Das Bundesverfassungsgericht hat auf Antrag des Deutschen Bundestags, des Bundesrates und der Bundesregierung die Partei „Die Heimat“ (vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen.

Allerdings stehen der NPD mangels entsprechender Wahlergebnisse derzeit eh keine staatlichen Fördermittel zu, sodass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wohl eher symbolischen Charakter haben dürfte.
- Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse1, gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG.
- Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die von Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, sich als „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ darstellen würden und nichtig wären.
- Der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehalt wird durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt.
- Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG knüpft den Ausschluss von staatlicher Finanzierung daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art.20 Abs. 1 und 2 GG ist.
- Ein „Darauf Ausgerichtet sein“ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt.
21 Abs. 3 Satz 1 GG sieht den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung vor. Ausgeschlossen sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Auf dieser Grundlage beantragten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, die Partei „Die Heimat“ (NPD) von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.
Die Voraussetzungen eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG liegen vor: Die Partei Die Heimat missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Staat. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehören, und ist zudem mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Dass die Partei Die Heimat auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist, wird insbesondere durch ihre Organisationsstruktur, ihre regelmäßige Teilnahme an Wahlen und sonstigen Aktivitäten sowie durch ihre Vernetzung mit nationalen und internationalen Akteuren des Rechtsradikalismus belegt.
- Der Ausgangssachverhalt
- Die NPD im System der staatlichen Parteienfinanzierung
- Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
- Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Der Ausgangssachverhalt
Das Verfahren betrifft den Antrag des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung (Antragsteller) auf Feststellung, dass die Partei Die Heimat (NPD) von der staatlichen (Teil-)Finanzierung für politische Parteien ausgeschlossen ist. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG, § 46a Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
Gegen die NPD wurden 2001 und 2013 Parteiverbotsanträge gestellt, die im Ergebnis erfolglos blieben. Zuletzt bestätigte der Zweite Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.01.20172 zwar, dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe. Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, die ein Erreichen der von der NPD verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität), scheiterte der Antrag dennoch.
Der NPD flossen in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu. Nach der Bundestagswahl 2021 verlor sie jedoch infolge unzureichender Wahlergebnisse ihren Anspruch auf staatliche Mittel.
Die NPD im System der staatlichen Parteienfinanzierung
Der NPD flossen in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung sowie Einnahmen aus anderen Quellen zu.
Einen Anspruch auf Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung haben nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PartG grundsätzlich Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0, 5 % oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen in einem der 16 Länder 1, 0 % der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 PartG muss die Partei für die Zahlung des Wählerstimmenanteils (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PartG) diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Für die übrigen Ansprüche nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 PartG (Zuwendungsanteil) genügt es, wenn sie bei einer dieser Wahlen den notwendigen Stimmenanteil erreicht3. Die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien wird durch zwei Obergrenzen beschränkt. Zum einen darf die Höhe der Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG die Summe der Einnahmen einer Partei nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG nicht überschreiten (relative Obergrenze). Zum anderen bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 1 PartG das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien insgesamt höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze). Übersteigt der Anspruchsumfang aller Parteien (unter Berücksichtigung der relativen Obergrenzen) die absolute Obergrenze, werden die Ansprüche der Parteien auf ihren jeweiligen (prozentualen) Anteil an dem Betrag der absoluten Obergrenze gekürzt4.
Die NPD partizipierte bis zum Jahr 2021 an der staatlichen Parteienfinanzierung. Für das Jahr 2016 wurden für die NPD insgesamt 1.137.520,67 € festgesetzt5. Bei einem Wählerstimmenanteil von 1.083.263, 00 € und einem Zuwendungsanteil von 461.426,91 €, also insgesamt von 1.544.689,91 €, erfolgte aufgrund der relativen Obergrenze eine Kürzung auf 1.313.280,94 € und aufgrund der absoluten Obergrenze (160.519.363,00 €) auf den oben genannten Betrag. Die Festsetzung für das Jahr 2017 wies einen Endbetrag von 852.333,72 € aus, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 516.829,00 € und ein Zuwendungsanteil von 477.219,88 € zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 994.048,88 € wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (161.803.517,00 €)) auf den genannten Betrag gekürzt6. Im Jahr 2018 wurde der NPD ein Betrag von 878.325,19 € aus der staatlichen Parteienfinanzierung zugeteilt. Dem lagen ein Wählerstimmenanteil von 493.063,92 € sowie ein Zuwendungsanteil von 415.807,89 € zugrunde. Der Betrag wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (190.000.000,00 €) auf den festgesetzten Betrag gekürzt7.
Nachdem die NPD bei der Europawahl 2019 nur noch 0,3 % der Stimmen erzielt hatte, war eine Verringerung ihres Anteils an der staatlichen Parteienfinanzierung absehbar. Denn während die NPD bei der Europawahl 2014 noch 1, 0 % der Stimmen errungen hatte und damit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1 PartG anspruchsberechtigt gewesen war, erfüllte sie diese Voraussetzung mit Blick auf die Europawahl nun nicht mehr. Allerdings blieb die NPD aufgrund der letzten Wahlergebnisse bei den Landtagswahlen 2016 in Mecklenburg-Vorpommern (3,0 %) und Sachsen-Anhalt (1,9 %) grundsätzlich nach § 18 Abs. 4 Satz 1 PartG anspruchsberechtigt. Die Festsetzung für das Jahr 2019 belief sich auf 407.038,23 €, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 46.918,56 € und ein Zuwendungsanteil von 370.515,50 € zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 417.434,06 € wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (193.610.000,00 €) gekürzt8. Für das Jahr 2020 wurde für die NPD ein Anteil in Höhe von 370.632,85 € festgesetzt9. Der Wählerstimmenanteil belief sich auf 47.829,60 € und der Zuwendungsanteil auf 349.890,46 €, woraus sich ein Gesamtbetrag von 397.720,06 € ergab. Aufgrund der absoluten Obergrenze von 197.482.200,00 € kam es zu der Kürzung auf den genannten Betrag.
Nach der Bundestagswahl 2021 und den zeitgleich abgehaltenen Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern verlor die NPD ihren Anspruch auf Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PartG. Bei der Bundestagswahl 2021 erhielt sie 0,1 % der Zweitstimmen10, bei der mittlerweile wiederholten Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus ebenfalls 0,1 %11 und bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 0,8 %12. Bei den Festsetzungen der staatlichen Mittel wurde sie folglich nicht mehr berücksichtigt. Auch bei den nachfolgenden Wahlen gelang es der NPD bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr, ein für die Beteiligung an der staatlichen Parteienfinanzierung ausreichendes Ergebnis zu erreichen.
Die NPD erzielte in der Vergangenheit nicht unerhebliche Einnahmen außerhalb der staatlichen Teilfinanzierung. So erhielt sie im Jahr 2017 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 392.382,60 € und Spenden von natürlichen Personen in Höhe von 580.682,43 € sowie sonstige Einnahmen aus Erbschaften und Vermächtnissen in Höhe von 876.319,21 €. Im Gegensatz zum Vorjahr 2016, das sie mit einem Defizit von 114.983,80 € abgeschlossen hatte, erzielte sie 2017 einen Überschuss in Höhe von 716.827,70 €13. Im Jahr 2018 konnte die NPD Mitgliedsbeiträge in Höhe von 364.411,90 € und Spenden von natürlichen Personen in Höhe von 553.266,87 € sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 63.595,40 € verzeichnen14. Sie schloss das Jahr mit einem Überschuss von 416.372,63 € ab15. Im Folgejahr 2019 sanken die Einnahmen. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 338.892,06 €, die Spenden von natürlichen Personen auf 467.866,76 € und die sonstigen Einnahmen auf 179.119,34 €15. Das Jahr 2019 schloss die NPD mit einem Defizit von 360.839,88 € ab. Der Trend sinkender Einnahmen setzte sich im Jahr 2020 fort. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 299.205,27 €, die Spenden von natürlichen Personen auf 310.736,41 €. Lediglich die sonstigen Einnahmen stiegen infolge einer Erbschaft und eines Grundstücksverkaufs auf 416.250,55 € an16. Die NPD erzielte im Jahr 2020 einen Überschuss in Höhe von 451.692,32 €. Für die Folgejahre liegen mangels Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung keine Angaben vor.
Gegen die NPD wurden 2001 und 2013 Verbotsverfahren eingeleitet. Beide Verfahren waren im Ergebnis erfolglos. Mit Beschluss vom 18.03.2003 stellte das Bundesverfassungsgericht das erste Verfahren gegen die NPD wegen unüberwindlicher Verfahrenshindernisse ein17. Der erneute Verbotsantrag des Bundesrats wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.01.2017 zurückgewiesen2. Insgesamt bestätigte das Gericht zwar, dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe18. Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, die ein Erreichen der von der NPD verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität), fehle es aber an einem „Darauf Ausgehen“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG19.
In diesem Urteil vom 17.01.2017 hielt das Bundesverfassungsgericht fest, dass Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der Schwelle des Parteiverbots bei Nichterfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG nicht bestünden und die Einführung derselben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten sei20.
