungen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Regelmäßig zu durchlaufen waren nach dieser Vorschrift die Ämter einer Laufbahn, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies entsprach § 26 Abs. 2 Satz 8 ThürBG aF.
Nach § 26 Abs. 3 ThürBG aF hätte der Landespersonalausschuss jedoch Ausnahmen zulassen können. Dies sah auch § 58 Abs. 1 Nr. 4 ThürLbVO vor. Demnach konnte der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde ein Überspringen von Ämtern bei Beförderungen zulassen (vgl. nunmehr aber § 35 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 ThürLaufbG). Eine Beamtin hätte demnach als Förderschullehrerin der Besoldungsgruppe A 12 zum 15.03.2011 zur Förderschulkonrektorin der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden können. Dem Vortrag des Arbeitgebers ist nicht zu entnehmen, warum eine Sprungbeförderung hier nicht in Betracht gekommen wäre.
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine unzulässige Sprungbeförderung nach Ernennung und Einweisung in die entsprechende Planstelle noch rückgängig gemacht werden könnte oder ob der Verstoß gegen das Verbot der Sprungbeförderung für den betroffenen Beamten letztlich folgenlos bliebe12.
Hinsichtlich der Verzinsung der Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 11 und 14 TV-L ist die Revision teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben fehlerhaft einen einheitlichen Zinsbeginn ab dem Tag der Rechtshängigkeit, dh. ab dem 22.06.2012, angenommen. Bis zur Rechtshängigkeit waren nur die monatlichen Differenzbeträge für Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 fällig, denn das Entgelt für Mai wurde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L am 31.05.2012 zur Zahlung fällig. Die Lehrerin kann daher gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit verlangen13. Bezüglich der Folgemonate richtet sich die Fälligkeit jeweils nach § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L. Die Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten14.
Ob die Lehrerin einen Anspruch auf die begehrte Zulage entsprechend Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum ThürBesG hat, konnte noch nicht abschließend entschieden werden. Es fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Lehrerin als beamtete Förderschulkonrektorin die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Amtszulage erfüllen würde, da das Förderzentrum in P den erforderlichen Förderschwerpunkt aufweist und mehr als 90 Schüler hat. Besoldungsrechtlich würde damit der erhöhte Aufwand im Zusammenhang mit der stellvertretenden Leitung der Schule vergütet15.
Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Lehrerin einen Anspruch auf die begehrte Zulage hat.
Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL stellen unter Abschnitt A Nr. 3 sowohl in der Fassung vom 22.06.1995 als auch in der vom 10.03.2011 die Zulagengewährung für Erfüller in das Ermessen des Arbeitgebers. Demnach kann Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften in diesen Funktionen als Amtszulage zusteht. Im Gegensatz zum Besoldungsrecht sehen die Lehrer-Richtlinien-O der TdL damit eine tatbestandlich gebundene Ermessensentscheidung vor. Insoweit besteht kein Gleichlauf der Vergütung von angestellten und beamteten Lehrkräften16.
Wäre die Lehrerin Erfüllerin iSd. Abschnitts A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL hätte sie daher grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen Anspruch auf die Zulagengewährung ohne Ermessensausübung des Arbeitgebers wäre nur dann gegeben, wenn die Zahlung der Zulage die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers wäre. Eine solche Ermessensreduzierung kann dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Lehrerin derzeit nicht entnommen werden. Die Lehrerin hat lediglich behauptet, dass andere stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter „korrekt nach ihrer Funktion und dem hieraus resultierenden Statusamt besoldet/vergütet werden“. Daraus ist nicht ersichtlich, ob andere angestellte stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter die Zulage erhalten und aus welchen Gründen der Ermessensspielraum des Arbeitgebers derart stark eingeschränkt sein soll. Da die Vorinstanzen zwischen der Eingruppierung und der Zulagengewährung nicht unterschieden haben, ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Lehrerin diesbezüglich noch einen hinreichend substantiierten Sachvortrag erbringt, auf welchen der Arbeitgeber entsprechend erwidern könnte. Eine Ermessungsreduzierung auf Null wäre vorstellbar, wenn alle anderen angestellten stellvertretenden Schulleiterinnen bzw. Schulleiter die Amtszulage erhielten. Der Arbeitgeber könnte dann zur Herstellung der Gleichbehandlung gezwungen sein, diese Zulage auch für die fragliche Stelle in P zu gewähren, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen17.
Gleiches gilt, falls die Lehrerin Nichterfüllerin iSv. Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL sein sollte. Die zu erwartende übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB entspricht hinsichtlich der Zulage derselben Erwartungshaltung, die eine Erfüllerin nach Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben kann. Die Lehrerin kann nicht erwarten, hinsichtlich der Zulage besser als eine Erfüllerin zu stehen. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu § 4 ihres Arbeitsvertrags vom 20.07.2004, der das System der Lehrervergütung nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL in Bezug nimmt. Dem ist zu entnehmen, dass sogar Erfüller hinsichtlich der streitgegenständlichen Zulage nicht mit den Beamten gleichgestellt werden sollen, obwohl sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Nichterfüllerin diesbezüglich bessergestellt wäre und die Zulage – wie eine vergleichbare Beamtin – ohne Ermessensspielraum des Arbeitgebers erhielte. Die Lehrerin kann daher keine Erwartung haben, wie eine Beamtin und besser als eine Erfüllerin gestellt zu werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. August 2016 – 6 AZR 237/15
- BAG 10.02.2015 – 9 AZR 289/13, Rn. 14[↩]
- BAG 23.09.2015 – 5 AZR 626/13, Rn.20; 25.03.2015 – 5 AZR 874/12, Rn.20, 24[↩]
- vgl. BAG 6.07.2005 – 4 AZR 54/04, zu I 2 c bb der Gründe[↩]
- zum Sonderfall einer Einstellung in ein Funktionsamt vgl. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 304/10, Rn. 27 f.[↩]
- BAG 12.03.2008 – 4 AZR 93/07, Rn. 24, BAGE 126, 149[↩]
- vgl. hierzu BAG 27.02.2014 – 6 AZR 931/12, Rn. 16; 20.06.2012 – 4 AZR 304/10, Rn. 23[↩]
- BAG 3.07.2014 – 6 AZR 753/12, Rn. 18, BAGE 148, 323; 29.09.2011 – 2 AZR 451/10, Rn. 21, 26[↩]
- BAG 20.06.2012 – 4 AZR 304/10, Rn. 34[↩]
- vgl. ErfK/Preis 16. Aufl. § 612 BGB Rn. 36[↩]
- vgl. zum Fall einer vorübergehenden höherwertigen Vertretungstätigkeit BAG 25.03.2015 – 5 AZR 874/12, Rn. 28[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis BAG 27.02.2014 – 6 AZR 931/12, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 304/10, Rn. 30; BVerwG 23.02.1989 – 2 C 25.87 – BVerwGE 81, 282[↩]
- BAG 25.06.2015 – 6 AZR 438/14, Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 13.10.2015 – 1 AZR 765/14, Rn. 35[↩]
- vgl. BAG 15.04.2015 – 10 AZR 250/14, Rn. 25[↩]
- BAG 13.11.2014 – 6 AZR 1055/12, Rn. 36; 18.06.2014 – 10 AZR 625/13, Rn. 16[↩]
- vgl. zum Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 17.03.2016 – 6 AZR 92/15, Rn. 38 mwN[↩]









