Ausweisung nach einem versuchten Tötungsdelikt

Eine Ausweisung nach einem versuchtem Tötungsdelikt ist regelmäßig rechtmäßig. Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit überwiegt auch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Ausweisung nach einem versuchten Tötungsdelikt

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung aus Deutschland abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts ist die von der Stadt Gelsenkirchen verfügte Ausweisung voraussichtlich rechtmäßig und wird im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach Bestand haben.

Auslöser der ausländerrechtlichen Maßnahmen war ein schweres Gewaltverbrechen. Der Mann hatte auf dem Bahnhofsvorplatz in Gelsenkirchen mit einem Messer in Tötungsabsicht auf seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Söhne eingestochen. Dass die Frau keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt, war nach den Feststellungen der Strafgerichte nur dem Eingreifen eines gemeinsamen Sohnes sowie mehrerer Passanten zu verdanken. Das Landgericht Essen verurteilte den Täter wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Daraufhin verfügte die Stadt Gelsenkirchen die Ausweisung aus dem Bundesgebiet, drohte die Abschiebung unmittelbar aus der Haft in die Türkei an und verhängte ein auf acht Jahre und sechs Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte diese Maßnahmen im Eilverfahren. Nach summarischer Prüfung bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Das versuchte Tötungsdelikt sei die schwerste in einer Reihe von Straftaten, die insbesondere durch frauenfeindliche Gewalt geprägt seien. Bereits zuvor war der Antragsteller rechtskräftig wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Spielhalle sowie wegen Körperverletzung gegenüber seiner damaligen minderjährigen Stieftochter verurteilt worden.

Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen darauf ab, dass Ausweisungen auch generalpräventiven Zwecken dienen können. Die Maßnahme sei geeignet, andere Ausländer in vergleichbaren Situationen von schweren Straftaten abzuhalten.

Im Rahmen der gesetzlich gebotenen Interessenabwägung setzte sich das Gericht ausführlich mit den Bleibeinteressen des Antragstellers auseinander. Dieser lebt seit 1993 überwiegend rechtmäßig in Deutschland und ist Vater zweier minderjähriger Söhne, die ihn während des Maßregelvollzugs regelmäßig besuchen. Gleichwohl überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Das Gericht verwies darauf, dass der Antragsteller während seines langjährigen Aufenthalts keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und mehrfach erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Vor diesem Hintergrund könne von einer nachhaltigen gesellschaftlichen Integration nicht ausgegangen werden.

Nach Auffassung des Gerichts überwiegt daher das Ausweisungsinteresse, das dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dient. Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit habe gegenüber den persönlichen und familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet Vorrang.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst ein jahrzehntelanger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und enge familiäre Bindungen nicht zwangsläufig vor einer Ausweisung schützen. Bei schweren Gewaltstraftaten gegen Leib und Leben messen die Verwaltungsgerichte dem öffentlichen Sicherheitsinteresse regelmäßig ein erhebliches Gewicht bei. Zugleich unterstreicht der Beschluss, dass neben spezialpräventiven Erwägungen – insbesondere der Wiederholungsgefahr – auch generalpräventive Gesichtspunkte eine Ausweisung rechtfertigen können. Für die Praxis des Ausländerrechts bestätigt die Entscheidung die hohe Bedeutung einer umfassenden Integrationsprognose, bei der nicht allein die Aufenthaltsdauer, sondern auch die wirtschaftliche und soziale Integration sowie das bisherige strafrechtliche Verhalten zu berücksichtigen sind.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Juni 2026 – 8 L 455/26

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