Vor diesem Hintergrund übersandte das Land Niedersachsen am 16.02.2017 der Bundesratspräsidentin den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung“21 nebst einem „Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung“22. Am 10.03.2017 beschloss der Bundesrat in seiner 954. Sitzung23 die Einbringung der Entwürfe in den Deutschen Bundestag.
Ausweislich der Entwurfsbegründung sollte damit ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen werden. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung solle ihre Zielsetzung sein und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potential vorhanden sei, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umzusetzen. Daher werde für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung bewusst auf das Erfordernis des „Darauf Ausgehens“ verzichtet24. Dabei sei hinzunehmen, dass ein Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung faktisch wie ein Parteiverbot wirken könne, wenn die Finanzmittel für die Partei von existenzieller Bedeutung seien25. Der Entwurf stehe mit Art. 79 Abs. 3 GG und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie dem Recht der Europäischen Union (EU) im Einklang26.
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD legten am 16.05.2017 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)“27 sowie einen „Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung“28 vor. Der Entwurf ziele darauf, für einen Finanzierungsausschluss niedrigere Voraussetzungen als für ein Parteiverbot festzusetzen. Parteien seien darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, wenn dies ihrer politischen Zielsetzung entspreche, sie durch planvolles Vorgehen im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter hinwirkten und so die Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten. Mit dem Tatbestandsmerkmal „darauf ausgerichtet sind“ werde verzichtet auf das Erfordernis des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen ließen. Ansonsten bestehe ein Gleichlauf zu den Anforderungen des Parteiverbots. Dadurch werde ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen. Auch der Vorschlag der damaligen Regierungsfraktionen wies darauf hin, dass der Ausschluss von der Parteienfinanzierung existenzbedrohend für die betroffene Partei sein könne und die Chancengleichheit der Parteien in erheblichem Maße berühre29.
Die Gesetzentwürfe des Bundesrates und der Regierungsfraktionen wurden am 19.05.2017 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten30. Dabei wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Finanzierungsausschlussverfahren um ein „Minus“ gegenüber dem Parteiverbot handele, bei dem es nicht darauf ankomme, ob die Partei über das Potential verfüge, ihre (verfassungsfeindlichen) Ziele umzusetzen31. Nach der Überweisung der Gesetzentwürfe führte der Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 29.05.2017 hierzu eine öffentliche Sachverständigenanhörung durch.
Der Deutsche Bundestag nahm beide Entwürfe der Fraktionen von CDU/CSU und SPD in seiner 240. Sitzung am 22.06.2017 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses32 mit der jeweils erforderlichen Mehrheit an33. Zugleich wurden die Entwürfe des Bundesrates für erledigt erklärt34.
Der Bundesrat stimmte den Gesetzesbeschlüssen in seiner 959. Sitzung am 7.07.2017 mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zu35. Zugleich nahm er einen Antrag aller Länder36 an, wonach er seine Auffassung bekräftige, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden müsse37.
Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GGÄndG) wurde am 13.07.2017 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 19.07.2017 verkündet38. Es trat am 20.07.2017 in Kraft (Art. 2 GGÄndG). Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinAusschlG) wurde am 18.07.2017 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet39. Es trat am 29.07.2017 in Kraft (Art. 8 PartFinAusschlG)40. Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (Art. 1) hat vor allem Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum Gegenstand.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Die NPD hat die Richter Müller und Huber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 23.06.2021 hat das Bundesverfassungsgericht diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen41.
Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Verhandlung über den Antrag der Antragsteller auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Finanzierung durchzuführen42.
Mit Satzungsänderung vom 03.06.2023 hat sich die NPD in „Die Heimat (HEIMAT)“ umbenannt43.
Mit Beschluss vom 20.06.2023 verwarf der Zweite Bundesverfassungsgericht einen Antrag der NPD im Organstreitverfahren als unzulässig, der auf die Feststellung gerichtet war, dass der Deutsche Bundestag die NPD in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 GG verletzt habe, indem er mit Beschluss zur Änderung des Grundgesetzes vom 22.06.2017 in Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit geschaffen habe, verfassungsfeindliche Parteien durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht äußerte Zweifel, ließ aber offen, ob der Beschluss des Deutschen Bundestages tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens sein könne. Jedenfalls fehle es an der Antragsbefugnis der NPD44.
Zur mündlichen Verhandlung am 4.07.2023 sind weder die NPD noch ihr Verfahrensbevollmächtigter noch die als Auskunftspersonen geladenen Mitglieder der NPD erschienen. Mit Telefax desselben Tages, bei Gericht eingegangen um 7:59 Uhr, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mitgeteilt, dass die NPD an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da aufgrund der Verfahrensweise des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei. Bei der Feststellung der Anwesenheit hat sich kein Vertreter für die NPD gemeldet.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Keine Bedenken gegen die Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens
Der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens stehen Verfahrenshindernisse nicht entgegen. Die im Parteiverbotsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen gelten auch für das Finanzierungsausschlussverfahren. Diesen Anforderungen ist vorliegend Rechnung getragen. Sonstige Verfahrenshindernisse bestehen nicht.
Im Urteil vom 17.01.20172 hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe zu unbehebbaren Verfahrenshindernissen im Parteiverbotsverfahren konkretisiert. Eine Verfahrenseinstellung kommt danach lediglich als ultima ratio in Betracht. Sie setzt einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn gegen das aus Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG folgende Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht verstoßen wird. Mit dem rechtsstaatlichen Gebot strikter Staatsfreiheit ist der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Gleiches gilt, soweit ein Verbotsantrag im Wesentlichen auf Materialien und Sachverhalte gestützt wird, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst wurde. Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen.
Weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthalten spezielle Normen zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Durchführung eines Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG sowie zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen solche Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse45.
Der Zweite Bundesverfassungsgericht des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 18.03.200317 hierzu erstmals ausgeführt, kein staatliches Verfahren dürfe einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden. Die Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses müsse im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein46.
Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei eine Garantenstellung für die Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen im Verbotsverfahren zukommt. Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der NPD widerspricht47. Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis kann allerdings nur angenommen werden, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind48. Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht49.
Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht50. Bei weniger schwerwiegenden oder auf andere Weise ausgleichbaren Verfahrensmängeln verbietet sich eine Verfahrenseinstellung. Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden51.
Für die Frage, ob ein gewichtiger Verfassungsverstoß gegeben ist, sind vor allem die sich spezifisch aus dem Wesen des Parteiverbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG ergebenden rechtsstaatlichen Anforderungen zu beachten: Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Im Parteiverbotsverfahren ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit geboten. Die betroffene Partei erhält im Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – gegebenenfalls letztmalig – die Chance, dem Vorbringen der Antragsteller das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung im Interesse einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig und legitim ist. Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine herausragende Bedeutung. Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann52.
Mit dem Gebot der Staatsfreiheit ist die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen sie laufenden Verbotsverfahrens nicht vereinbar.
Erfolgt die Beobachtung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei durch V-Leute oder Verdeckte Ermittler, die im Bundes- oder einem Landesvorstand dieser Partei oder in den Vorständen ihrer Teilorganisationen tätig sind, ist deren freie und selbstbestimmte Willensbildung und Selbstdarstellung nicht gewährleistet. V-Leute wirken notwendig als Medien staatlicher Einflussnahme. Ihre Tätigkeit ist durch widersprüchliche Loyalitätsansprüche als Parteimitglieder einerseits und als – in der Regel entgeltlich tätige – Informanten für staatliche Behörden andererseits geprägt, deren Aufgabe es sein kann, Material für ein mögliches Parteiverbotsverfahren zu beschaffen. Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar53. Ob und inwieweit der Einzelne tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend54.
Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht – spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen – ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei „abgeschaltet“ haben und dürfen auch keine die „Abschaltung“ umgehende „Nachsorge“ betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen55. Dabei ist die Pflicht zur „Abschaltung“ von V-Leuten und zur Beendigung der Tätigkeit von Verdeckten Ermittlern auf den Bundesvorstand und die Landesvorstände der Partei sowie ihre Teilorganisationen beschränkt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens entscheidenden Einfluss haben56.
Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist57.
Manifestationen der Parteiziele und Verhaltensweisen der Parteianhänger können nur dann der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden, wenn sie der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sind. Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall58. Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden. Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben59. Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen60. Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden61.
Im Parteiverbotsverfahren hat – nicht zuletzt angesichts der Rechtsfolge der Auflösung der betroffenen Partei – zudem der Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung. Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden, entgegen62.
Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht63 oder wesentlich erschwert64. Gleiches kommt in Betracht, wenn während eines laufenden Verbotsverfahrens unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen Partei zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden64.
Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer Partei und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden Verbotsverfahrens65. Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der „streitbaren“ oder „wehrhaften Demokratie“, das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören66.
Bei fortgesetzter Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln sind staatlicherseits hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die eine Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gewährleisten. Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der NPD im Parteiverbotsverfahren Rechnung zu tragen67. Es ist Sache des Antragstellers, im Parteiverbotsverfahren darzulegen, welche Vorkehrungen er zur Verhinderung einer Ausspähung der Prozessstrategie der NPD oder einer Verwertung zufällig erlangter Kenntnisse zu ihren Lasten getroffen hat. Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können68.
Die vorgenannten Maßstäbe sind auf das Finanzierungsausschlussverfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG zu übertragen69.
