Verzugsirrtum – und der Rechtsirrtum des Schuldners

Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft1.

Verzugsirrtum – und der Rechtsirrtum des Schuldners

Soweit das Bundesarbeitsgericht dies in der Vergangenheit für Zinsansprüche bei Entgeltdifferenzen wegen fehlerhafter Eingruppierung im öffentlichen Dienst anders beurteilt hat, hat er diese Rechtsprechung bereits mit Entscheidung vom 26.01.20112 ausdrücklich aufgegeben.

Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht der Gläubigerin aufbürden kann. Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht3.

Nach diesen Grundsätzen war der Rechtsirrtum des beklagten Landes nicht unverschuldet. Dieses hat sich mit seiner Auffassung erkennbar zumindest in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt. Das Bundesarbeitsgericht hatte seine Rechtsprechung zu der – vorliegend maßgebenden – Frage, ob Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, spätestens mit den Entscheidungen vom 21.08.20134 erkennbar geändert. Seither entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und dann zu bewerten ist5. Das beklagte Land musste daher bereits zu Beginn des Streitzeitraums Anfang Januar 2018 mit der Möglichkeit rechnen, mit seiner Rechtsauffassung letztlich nicht durchzudringen. Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.20186, die die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht betraf, war dies offenkundig.

Dem steht nicht entgegen, dass „das beklagte Land vertreten durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts … aufgrund eigener Fachkompetenz die Rechtslage geprüft“ und die Vorinstanzen sowie andere Instanzgerichte den Standpunkt des beklagten Landes geteilt haben7. Dieser entsprach – wie von den Instanzgerichten erkannt und zum Ausdruck gebracht – nicht der vorhandenen, bereits über mehrere Jahre gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ebenso wenig führt die Tatsache, dass das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO im Einvernehmen mit den Parteien im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde ausgesetzt hat, zu einem anderen Ergebnis. Die Aussetzung lässt nicht den Schluss zu, das beklagte Land habe nicht damit rechnen müssen, dass der Arbeitnehmerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9/9a TV-L zusteht.

Bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG in einem Parallelverfahren kommt eine Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht, wenn die Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen – im Hinblick auf eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – und dem Beschleunigungsgebot im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine solche als angemessen erscheinen lässt8.

Ausreichend für die Aussetzung ist damit bereits die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Diese entspricht aber allenfalls dem allgemeinen Prozessrisiko, das das beklagte Land zu tragen hatte. Allein die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Hinblick auf eine etwaige Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts führt nicht dazu, dass das beklagte Land seinen Rechtsirrtum nicht mehr zu vertreten hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2025 – 4 AZR 274/24 (F)

  1. BAG 28.01.2025 – 1 AZR 73/24, Rn. 25; 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 18, BAGE 175, 182; 17.11.2021 – 4 AZR 77/21, Rn. 29[]
  2. BAG 26.01.20211 – 4 AZR 167/09, Rn. 46[]
  3. BAG 28.01.2025 – 1 AZR 73/24, Rn. 27; 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 21 mwN, BAGE 175, 182; vgl. zum Rechtsirrtum bei einer Eingruppierung BAG 26.01.2011 – 4 AZR 167/09, Rn. 46 ff.[]
  4. BAG 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, Rn.19, BAGE 146, 22; – 4 AZR 968/11, Rn. 18[]
  5. vgl. ausf. zur Rechtsprechungsentwicklung BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 52 ff., BAGE 172, 130[]
  6. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81[]
  7. vgl. BAG 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 25, BAGE 175, 182[]
  8. ausf. BAG 10.09.2020 – 6 AZR 136/19 (A), Rn. 42 ff. mwN, BAGE 172, 175[]