Weichen Oberverwaltungsgerichte bei der Bewertung der allgemeinen asyl- oder abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat voneinander ab, eröffnet § 78 Abs. 8 AsylG unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Tatsachenrevision zum Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wird sich erneut mit der Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland befassen. Beim höchsten deutschen Verwaltungsgericht sind zwei weitere sogenannte Tatsachenrevisionen eingegangen. Anlass ist eine unterschiedliche Bewertung der Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland durch verschiedene Oberverwaltungsgerichte. Die Verfahren betreffen syrische Staatsangehörige, deren Asylanträge in Deutschland als unzulässig abgelehnt worden waren. Die beiden Flüchtlinge sind 21 beziehungsweise 23 Jahre alte Frauen und besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Ihnen war bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre in Deutschland gestellten Asylanträge deshalb als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Griechenland an.
Die hiergegen erhobenen Klagen blieben sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gelangte zu der Einschätzung, dass den Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Maßgeblich sei die in der Rechtsprechung entwickelte besonders hohe Erheblichkeitsschwelle für die Annahme eines Verstoßes gegen die unions- und menschenrechtlichen Schutzstandards.
Gleichzeitig ließ der Verwaltungsgerichtshof in beiden Verfahren die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zu. Hintergrund ist, dass er hinsichtlich der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für allein nach Griechenland zurückkehrende weibliche Schutzberechtigte, die jung, gesund und arbeitsfähig sind, von der Einschätzung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts abweicht.
Die zum 1. Januar 2023 eingeführte Regelung des § 78 Abs. 8 AsylG eröffnet eine besondere Form der Revision in asylgerichtlichen Verfahren. Anders als die klassische Revision ermöglicht sie dem Bundesverwaltungsgericht auch die Überprüfung einer divergierenden Bewertung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. Voraussetzung ist, dass das Oberverwaltungsgericht die Revision wegen dieser Abweichung ausdrücklich zulässt.
Die nun anhängigen Verfahren werden beim Bundesverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen BVerwG 1 C 13.26 und BVerwG 1 C 14.26 geführt.
Bedeutung für die Praxis
Die Verfahren bieten dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit, die noch junge Vorschrift des § 78 Abs. 8 AsylG weiter zu konkretisieren und zu einer bundesweit einheitlichen Bewertung der Rückkehrbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland beizutragen. Gerade weil unterschiedliche Oberverwaltungsgerichte die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort teilweise unterschiedlich beurteilen, kommt der Tatsachenrevision eine erhebliche Bedeutung für die Vereinheitlichung der asylgerichtlichen Rechtsprechung zu. Die Entscheidungen dürften daher sowohl für die Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als auch für zahlreiche vergleichbare Asylverfahren richtungsweisend sein.
Bundesverwaltungsgericht – 1 C 13.26 und 1 C 14.26
Bildnachweis:
- Flüchtlingslager Moria auf der Insel Lesbos, Griechenland: Faktengebunden | CC BY-SA 4.0 International