Hierfür spricht in systematischer Hinsicht der strukturelle Gleichlauf der Verfahren, der schon daran erkennbar ist, dass der Antrag auf Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung als Hilfsantrag zu einem Parteiverbotsantrag gestellt werden kann (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Beim Finanzierungsausschluss handelt es sich um eine Maßnahme, die im Rahmen eines abgestuften Maßnahmenkonzepts zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor dagegen gerichteten Bestrebungen verfassungsfeindlicher Parteien eine weniger schwerwiegende Rechtsfolge vorsieht70. Abgesehen von dem Erfordernis des „Darauf Ausgehens“ sind das Parteiverbot und der Finanzierungsausschluss tatbestandlich und verfahrensrechtlich identisch ausgestaltet. Dies spricht dafür, beide Verfahren auch hinsichtlich des Vorliegens von unbehebbaren Verfahrenshindernissen den gleichen Regelungen zu unterwerfen.
Die betroffene Partei befindet sich im Finanzierungsausschlussverfahren in einer mit dem Parteiverbotsverfahren vergleichbaren Situation. In diesem Verfahren muss sie sich – wenn auch nicht ausnahmslos im Sinne einer „letztmaligen Chance“ – ebenso wie im Parteiverbotsverfahren gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, dass sie sich mit ihren Positionen gegen die Grundsätze der Verfassung richtet. Gelingt ihr dies nicht, muss sie mit dem Wegfall ihres Anteils an der staatlichen Teilfinanzierung für einen Zeitraum von immerhin sechs Jahren (§ 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) einschneidende Nachteile mit Blick auf ihre Chancen im Parteienwettbewerb und gegebenenfalls sogar eine Existenzgefährdung in Kauf nehmen71. Damit mag es sich bei einem Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung zwar nicht um „die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde“72 handeln73. Jedoch ist die Wirkung eines Finanzierungsausschlusses, selbst wenn eine Existenzgefährdung der betroffenen Partei nicht zu befürchten steht, hinsichtlich der gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb vergleichbar schwerwiegend71. Angesichts dessen bedarf es auch im Finanzierungsausschlussverfahren einer strikten Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen. Dabei kommt ebenso wie im Verbotsverfahren den Grundsätzen der Staatsfreiheit und Selbstbestimmung besondere Bedeutung zu. Auch das Finanzierungsausschlussverfahren muss daher grundsätzlich staatsfrei geführt werden, darf nicht auf Material und Quellen beruhen, die im Wesentlichen „staatsgeprägt“ sind, und muss dem Recht auf ein faires Verfahren uneingeschränkt Rechnung tragen.
Schließlich wird das Erfordernis einer Übertragung der Verfahrensanforderungen aus dem Parteiverbotsverfahren auf das Finanzierungsausschlussverfahren dadurch gestützt, dass während des Gesetzgebungsverfahrens – soweit sich Abgeordnete und Sachverständige zu dieser Frage verhielten – grundsätzlich Einigkeit darüber bestand, das Finanzierungsausschlussverfahren prinzipiell den gleichen Verfahrensanforderungen zu unterwerfen wie ein Parteiverbotsverfahren74.
Nach diesen Maßgaben stehen der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens gegen die NPD keine unbehebbaren Verfahrenshindernisse entgegen. Sowohl die Gebote der Staatsfreiheit und insbesondere der Quellenfreiheit als auch der Grundsatz des fairen Verfahrens sind eingehalten.
Ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit im Sinne des Verzichts auf den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der NPD während des laufenden Finanzierungsausschlussverfahrens liegt nicht vor. Zutreffend beziehen sich die Antragsteller insoweit zunächst darauf, das Gericht habe für den Zeitraum vom 06.12.2012 bis zum 17.01.2017 festgestellt, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der NPD rechtzeitig abgeschaltet und nicht in informationsgewinnender Weise nachbetreut sowie gegen die NPD keine Verdeckten Ermittler eingesetzt worden seien. Mittels der vorgelegten Testate und weiteren Belege haben sie darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass auch nach diesem Zeitpunkt V-Leute oder Verdeckte Ermittler auf den Führungsebenen der NPD nicht eingesetzt oder nachbetreut worden sind.
Mit Urteil vom 17.01.2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die „Abschaltung“ der V-Leute und der Verzicht auf einen Einsatz Verdeckter Ermittler auf den Führungsebenen der NPD zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt seien75.
Die Antragsteller haben ausreichend dargetan, dass auch nach diesem Zeitpunkt keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der NPD tätig waren. Die vorgelegten Testate der Bundesministerien sowie der Innenministerien und Bundesverfassungsgerichtsverwaltungen für Inneres der Länder und weitere Dokumente belegen den nahezu ausnahmslosen Fortbestand der im Verbotsverfahren bestehenden Weisungslage und deren Umsetzung im Zeitraum nach dem 17.01.2017. Soweit in Berlin und Sachsen die Weisungslage vorübergehend aufgehoben wurde, steht dies der Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit nicht entgegen. Auch der Vortrag der NPD begründet insoweit keine ernsthaften Zweifel.
Die Antragsteller haben Testate der betroffenen Bundesministerien sowie der Innenministerien und Bundesverfassungsgerichtsverwaltungen für Inneres der Länder vorgelegt, in denen die Abschaltung der Quellen auf den Führungsebenen der NPD und ihrer Teilorganisationen seit dem 6.12.2012 versichert wird76.
Für die Bundesebene haben die Antragsteller gleichlautende Erklärungen von Bundesministerien und nachgeordneten Behörden vorgelegt, wonach auch über den 17.01.2017 hinaus und somit ununterbrochen spätestens seit dem 6.12.2012 in den Vorständen der NPD und ihrer Teilorganisationen (JN, KPV und RNF) auf Bundes- und Landesebene keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen eingesetzt worden seien und dies auch bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zum Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung gewährleistet sei. Im Einzelnen sind inhaltlich übereinstimmende Erklärungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei, des Bundeskanzleramts, des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesministeriums der Finanzen und des Zollkriminalamts vorgelegt worden.
Daneben haben die Antragsteller für die Landesebene im Wesentlichen inhaltsgleiche Erklärungen der Innenminister und -senatoren aller Länder vorgelegt, die insbesondere auf die Verfassungsschutzämter und die Polizei bezogen sind und den Verzicht auf den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der NPD für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dokumentieren.
In der mündlichen Verhandlung am 4.07.2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz in seiner Zentralstellenfunktion „aus Überzeugung und mit Gewissheit“ die Staatsfreiheit der NPD bestätigt.
Darüber hinaus haben die Antragsteller zahlreiche weitere Unterlagen beigebracht, die geeignet sind, die Staatsfreiheit der NPD zu belegen. Dazu zählt ein Auszug aus der Tagesordnung und dem Protokoll der Sitzung der Amtsleiter der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 08./9.03.2017, aus dem sich ergibt, dass der Quelleneinsatz bei der NPD an der bisherigen Praxis orientiert wurde. Daneben sind Nachweise über die Aufrechterhaltung der Weisungslage aus dem Verbotsverfahren auf Bundes- sowie auf Landesebene, die fortwährende Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Aufforderung zur Dokumentation und Vorlage von Unterlagen zur Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit vorgelegt worden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich die Innenminister und -senatoren der Länder im März 2017 auf eine einheitliche Weisungslage für ihre nachgeordneten Sicherheitsbehörden verständigten, die die Werbung oder Führung von Quellen auf der Führungsebene der NPD untersagt. Nachdem der Antragsteller zu 2. am 2.02.2018 beschlossen hatte, ein Verfahren zum Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung einzuleiten, wurde die Weisungslage dahingehend präzisiert, dass die Aufrechterhaltung der im Rahmen des zweiten Verbotsverfahrens gegen die NPD ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Staatsfreiheit angeordnet wurde.
Weitere von den Antragstellern vorgelegte umfangreiche Anlagenkonvolute dokumentieren, dass gegenüber den nachgeordneten Behörden – insbesondere nach der Beschlussfassung zur Durchführung eines Finanzierungsausschlussverfahrens – wiederholt auf die Weisungslage hingewiesen wurde. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der NPD auch nach dem 17.01.2017 ausnahmslos unterblieb.
Beweisrechtlich handelt es sich bei den Testaten um schriftliche Erklärungen von Zeugen. Sie sind nicht als amtliche Auskünfte77 zu bewerten, weil die Verfasser in das Verfahren – wenn auch nur mittelbar – involviert sind78. Hinsichtlich ihres Beweiswerts ist zu berücksichtigen, dass diese Erklärungen von den Testierenden in ihrer jeweiligen amtlichen Eigenschaft abgegeben wurden. Ein falsches Testat und die damit einhergehende Verantwortung für ein mögliches Scheitern des Verfahrens wäre für den jeweiligen Testierenden mit einem erheblichen persönlichen und politischen Risiko verbunden. Dies spricht dafür, dass die Testate nicht leichtfertig abgegeben wurden. Sie sind als Beweismittel für die Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit gegenüber der NPD grundsätzlich geeignet, da im Verfassungsprozess als Beweismittel alle Erkenntnisquellen in Betracht kommen, die dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen vermögen. Einen Numerus clausus der Beweismittel kennt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht79.
