Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung – und das Tarifautonomiestärkungsgesetz

Das Tarifautonomiestärkungsgesetz enthält hinsichtlich des Verfahrens zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnungen nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG keine Übergangsregelung. Die Normen fanden damit unmittelbar ab ihrem Inkrafttreten Anwendung1.

Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung – und das Tarifautonomiestärkungsgesetz

Dies gilt auch, soweit die Allgemeinverbindlicherklärung (Allgemeinverbindlichkeitserklärung) bereits vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF am 16.08.2014 erlassen wurde.

In dem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG können auch vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassene Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung einer Überprüfung unterzogen werden. Davon geht das Landesarbeitsgericht zu Recht aus. Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht zwischen bereits erlassenen und neuen Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung unterschieden. Ziel des Gesetzgebers war es, die rechtliche Überprüfung der Erstreckung von Tarifverträgen bei den für Fragen des Arbeits- und Tarifrechts besonders sachnahen Arbeitsgerichten zu konzentrieren, konkurrierende Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten auszuschließen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Ausdrücklich sollten dabei bereits anhängige Verfahren von der Aussetzungspflicht erfasst werden2. Solche anhängigen Verfahren konnten sich aber denknotwendig nur auf vor Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes bereits erlassene Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung beziehen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Aussetzung laufender Rechtsstreite nach § 98 Abs. 6 ArbGG würde ins Leere laufen, wenn nicht gleichzeitig nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1 ArbGG in Bezug auf diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung ein entsprechendes Normenkontrollverfahren eingeleitet werden könnte. Dies gilt grundsätzlich auch für bereits außer Kraft getretene Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung3, und zwar unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall noch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 48/15

  1. BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 9 f., 12, BAGE 150, 254 [zur Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG]; BT-Drs. 18/1558 S. 46; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2016 § 98 Rn. 60; Walker JbArbR Bd. 52 S. 111[]
  2. BT-Drs. 18/1558 S. 26, 29, 46[]
  3. GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 7; Walker JbArbR Bd. 52 S. 98 f., 111[]

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