Deutschkenntnisse für den Ehegattennachzug

Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hat sich heute erstmals mit dem 2007 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten Spracherfordernis beim Ehegattennachzug befasst. Seit dieser Änderung des Aufenthaltsgesetzes bestimmt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, dass ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer voraussetzt, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Regelung des Aufenthaltsgesetzes verstößt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht.

Deutschkenntnisse für den Ehegattennachzug

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit begehren die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf zwischen 1994 und 2006 geborenen Kinder, die in der Osttürkei leben, die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser Ehemann lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Nach Scheidung von seiner zwischenzeitlichen deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder. In den Jahren zuvor besuchte der in Deutschland lebende Mann seine Familie regelmäßig in der Türkei. Im Juli 2007 beantragten die neue Ehefrau und die Kinder die Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara 2008 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die klagende Ehefrau nicht nachweisen konnte, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Sie ist nach eigenen Angaben Analphabetin und verfügt über keinerlei Deutschkenntnisse. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision machen die Kläger geltend, der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug sei verfassungswidrig. Außerdem verstoße die Regelung gegen Gemeinschaftsrecht und gegen Art. 8 EMRK.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und die Sprungrevisionen der Kläger zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt – von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen abgesehen – voraus, dass der nachziehende Ehegatte mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Nachzugsvoraussetzung diene, so das Bundesverwaltungsgericht, der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Sie steht beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie). Diese ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Familiennachzug davon abhängig zu machen, dass der Betroffene Integrationsmaßnahmen nachkommt.

Das Spracherfordernis ist, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz und nach dem Gemeinschaftsrecht genießen. Art. 6 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu einem hier lebenden Familienangehörigen, sondern verpflichtet zu einem schonenden Ausgleich des privaten Interesses an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet mit gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dem wird die gesetzliche Regelung, die ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum verhindert, gerecht. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung für Härtefälle enthält. Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auf andere Weise, etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall führt die Versagung des beantragten Visums nach Ansicht der Leipziger Bundesrichter auch deshalb nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, da die Ehefrau nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin in der Türkei die geforderten Sprachkenntnisse einschließlich einer vorausgehenden Alphabetisierung in etwa einem Jahr erwerben könnte. Außerdem ist dem Ehemann und Vater der Kläger eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, wo die Familie auch nach seiner Ausreise ihren Lebensmittelpunkt beibehalten hat.

Die Ablehnung verletzt die Klägerin zu 1 auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ehegatten bestimmter Drittstaatsangehöriger vom Sprachnachweis befreit sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG). Diese Ungleichbehandlung knüpft an die visumrechtliche Privilegierung des Stammberechtigten an, so das Bundesverwaltungsgericht, und findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Bundesrepublik hinsichtlich ihrer auswärtigen Beziehungen zu anderen Staaten ein weites außenpolitisches Ermessen zusteht. Dies schließt aufenthaltsrechtliche Privilegierungen von Angehörigen bestimmter Drittstaaten und damit verbundene Erleichterungen beim Ehegattennachzug ein.

Auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann sich die neue Ehefrau als Drittstaatsangehörige beim Familiennachzug nicht berufen. Die assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbote für türkische Staatsangehörige greifen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hier ebenfalls nicht ein.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09