Davon ausgehend ist mit den vorgelegten Testaten und sonstigen Unterlagen hinreichend dokumentiert, dass der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der NPD während des laufenden Finanzierungsausschlussverfahrens unterblieben ist. Demgemäß ist dem Grundsatz der Staatsfreiheit im vorliegenden Finanzierungsausschlussverfahren Rechnung getragen.
Dem steht nicht entgegen, dass in Berlin und Sachsen nach Abschluss des Verbotsverfahrens gegen die NPD Anfang des Jahres 2017 die damaligen Weisungslagen zur Vermeidung von Verfahrenshindernissen zeitweise aufgehoben wurden. In Berlin wurde die Weisungslage mit Schreiben vom 20.10.2017 wieder in Kraft gesetzt, in Sachsen bereits am 17.02.2017. Sowohl die Polizeipräsidentin des Landes Berlin als auch das sächsische Innenministerium haben bestätigt, dass in den Zeiträumen, in denen die Weisungslage nicht bestanden habe, keine Quellen auf den Führungsebenen der NPD eingesetzt oder geführt worden seien.
Soweit die NPD hinsichtlich der Kontaktaufnahmen des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen mit Mitgliedern ihres Landesverbands Nordrhein-Westfalen im Februar und März 2023 rügt, darin liege eine Verletzung des Grundsatzes der Staatsfreiheit, ist dem nicht zu folgen. Der Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) des Landes Nordrhein-Westfalen hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Anwerbeversuche von V-Leuten gehandelt habe, sondern die Treffen beziehungsweise Kontaktaufnahmen offene Befragungen im Sinne von § 6 Abs. 1 VSG NRW gewesen seien. Gerade um die Staatsfreiheit der NPD zu gewährleisten, habe man sich für eine offene Ansprache und eine auf Freiwilligkeit beruhende Befragung einer größeren Zahl von Mitgliedern der NPD mit dem Ziel entschieden, Informationen über deren beabsichtigte strategische Neuausrichtung zu erlangen. Zu widersprüchlichen Loyalitätsansprüchen durch die Doppelfunktion als Parteimitglieder einerseits und als Informanten für staatliche Behörden andererseits könne es daher nicht gekommen sein. Damit sei eine Beeinträchtigung der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei im Finanzierungsausschlussverfahren auszuschließen.
Aufgrund der vorgelegten Testate ist ebenso von der Quellenfreiheit des zulasten der NPD vorgelegten Beweismaterials auszugehen.
Im Urteil vom 17.01.2017 nahm der Zweite Bundesverfassungsgericht an, dass die von der NPD behauptete fehlende Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zu ihren Lasten vorgelegten Beweismaterials aufgrund der seinerzeit abgegebenen Testate einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegenstand80.
Die Antragsteller haben für die Zeit nach der Entscheidung vom 17.01.2017 wiederum zum Nachweis der Quellenfreiheit des mit Antragstellung und mit Nachtrag vom April 2023 neu eingeführten Beweismaterials Testate vom selben Personenkreis der Bundes- und Landesebene vorgelegt, der die Staatsfreiheit der Führungsebene der NPD bestätigt hat. Die Antragsteller haben versichert, der vorliegende Antrag basiere nur auf Material, das „quellenfrei“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei. Zur Überprüfung der Quellenfreiheit der Belege sei ein konsequent eingehaltener Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern etabliert worden: erste Überprüfung durch die jeweilige Landes- oder Bundesbehörde; zweite Überprüfung nach Zusammenstellung der Belege in einem bundesweiten Abstimmungsprozess zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundessicherheitsbehörden, den Landesämtern für Verfassungsschutz und den Landespolizeien; dritte Überprüfung durch die beteiligten Behörden bei Antragstellung. In der mündlichen Verhandlung am 4.07.2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Quellenfreiheit der 2.253 erhobenen und der Materialsammlung zugrundeliegenden Einzelbelege nochmals bestätigt.
Der Beweiswert dieser Testate entspricht demjenigen der Testate zur Einhaltung der Staatsfreiheit. Sie sind folglich hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege geeignet, Beweis für die Tatsache fehlender staatlicher Einflussnahme auf die vorgelegten Quellen zu erbringen81. Die Testate bestätigen, dass keine der Personen, denen die Beweismittel der Kategorie 1 inhaltlich zugeordnet werden können, nach dem 6.12.2012 als V-Person oder Verdeckter Ermittler tätig war. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Belege der Kategorie 2. Auch insoweit ist auf der Grundlage der abgegebenen Testate davon auszugehen, dass deren Inhalt nicht staatlich beeinflusst ist. Hinsichtlich der Belege der Kategorie 2 wird durch die vorgelegten Testate bestätigt, dass zum Entstehungszeitpunkt der Beweismittel in dem dafür verantwortlichen Personenkreis (z.B. Vorstand oder Redaktion) der jeweiligen Organisationseinheit keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder V-Leuten zur Ausforschung der NPD eingesetzt waren. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung liegen nicht vor82.
Auch die Einhaltung der Anforderungen an ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere durch den Verzicht auf eine Ausspähung der Prozessstrategie der NPD, wird durch die von den Antragstellern vorgelegten Testate und Dokumente hinreichend belegt.
Mit Urteil vom 17.01.2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliegt, da zur Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts feststand, dass die Prozessstrategie der NPD nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht und der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten Rechnung getragen wurde sowie auch keine zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der NPD verwendet wurden83.
Die Antragsteller haben mittels einer Vielzahl von Testaten hinreichend dargelegt, dass dies auch während des vorliegenden Verfahrens der Fall gewesen ist.
Aus den vorgelegten Belegen ergibt sich, dass eine Ausspähung der Prozessstrategie der NPD durch die Aufrechterhaltung der für das Verbotsverfahren geltenden Weisungslage unterbunden werden sollte. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem im Bund und in allen Ländern zirkulierten Musterschreiben vom Februar 2018 mit detaillierten Vorgaben zum Ausschluss einer Prozessausspähung und zum Schutz des Verfahrensbevollmächtigten der NPD zu, das bereits nach der Entscheidung über die Antragstellung zum Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung in Erwartung der Bestellung des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten auf den Weg gebracht worden ist. Mit diesem Schreiben wiesen alle Länder und der Bund ihre jeweiligen Sicherheitsbehörden an, keine prozessbezogenen Informationen zu beschaffen oder entgegenzunehmen und jeden Versuch einer entsprechenden Erkenntniszuführung zurückzuweisen sowie die Zurückweisung zu dokumentieren. Zudem enthielten die Weisungen auch nähere Vorschriften zum Verhalten bei verdeckten Maßnahmen (z.B. Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz und polizeiliche Maßnahmen, die in das Brief, Post- oder Fernmeldegeheimnis eingreifen) gegen Mitglieder des Bundesvorstands und der Landesvorstände der NPD und ihrer Teilorganisationen. Die jeweilige Umsetzung auf Ebene der Länder und des Bundes haben die Antragsteller durch Vorlage der entsprechenden Weisungen und Erlasse dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung am 4.07.2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch die fortgesetzte Sperrung der Personalakte des Verfahrensbevollmächtigten und seiner Sperrung im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) erneut bestätigt.
Demgemäß ist den Anforderungen an ein faires Verfahren durch das eng aufeinander abgestimmte Vorgehen von Bund und Ländern auch weiterhin genügt. Es wurden zielgerichtet Maßnahmen insbesondere hinsichtlich des im Verfahrensverlauf mandatierten Bevollmächtigten der NPD getroffen. Seiner privilegierten Stellung wurde damit frühzeitig Rechnung getragen.
Insgesamt haben die Antragsteller damit ausreichend dokumentiert, dass die Prozessstrategie der NPD nicht unzulässig ausgespäht und die privilegierte Stellung des Verfahrensbevollmächtigten beachtet wird sowie eventuell zufällig erlangte Kenntnisse über die Prozessstrategie der NPD nicht verwertet werden. Für die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist daher kein Raum.
Die Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts wird durch den Einwand der NPD, durch die Sicherstellung und Auswertung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der NPD im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei es zu einer Ausspähung der Prozessstrategie gekommen, nicht erschüttert. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsausschlussverfahren und dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestand. Der genehmigte Durchsuchungsbeschluss habe sich ausschließlich auf strafrechtsrelevante Sachverhalte bezogen. Nach Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der NPD auf das Finanzierungsausschlussverfahren an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei von einer Globalauswertung der Geräte abgesehen und diese auf positive, sich allein auf die Tatvorwürfe beziehende Suchkriterien beschränkt worden. Die Prozessstrategie der NPD im vorliegenden Finanzierungsausschlussverfahren betreffende Erkenntnisse sind daher von vornherein nicht erlangt worden.
Das Nichterscheinen der NPD in der mündlichen Verhandlung am 4.07.2023 steht dem Fortgang des Verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG stellt ein wichtiges, aber kein ausschließliches Instrument zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar84. Führt das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, hat es den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit jederzeitiger Teilnahme zu eröffnen. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Verzichten Verfahrensbeteiligte auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, obwohl sie dazu ohne Weiteres in der Lage wären, verstößt deren Durchführung nicht gegen die Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, den Fortgang des Verfahrens durch bloßes Nichterscheinen zu verhindern. Die NPD hat aus eigenen Stücken auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 bezeichnet keinen Umstand, durch den die NPD an der Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre.
