Eine Gemeinde kann verpflichtet sein, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte sicherzustellen.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Gießen entschiedenen Fall wendete sich die antragstellende Bürgerin, die in der Bad Nauheimer Fußgängerzone wohnt, mit ihrem Eilantrag gegen Lärmimmissionen, die von einer gegenüber ihrer Wohnaschrift in ca. fünf Meter Entfernung liegenden Gaststätte ausgehen. Diese Gaststätte verfügt neben einem Innenraum über eine Außenbewirtschaftung mit zahlreichen Tischen und Stühlen, welche Ende 2025 um ein Außenzelt erweitert wurde. Die Bewirtung der Gäste erfolgt nach den Angaben der Anwohnerin über die selbst gesetzten Öffnungszeiten der Gaststätte (22:00 Uhr) hinaus und in den Frühjahrs- und Sommermonaten unter Abspielen von Musik teils bis in den darauffolgen Tag hinein. Dies erzeuge nach dem Vortrag der Anwohnerin erhebliche Lärmbelästigungen. Beschwerden der Anwohnerin und weiterer Anwohnerinnen und Anwohner haben insoweit zu keinem Einschreiten der Stadt Bad Nauheim, die dem Vorbringen der Anwohnerin im gerichtlichen Eilverfahren nicht entgegengetreten ist, geführt.
Das Verwaltungsgericht Gießen verpflichtete die Stadt Bad Nauheim in einem Eilbeschluss, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte in der Bad Nauheimer Innenstadt sicherzustellen:
Der Umfang dessen, was der Umgebung an nachteiligen Einwirkungen, zu welchen auch Lärmimmissionen zählten, zugemutet werden dürfe, bestimme sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Im vorliegenden Fall sei das Gebiet, in dem die Anwohnerin wohne und in dem sich auch die Gaststätte befinde als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Nach den zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines durch eine Gaststätte verursachten Lärms heranzuziehenden Bestimmungen seien als Zumutbarkeitsschwelle in einem solchen allgemeinen Wohngebiet Immissionsschutzwerte von tagsüber 55dB(A) und nachts 40 dB(A) zugrunde zu legen.
Die Anwohnerin habe einen Anspruch gegenüber der Stadt Bad Nauheim, dass die Einhaltung dieser Werte sichergestellt werde.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 5. Mai 2026 – 8 L 1493/26.GI
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