Entgegen einer vielfach vertretenen Ansicht dürfte – zumindest wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der Anforderung der Deckungszusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft – das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu verneinen sein1.

Denn die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt regelmäßig nicht voraus, dass der Anwalt mit einer einzigen Prüfungsaufgabe befasst war2. Insbesondere, wenn – wie vorliegend – kein vorheriger Hinweis des Rechtsanwaltes auf die Entstehung gesonderter Gebühren festgestellt werden kann, dürfte eine auf die Einholung einer Deckungszusage gestützte Gebührenforderung nicht begründet sein3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2015 – IX ZR 206/14