Zulässigkeit des Finanzierungsausschlussantrags
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung des Ausschlusses der NPD von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG bestehen nicht. Der Antrag ist in der gestellten Form statthaft. Dem Antrag fehlt ein tauglicher Antragsgegenstand auch nicht, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig sein könnte und damit für den beantragten Finanzierungsausschluss keine geeignete Rechtsgrundlage bestünde. Es kommt auch nicht darauf an, dass die NPD seit 2021 keinen Anspruch auf die Beteiligung an der staatlichen Parteienfinanzierung mehr hat.
Die Antragsteller beantragen in ihrer Antragsschrift vom 17.07.2019, festzustellen:
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung der NPD und von Zuwendungen an die NPD.
Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm keine eigenständige Feststellung des Wegfalls der steuerlichen Begünstigung der NPD und von Zuwendungen an sie, sondern lediglich die Feststellung des Ausschlusses der NPD von der staatlichen Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begehrt wird. Der Wegfall der steuerlichen Begünstigung tritt im Falle eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG bereits kraft gesetzlicher Regelung in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG ein. Für einen dahingehenden gesonderten Feststellungsausspruch durch das Bundesverfassungsgericht ist daher kein Raum.
Die Auffassung der NPD, dem Antrag fehle ein tauglicher Antragsgegenstand, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG für den beantragten Finanzierungsausschluss keine geeignete Rechtsgrundlage darstelle, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
Das Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, § 43 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist auf die Feststellung gerichtet, dass die NPD für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen (Teil)Finanzierung ausgeschlossen ist. Die Statthaftigkeit dieses Antrags entfällt nicht deshalb, weil die NPD Art. 21 Abs. 3 GG als verfassungswidriges Verfassungsrecht mit den Vorgaben des Art. 79 Abs. 3 GG für unvereinbar hält und das Grundgesetz daher eine entsprechende Antragsart von vornherein nicht kennen würde. Ob Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidriges Verfassungsrecht darstellt, ist keine Frage der Statthaftigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. Für die Statthaftigkeit eines Antrags auf Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung reicht es aus, dass die begehrte Entscheidung überhaupt gesetzlich vorgesehen ist. Soweit darüber hinaus materielle verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht werden, sind diese im Rahmen der Begründetheit zu erörtern85.
Regelmäßig setzen verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwar ein subjektives Rechtsschutzbedürfnis86 oder jedenfalls ein objektives Klarstellungsinteresse87 voraus. Ob ein solches für ein Parteiverbotsverfahren oder ein Finanzierungsausschlussverfahren notwendig ist88, ist bislang nicht geklärt worden. Gegen die Notwendigkeit eines subjektiven Rechtsschutzinteresses spricht bereits, dass sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren nicht den subjektiven Interessen der Antragsteller zu dienen bestimmt, sondern auf präventiven Verfassungsschutz gerichtet sind89. Zudem liefe die Prüfung, ob die Antragsteller tatsächlich ein positives Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, in der Sache auf eine Kontrolle ihres politischen Ermessens bei der Entscheidung über eine Antragstellung hinaus90. Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unzulässigkeit eines Parteiverbotsantrags führt, wenn dieser missbräuchlich gestellt wird, sondern dass dieser Antrag aufgrund einer Sachprüfung zurückzuweisen sei91. Wenn aber sogar ein missbräuchlicher Antrag – also ein solcher, der gestellt wird, um der Partei politisch zu schaden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen92 – nicht zur Unzulässigkeit führt, dann muss dies erst recht für einen Antrag gelten, an dessen Entscheidung die Antragsberechtigten kein eigenes Interesse (mehr) haben.
Für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist es entgegen der Ansicht der NPD auch nicht erforderlich, dass eine Partei im Zeitpunkt der Antragstellung in relevantem Umfang an der staatlichen Parteienfinanzierung partizipiert. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG stehen dem sowohl systematische Erwägungen als auch die Gesetzeshistorie und der Sinn und Zweck der Regelung entgegen.
Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG („Parteien […] sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen“) könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die tatsächliche Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung Voraussetzung für den Antrag auf Ausschluss einer politischen Partei von der staatlichen Finanzierung ist. Insofern macht die NPD geltend, es sei nicht möglich, eine Partei von etwas auszuschließen, woran sie nicht teilhabe. Ein „Ausschluss“ liegt indes auch dann vor, wenn eine Partei präventiv daran gehindert wird, künftig an der staatlichen Parteienfinanzierung teilzunehmen.
Auch die Systematik des Art. 21 Abs. 3 GG spricht dafür, einen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung auch dann zuzulassen, wenn die jeweilige NPD aktuell nicht die Voraussetzungen zur Teilhabe an der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG erfüllt. Denn mit dem Ausschluss von staatlicher Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gehen akzessorisch die Folgen des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG einher93. Würde Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dahingehend ausgelegt, dass ein Finanzierungsausschluss von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn eine Partei bezüglich der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG wegen fehlender Wahlerfolge zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) anspruchsberechtigt ist, würde die Möglichkeit beseitigt, die steuerliche Begünstigung verfassungsfeindlicher Parteien und der Zuwendung an diese Parteien entfallen zu lassen.
Für eine Auslegung, die dies ermöglicht, streitet auch die Gesetzgebungshistorie. Schon im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs zum Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher Parteien wurden die Folgen des Verfahrens für Kleinstparteien, die nicht nach § 18 Abs. 4 PartG für eine staatliche Teilfinanzierung anspruchsberechtigt sind, erörtert. Dort heißt es93:
Die in Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG verfassungsunmittelbar vorgegebene Rechtsfolge, dass die von staatlicher Finanzierung ausgeschlossenen Parteien und Zuwendungen an diese Parteien steuerlich nicht begünstigt sind, ist akzessorisch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss der jeweiligen Partei von staatlicher Finanzierung. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Partei Mittel aus der staatlichen Finanzierung (gegenwärtig Teilfinanzierung) erhält. Gegen Parteien, deren Wahlerfolge nicht ausreichen, um in den Genuss direkter Finanzierung zu gelangen, kann kein isoliertes Verfahren zum Entzug der nur mittelbaren steuerlichen Förderung geführt werden.
Dies dahingehend zu verstehen, dass gegen solche Parteien ein Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig sei, liegt fern. Zwar ergibt sich daraus, dass gegen solche Parteien ein gesonderter Antrag auf Ausschluss von den steuerlichen Begünstigungen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG nicht statthaft wäre. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass gegen sie kein Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG initiiert werden kann. Vielmehr folgt aus der zitierten Passage der Gesetzesbegründung, dass auch für diese Parteien ein Finanzierungsausschlussverfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG durchgeführt werden muss und lediglich ein auf die Rechtsfolgen aus Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG beschränktes Verfahren ausgeschlossen sein soll94.
Schließlich sprechen Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dafür, dass es einer tatsächlichen Partizipation der betroffenen Partei an der staatlichen Finanzierung zur Durchführung eines Finanzierungsausschlussverfahrens nicht bedarf. Die Norm soll im Sinne präventiven Verfassungsschutzes dafür Sorge tragen, dass der freiheitliche demokratische Staat seine Feinde nicht finanziell unterstützen und ihnen damit (auch) nicht dazu verhelfen muss, die aktive Arbeit an seiner Abschaffung fortzuführen95. Mit dem Verfahren sollen nicht lediglich gegenwärtige Finanzzuwendungen des Staates unterbunden, sondern der betroffenen Partei für einen bestimmten Zeitraum jegliche Partizipation an der staatlichen Parteienfinanzierung entzogen werden. Dieser Zweck beinhaltet, dass der Finanzierungsausschluss für den fraglichen Zeitraum auch schon vorsorglich angeordnet werden können muss.
Vor diesem Hintergrund entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil der Anteil der NPD an der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 PartG zunächst stetig abgenommen hat und sie seit dem Jahr 2021 nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Denn es reicht aus, dass die NPD als politische Partei dem Grunde nach berechtigt ist, an der staatlichen Parteienfinanzierung gemäß § 18 PartG teilzunehmen, und eine solche Teilhabe für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann96. Dies ist bei der NPD der Fall, zumal die Wahlergebnisse in der vergangenen Zeit – 0, 4 % bei der Bundestagswahl 2017 und 0, 8 % bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2021 – belegen, dass die NPD teilweise nur knapp die Voraussetzungen für die Teilnahme an der staatlichen Parteienfinanzierung verfehlt hat und es möglich ist, dass sie im Sechs-Jahres-Zeitraum des § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG aufgrund eines entsprechenden Wahlerfolges die Anspruchsvoraussetzungen für die Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung wieder erfüllt.
Begründetheit des Finanzierungsausschlussantrags
Der Finanzierungsausschlussantrag ist begründet. Die Regelung des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegenden Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung eines Ausschlusses der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung liegen vor.
