Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Wenn dieser Verlust allerdings auch den Verlust der Unionsbürgerschaft mit sich bringt, muss eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die betreffende Person durchgeführt werden können.
Mehrere deutsche Staatsangehörige fechten vor einem deutschen Verwaltungsgericht den Verlust ihrer im Jahr 1999 durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit an. Um Deutsche zu werden, hatten sie auf ihre türkische Staatsangehörigkeit verzichten müssen. Nach ihrer Einbürgerung in Deutschland – und nach dem 1. Januar 2000 – erlangten sie auf eigenen Antrag die türkische Staatsangehörigkeit wieder. Aufgrund einer Änderung der deutschen Rechtsvorschriften, die am 1. Januar 2000 in Kraft trat, zog diese Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich. Dieser Verlust wäre nicht eingetreten, wenn die betroffene Person vor Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung seitens der deutschen Behörden zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten hätte. Außerdem führte der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder eines anderen Staates, mit dem Deutschland ein entsprechendes internationales Übereinkommen geschlossen hat, nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Das deutsche Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieses automatischen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Unionsrecht. Da nämlich die betroffenen Personen nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, führt er auch zum Verlust der Unionsbürgerschaft und somit des Rechts, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten. Das deutsche Gericht hat daher den Gerichtshof dazu befragt.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst erneut1 darauf hin, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall der Verlust der Staatsangehörigkeit auch den Verlust der Unionsbürgerschaft nach sich zieht, sind bestimmte Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.
Das europäische Unionsrecht steht grundsätzlich dem nicht entgegen, dass eine Person, die freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats erwirbt, automatisch die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats und folglich auch die Unionsbürgerschaft verliert. In dieser Hinsicht ist es nämlich legitim, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will.
Die betroffene Person muss jedoch die Möglichkeit haben, sich an die nationalen Behörden und Gerichte zu wenden, um prüfen zu lassen, ob der Verlust des Unionsbürgerstatus – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel – unverhältnismäßige Folgen für sie hat. Ist dies der Fall, muss sie ihre Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft beibehalten können oder gegebenenfalls rückwirkend wiedererlangen können.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25. April 2024 – C -674/22 bis C -686/22
- vgl. bereits EuGH, Urteile vom 02.03.2010, Rottmann – C-135/08; vom 12.03.2019, Tjebbes u.a., C-221/17; und vom 05.09.2023 – Udlændinge- og Integrationsministeriet (Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit) – C-689/21[↩]
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