Verfassungsgemäßheit der Änderung der staatlichen Parteienfinanzierungen
Gegen den in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 21 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13.07.201738 Bestandteil des Grundgesetzes. Zweifel an der Gültigkeit der Norm unter dem umstrittenen Gesichtspunkt „verfassungswidrigen Verfassungsrechts“ bestehen nicht. Vielmehr hat der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Neuregelung von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das Demokratiekonzept des Grundgesetzes, wie es durch Art.20 Abs. 1 und 2 GG vorgegeben ist, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses zu einer streitbaren Demokratie auszugestalten. Der Vortrag der NPD vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Die Regelungsbefugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers wird durch Art. 79 Abs. 3 GG begrenzt. Dabei findet auf von ihm beschlossene Verfassungsänderungen der Grundsatz des Vorrangs der verfassungskonformen Auslegung Anwendung. Art. 79 Abs. 3 GG gewährt in seinem Anwendungsbereich auch gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber einen absoluten Bestandsschutz. Dieser umfasst aber nur die Kernelemente der in Art. 1 und 20 GG genannten Grundsätze.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG berechtigt, durch ein Gesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich zu ändern oder zu ergänzen. Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG). Begrenzt wird der Gestaltungsspielraum des verfassungsändernden Gesetzgebers durch Art. 79 Abs. 3 GG.
Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG durch ein verfassungsänderndes Gesetz kommt nur in Betracht, wenn für eine seinen Vorgaben entsprechende Auslegung der Norm kein Raum ist97. Einzelne Verfassungsbestimmungen sind in den Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes gestellt und so auszulegen, dass sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Werteordnung vereinbar sind. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber anstrebt, eine Regelung in die Verfassung nur dann einzufügen, wenn sie nicht in Widerspruch zu deren Grundprinzipien steht98. Nur wenn eine solche Auslegung der verfassungsändernden Norm von vornherein ausscheidet, kommt ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG in Betracht.
79 Abs. 3 GG bestimmt, dass eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig ist. Die Norm errichtet für den verfassungsändernden Gesetzgeber unverbrüchliche Schranken und entzieht den Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien jeder Verfassungsänderung99.
Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen demgemäß absoluten Bestandsschutz (sog. Ewigkeitsgarantie, vgl. BVerfGE 123, 267 <344>). Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die durch Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, sich ihrerseits als „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ darstellen würden und nichtig wären. Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt damit diejenigen Gehalte, an denen sich auch der verfassungsändernde Gesetzgeber messen lassen muss100.
Dass im Falle einer (revolutionären) Neuschaffung einer Verfassungsordnung die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze jedenfalls faktisch beseitigt werden können, führt nicht dazu, dass die verfasste Gewalt, zu der auch der verfassungsändernde Gesetzgeber gehört, nicht an diese Grundsätze gebunden ist101.
79 Abs. 3 GG benennt als geschützte, auch im Wege der Verfassungsänderung nicht abänderbare Inhalte ausdrücklich die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Diese Aufzählung ist abschließend102. Was unter den genannten Inhalten im Einzelnen zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln103.
Inhaltlich geschützt werden durch Art. 79 Abs. 3 GG insbesondere die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Einbezogen sind damit grundsätzlich alle in Art.20 GG genannten Staatsorganisationsprinzipien104. Eine Ausnahme besteht nur für das Widerstandsrecht in Art.20 Abs. 4 GG, da dieses erst nachträglich im Zuge der Reformen zur sogenannten Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz eingefügt wurde und beim Erlass des Art. 79 Abs. 3 GG noch nicht galt105. Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 GG nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen der genannten Prinzipien, sondern nur auf die Wahrung der Kernelemente der dadurch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet106. Die Regelung soll verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz auf dem formal-legalistischen Weg eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes missbraucht werden kann107. Anpassungen einzelner Ausprägungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips im Wege verfassungsändernder Gesetzgebung steht Art. 79 Abs. 3 GG daher nicht entgegen.
Dies bringt der Wortlaut der Norm zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig ist, wenn dadurch die vorgenannten Grundsätze berührt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass eine Berührung der in Bezug genommenen Grundsätze nicht vorliegt, wenn ihnen im Allgemeinen Rechnung getragen wird und sie nur für eine Sonderlage entsprechend deren Eigenart aus evident sachgerechten Gründen modifiziert werden. Im Ergebnis sind daher hohe Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG zu stellen. Die Norm gewährleistet, dass der Staat unter dem Grundgesetz die grundlegenden Werte der staatlichen Ordnung anerkennt und sie weder aufgibt noch sich für gegenläufige Prinzipien entscheidet. Eine Verfassungsänderung darf mithin nicht dazu führen, dass einer der in Bezug genommenen Grundsätze in seinem substantiellen Gehalt beeinträchtigt oder beseitigt wird107.
Demgemäß handelt es sich bei Art. 79 Abs. 3 GG um eine Ausnahmevorschrift, die restriktiv anzuwenden ist108. Die Annahme verfassungswidrigen Verfassungsrechts scheidet von vornherein aus, wenn nur untergeordnete Ausprägungen der genannten Prinzipien betroffen sind, ihr Kernbereich aber unangetastet bleibt109. Art. 79 Abs. 3 GG ist in seinem Schutzgehalt nicht betroffen, wenn einzelne Modifikationen der genannten Grundsätze erfolgen, ohne dass deren prägende Bedeutung für die Verfassungsordnung berührt wird.
Davon ausgehend werden die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Regelungsgehalte durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt. Dies gilt mit Blick sowohl auf das Demokratieprinzip als auch auf die Menschenwürdegarantie.
Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der Verfassungsordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger110. Demgemäß verlangt das in Art.20 Abs. 1 und 2 GG verankerte Demokratieprinzip, dass sich die rechtliche Ausgestaltung der politischen Willensbildung und staatlichen Herrschaft an der Freiheit und Gleichheit aller der Herrschaft Unterworfenen orientiert111. In der Folge bedarf die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch staatliche Organe einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art.20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat112.
Unverzichtbar für ein demokratisches System im Sinne des Grundgesetzes ist die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung. In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern Möglichkeiten gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger. Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten113 sind demgegenüber nachrangig114.
Zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes gehört aufgrund der Gleichheit der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Mehrheitsprinzip115. Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, „zur Mehrheit von morgen zu werden“116. Demokratische Gleichheit fordert, dass der Mehrheit und der Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue die grundsätzlich gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahlwettbewerb ist ein wesentliches Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes117.
Voraussetzung dafür, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können, ist in der modernen parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien118. Diese sind vornehmlich berufen, die aktiven Bürgerinnen und Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen119. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erkennt dies ausdrücklich an und weist den Parteien verfassungsrechtlich den Auftrag zu, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
Dabei können sich nur in einem Mehrparteiensystem unterschiedliche Meinungen in einem solchen Maße organisieren, dass bei den Wahlen echte Alternativen zur Verfügung stehen. Zugleich muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit neue Parteien zu gründen, um neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozess der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden120. Aus dieser verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Parteigründung und aus der Bedeutung der Parteien und des Mehrparteiensystems für die Demokratie folgt unmittelbar der Grundsatz der Chancengleichheit aller Parteien. Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien grundsätzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten121. Nur auf dieser Grundlage sind sie in der Lage, den ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Verfassungsauftrag zu erfüllen.
Die vorgenannten Grundsätze sind Teil des Demokratieprinzips gemäß Art.20 Abs. 1 und 2 GG122. Dieses wird durch Art. 79 Abs. 3 GG jedoch nicht in jeder einzelnen Ausprägung garantiert. Es ist Anliegen der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, das Demokratieprinzip aus Art.20 Abs. 1 und 2 GG in seiner die Verfassungsordnung prägenden Substanz zu schützen, nicht hingegen, einzelne Elemente des Demokratieprinzips in der jeweiligen konkreten Ausgestaltung zu „petrifizieren“123. Ansonsten bedürfte es keiner gesonderten Regelung der Wahlgrundsätze in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG oder der Parteienfreiheit und -gleichheit in Art. 21 Abs. 1 GG, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wenn auch unter strengen Anforderungen – verfassungsrechtlich zulässigen Eingriffsmöglichkeiten unterliegen124. Zu der von Art. 79 Abs. 3 GG unverbrüchlich garantierten Substanz des Demokratieprinzips aus Art.20 Abs. 1 und 2 GG gehört es folglich nicht, dass jeder der genannten Grundsätze uneingeschränkt und ausnahmslos verwirklicht wird. Entscheidend für die Grenzen, die Art. 79 Abs. 3 GG zieht, ist vielmehr, ob eine Grundgesetzänderung das demokratische Wesen des Verfassungsstaates negiert oder substantiell beeinträchtigt.
Mit Blick auf die – hier einschlägige – Chancengleichheit der Parteien ist davon auszugehen, dass es sich um ein wichtiges Instrument zur Sicherung der gleichberechtigten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung handelt. Einschränkungen dieser Ausprägung des Demokratieprinzips tangieren den Schutzbereich des Art. 79 Abs. 3 GG aber nur, soweit dadurch die demokratische Ordnung des Grundgesetzes infrage gestellt wird, weil die Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung substantiell eingeschränkt wird. Dies ist jedenfalls so lange nicht der Fall, wie die Chancengleichheit der Parteien als Bedingung der Wahrung des Status der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger im Prozess der politischen Willensbildung in ihrem Kern erhalten bleibt, also ein grundsätzlich gleicher Wettbewerb der Parteien stattfindet, in dessen Rahmen die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf politische Selbstbestimmung wahrnehmen können.
Gemessen daran stellt sich der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG nicht als eine die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG berührende Aushöhlung des Demokratieprinzips des Art.20 Abs. 1 und 2 GG dar. Nach dem grundgesetzlichen Konzept der „wehrhaften Demokratie“ können Parteien, die auf die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehen, gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten und damit vollständig an der Wahrnehmung des Verfassungsauftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gehindert werden. Dabei schließt das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ auch die gleichheitswidrige Benachteiligung solcher Parteien durch den Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung ein. Die durch Art. 79 Abs. 3 GG garantierte Substanz des Demokratieprinzips, das heißt die selbstbestimmte, freie und gleiche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung und das Gebot der Legitimation der Ausübung staatlicher Gewalt durch das Volk, wird dadurch nicht tangiert.
Die Entscheidung des Grundgesetzes für das Modell der repräsentativ-parlamentarischen Demokratie hat der Verfassungsgeber mit der erstmaligen Zuerkennung eines eigenen verfassungsrechtlichen Status für die politischen Parteien verbunden. Sie wurden damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben125 und als notwendige „Faktoren des Verfassungslebens“ anerkannt126. Teil dieses Prozesses der Konstitutionalisierung der politischen Parteien war aber auch die Festschreibung der Möglichkeit des Parteiverbots127. Dieses ist Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern128. Es soll sichergestellt werden, dass die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung missbraucht wird129.
Dem steht die Grundentscheidung der Verfassung für einen Prozess der staatsfreien, offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen in Art.20 Abs. 2 GG nicht entgegen. Vielmehr will das Grundgesetz, um eine freiheitliche demokratische Ordnung dauerhaft zu sichern, nicht auch die Freiheit gewähren, die Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung zu missbrauchen130. Insoweit strebt es eine Synthese zwischen den Prinzipien der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu den grundlegenden und unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung an. Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ist in diesem Sinne Ausdruck des verfassungspolitischen Willens zur Lösung einer Grenzproblematik des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats. In ihm finden die historischen Erfahrungen des Verfassungsgebers sowie das Bekenntnis zu einer „streitbaren Demokratie“ Niederschlag131. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als Kern des demokratischen Handelns den Bestand einer freiheitlichen Ordnung voraussetzt. Strebt eine politische Partei eine Beseitigung dieser Ordnung an, zielt ihr Verbot nicht auf die Einschränkung, sondern auf die Gewährung von Demokratie und Volkssouveränität. Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht gegen das Demokratieprinzip im Sinne von Art.20 Abs. 1 und 2 GG, sondern gestaltet dieses aus132.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17.01.2017 festgestellt, dass bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie der sich daraus ergebende Ausnahmecharakter der Norm nicht außer Betracht bleiben dürfen. Das Parteiverbot stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung und in die Parteienfreiheit dar. Art. 21 Abs. 2 GG ist daher restriktiv auszulegen133.
Außerdem ist bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei schlechthin ausgeschlossen. Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf134. Eine Modifizierung dieses in Art. 21 GG festgeschriebenen Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, ist daher dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten135.
Demgemäß stellt sich der Erlass des Art. 21 Abs. 3 GG als Wahrnehmung der dem verfassungsändernden Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Ausgestaltung des Konzepts der „wehrhaften Demokratie“ unterhalb der Schwelle eines Parteiverbots dar.
Zwar beeinträchtigt der Ausschluss der betroffenen Partei von der staatlichen Finanzierung ihre chancengleiche Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung des Volkes in schwerwiegender, gegebenenfalls existenzbedrohender Weise. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Maßnahme als Folge des Bekenntnisses zur „wehrhaften Demokratie“ dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes dient, wenn sie sich gegen eine Partei richtet, die gerade deren Beseitigung anstrebt. Soweit das Monopol des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dazu führt, dass bis zu dieser Feststellung der Anspruch dieser Partei auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung fortbesteht und jegliches administratives Einschreiten gegen ihren Bestand unzulässig ist (sog. Parteienprivileg, vgl. BVerfGE 144, 20 <201 Rn. 526> m.w.N.), erfasst diese Bindung den verfassungsändernden Gesetzgeber gerade nicht. Er ist nicht gehindert, bei der Ausgestaltung der Verfassungsprinzipien der demokratischen Selbstbestimmung und der Volkssouveränität dem Gesichtspunkt einer Verhinderung des Missbrauchs demokratischer Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung Rechnung zu tragen.
Davon ausgehend berührt Art. 21 Abs. 3 GG nicht die nach Art. 79 Abs. 3 GG unverbrüchlich garantierte Substanz des Demokratieprinzips des Art.20 Abs. 1 und 2 GG. Diese Norm steht einer Fortentwicklung der konkreten Ausgestaltung des Demokratieprinzips zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht grundsätzlich entgegen. Die Chancengleichheit der Parteien wird durch das Demokratiekonzept des Grundgesetzes nicht absolut garantiert. Vielmehr lässt dieses Konzept Raum für Eingriffe in die Freiheit der politischen Willensbildung und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG, soweit dadurch der Bestand der freiheitlichen Demokratie gerade gesichert werden soll. Das Demokratiegebot des Art.20 Abs. 1 und 2 GG umfasst den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nur, soweit diese ihrerseits die grundlegenden demokratischen „Spielregeln“ anerkennen und achten132. Fehlt es daran, stellen dem Rechnung tragende Regelungen bei der Vergabe staatlicher Leistungen keinen Eingriff in den durch Art. 79 Abs. 3 GG garantierten Kerngehalt des Demokratieprinzips dar. Weder wird dadurch das Gebot gleichberechtigter Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung noch das Gebot der Legitimation der Ausübung aller staatlichen Gewalt durch das Volk substantiell infrage gestellt.
Dem steht nicht entgegen, dass eine Partei nach erfolgtem Finanzierungsausschluss gegebenenfalls in ihrer Existenz gefährdet und mangels ausreichender Mittel gänzlich von der politischen Willensbildung ausgeschlossen sein kann. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien keinen Anspruch auf eine staatliche (Teil)Finanzierung begründet, sondern lediglich fordert, dass, falls eine solche stattfindet, diese gleichheitsgerecht ausgestaltet wird136. Vor allem aber knüpft Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung gerade daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art.20 Abs. 1 und 2 GG ist. Der Verzicht auf deren staatliche Unterstützung berührt daher nicht die Substanz des in Art.20 GG garantierten Grundsatzes der Demokratie im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit dem Begriff des „Darauf Ausgerichtet seins“ dem Wortlaut nach andere Handlungen für einen Finanzierungsausschluss fordert als Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Begriff des „Darauf Ausgehens“. Denn ungeachtet der Frage, ob hiermit geringere Anforderungen an einen Finanzierungsausschluss im Vergleich zu einem Parteiverbot einhergehen, bleibt es dabei, dass die Regelung nur Parteien betrifft, die die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstreben und sich daher – jedenfalls gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber – auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht berufen können137. Das Demokratieprinzip des Art.20 Abs. 1 und 2 GG steht dem nicht entgegen, da es den Schutz der gleichberechtigten Teilnahme verfassungsfeindlicher Parteien am Prozess der politischen Willensbildung nicht umfasst.
Auch der durch Art. 79 Abs. 3 GG vor Verfassungsänderungen geschützte Schutz- und Achtungsanspruch der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG wird nicht verletzt.
Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als oberster Wert des Grundgesetzes anerkannt138. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann139. Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen110. Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips140.
In diesen durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung greift der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Finanzierung nicht ein.
Von vornherein ausgeschlossen ist eine Berührung der Menschenwürdegarantie mit Blick auf die von einem Finanzierungsausschluss betroffenen Parteien. Diese können sich als juristische Personen nicht auf die Menschenwürde berufen141.
Aber auch eine Verletzung des Anspruchs der Bürgerinnen und Bürger auf demokratische Selbstbestimmung durch einen Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher Parteien kommt nicht in Betracht. Zwar führt der Finanzierungsausschluss zu einer Benachteiligung der betroffenen Partei bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und gegebenenfalls zu deren Ausscheiden aus dem politischen Meinungskampf. Dies hat aber nicht zur Folge, dass für den Einzelnen die Möglichkeit zur selbstbestimmten Mitwirkung an der politischen Willensbildung und zur Legitimation staatlicher Gewalt entfiele. Der Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung bezieht sich auf die gleichberechtigte Teilhabe an der Ausgestaltung der freiheitlichen demokratischen Ordnung, wie das Grundgesetz sie vorgibt. Entfällt die Möglichkeit, eine Partei zu unterstützen, die auf die Abschaffung dieser Ordnung zielt, oder wird deren Möglichkeit zur Teilnahme am politischen Meinungskampf durch den Entzug der staatlichen Mittel erheblich beeinträchtigt, hat dies nicht zur Folge, dass Wahlberechtigte zu bloßen Objekten staatlichen Handelns würden und an der Wahrnehmung ihres demokratischen Selbstbestimmungsrechts gehindert wären. Vielmehr verbleibt es in ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung, ob und wie sie von der Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Legitimation staatlicher Gewalt im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Gebrauch machen.
Dabei ist es ihnen unbenommen, einzelne Elemente oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrer Gesamtheit abzulehnen. Ihr in der Menschenwürde wurzelnder Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung umfasst auch das Recht, von der Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung keinen Gebrauch zu machen. Er beinhaltet aber nicht das Recht einzufordern, dass unter Verzicht auf die Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine „wehrhafte Demokratie“ auch verfassungsfeindliche Parteien an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligt werden.
Soweit die NPD demgegenüber geltend macht, der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung sei verfassungswidrig, weil es an der erforderlichen Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit fehle, ist dem nicht zu folgen.
Die NPD macht geltend, der Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“ könne nicht als Rechtfertigung für einen Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung politischer Parteien dienen, da bei fehlender Potentialität keine Notwendigkeit für präventiven Verfassungsschutz bestehe. Art. 21 Abs. 3 GG habe eine rein pönale Zielsetzung. Diese verfolge als Gesinnungsverbot keinen legitimen Zweck, sodass Art. 21 Abs. 3 GG von vornherein eine zur Einschränkung der Chancengleichheit der Parteien untaugliche und zudem unverhältnismäßige Regelung sei.
Diese Argumentation verkennt, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Frage ankommt, ob ein einfachgesetzlicher Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein kann142. Prüfungsgegenstand ist vielmehr das Handeln des verfassungsändernden Gesetzgebers, dem es grundsätzlich freisteht, die auf der Stufe der Ranggleichheit stehenden Normen des Grundgesetzes zueinander ins Verhältnis zu setzen, dabei Ausnahmen von den eigenen Regeln zu statuieren und einzelne verfassungsrechtliche Vorgaben unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 und 2 GG zu ändern. Die einzige materielle Grenze, die er dabei zu beachten hat, ist Art. 79 Abs. 3 GG. Demgemäß kommt es allein darauf an, ob der verfassungsändernde Gesetzgeber an einem Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung durch Art. 79 Abs. 3 GG gehindert ist. Die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien stellt sich demgegenüber nicht.
Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung ein ungeeignetes Mittel zur Verhinderung des Überschreitens der „Potentialitätsschwelle“ darstellt. Selbst wenn faktisch nicht nachweisbar sein sollte, dass durch den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung das – allein für ein Parteiverbot relevante – Überschreiten der Schwelle zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verhindert werden kann, ist dies für die Frage der Beschränkung des Gestaltungsspielraums des verfassungsändernden Gesetzgebers durch Art. 79 Abs. 3 GG ohne Bedeutung.
Ferner vermag das Argument der NPD, Art. 21 Abs. 2 GG habe einen exklusiven Charakter dergestalt, dass Sanktionierungen verfassungsfeindlicher Parteien unterhalb der Ebene des Parteiverbots unzulässig seien, nicht zu überzeugen. Eine dahingehende Bindung besteht für den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, da Art. 21 Abs. 2 GG einschließlich einer damit gegebenenfalls verbundenen Exklusion sonstiger Sanktionsmöglichkeiten gegenüber verfassungsfeindlichen Parteien nicht dem Schutzgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG unterfällt.
Schließlich kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Finanzierungsausschluss einer politischen Partei um ein Minus oder ein Aliud zu einem Parteiverbot handelt143. Dies ist für die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 79 Abs. 3 GG ohne Belang. Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei aus der staatlichen Finanzierung ist eine Folge der Grundentscheidung der Verfassung für eine „streitbare Demokratie“, die ihre grundlegenden, für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt132. Dem entspricht es, Parteien aus der staatlichen Förderung auszuschließen, die diese Werte ablehnen und auf deren Beseitigung oder Beeinträchtigung zielen.
Tatbestandliche Voraussetzungen des Finanzierungsausschlusses
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG sind durch den weitgehenden Gleichlauf mit den materiellen Voraussetzungen des Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2 GG geprägt. Davon ausgehend ist der Regelungsgehalt der einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Beachtung des Gebots restriktiver Auslegung zu bestimmen und dabei insbesondere das „Darauf Ausgerichtet sein“ als neues Merkmal zu konkretisieren. Schließlich ist das so erzielte Ergebnis auf seine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen.
Der Vergleich von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Regelung zum Parteiverbot in Art. 21 Abs. 2 GG ergibt einen weitgehenden Gleichlauf der Bestimmungen hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Beide Normen unterscheiden sich insoweit nur in Bezug auf die von der betroffenen Partei wahrzunehmenden Handlungsform („darauf ausgehen“ gegenüber „darauf ausgerichtet sein“). Diese weitgehende Identität der Tatbestandsmerkmale ist vom verfassungsändernden Gesetzgeber beabsichtigt144. Dieser hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bewusst dafür entschieden, den an Art. 21 Abs. 2 GG orientierten Entwurf der Regierungsfraktionen145 anstelle des Entwurfs des Bundesrates umzusetzen, der eine von Art. 21 Abs. 2 GG losgelöste Formulierung vorgeschlagen hatte146. Der Gleichlauf der Vorschriften sollte dadurch hervorgehoben werden. Für eine im Hinblick auf die identischen Tatbestandsvoraussetzungen in gleicher Weise vorzunehmende Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen den Verfahren. Die Möglichkeit, Parteiverbot und Finanzierungsausschluss als Haupt- und Hilfsantrag zu stellen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), macht zudem deutlich, dass auch nach Auffassung des einfachen Gesetzgebers, der die Aussage der geänderten Verfassungsnorm konkretisiert hat, beide Vorschriften im Sinne eines abgestuften Sanktionenkonzepts147 zu verstehen sind, grundsätzlich dieselbe Zielrichtung verfolgen148 und demgemäß auch auf weitgehend denselben Voraussetzungen aufsetzen.
Wie beim Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG149 ist auch bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.
Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den Parteien, die diese vertreten, der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist. Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu150. Auch wenn der Finanzierungsausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei nicht als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu qualifizieren und Art. 21 Abs. 3 GG daher wirksam ist, ist der Entscheidung des Verfassungsgebers für die Parteienfreiheit und die gleichberechtigte Teilnahme der Parteien an der politischen Willensbildung bei der Auslegung der Norm Rechnung zu tragen.
Demgemäß bedarf es einer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG als „demokratieverkürzende Ausnahmenorm“ genügt151. Soweit die Auslegung der (identischen) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG derjenigen des Parteiverbots aus Art. 21 Abs. 2 GG folgt, wird diesem Erfordernis entsprochen, da das – noch einschneidendere – Parteiverbot ebenfalls einer restriktiven Handhabung unterworfen ist152.
Damit wird zugleich der Umstand berücksichtigt, dass dem Bundesverfassungsgericht beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über den Finanzierungsausschluss verbleibt. Sind die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, kommt ein Finanzierungsausschluss oder eine sonstige finanzielle Sanktion nicht in Betracht (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 111, 382 <410> 144, 20 <202 Rn. 527, 242 Rn. 625> Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <494> Hecker, NVwZ 2018, S. 787 <787>), da die Norm insoweit die Handlungsmöglichkeiten des Staates abschließend regelt und kein Raum für weitergehende Rechtsfolgen bleibt153. Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, sieht Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zwingend den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung („ist ausgeschlossen“) und den akzessorischen Eintritt93 der in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG geregelten Nebenfolgen vor154.
Sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren verlangen eine Betroffenheit des Schutzguts der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, auf deren „Beeinträchtigung oder Beseitigung“ eine Partei „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ entweder ausgehen (Art. 21 Abs. 2 GG) oder ausgerichtet sein (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG) muss. Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung der Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017155 auszulegen.
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17.01.2017156 präzisiert157. Er gilt in gleicher Weise für Art. 21 Abs. 3 GG.
Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind. Ein derartiger reduzierter Ansatz erscheint nicht zuletzt durch den Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG geboten. Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot oder ein Finanzierungsausschluss ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung und eine Beeinträchtigung der gleichen Teilnahme an diesem kommen erst in Betracht, wenn dasjenige infrage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss158.
Der Schutzbereich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nicht unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden. Denn der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht – etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates – über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus159.
Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Menschenwürde ist als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen160.
Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit161. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren162.
Auch wenn diese „Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag163, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich infrage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt164.
Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer behaupteten „Rasse“, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte165 – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung166.
Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil dieser Ordnung. Hinsichtlich seines Gehalts wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Im vorliegenden Zusammenhang kommt insbesondere folgenden Elementen besondere Bedeutung zu:
Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art.20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend.
Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art.20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen167. Dabei kommt es im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an168.
Das Grundgesetz folgt dem Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt169. Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann170.
Schließlich ist das Rechtsstaatsprinzip unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG. Es zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art.20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art.20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte entscheidend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung von Gewalt staatlichen Organen vorbehalten ist, die gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Auch das Gewaltmonopol des Staates ist Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG171.
Zweite tatbestandliche Voraussetzung sowohl für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG als auch für einen Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist, dass die Partei eine „Beseitigung“ oder „Beeinträchtigung“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im oben beschriebenen Sinne oder eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland anstrebt172.
Dabei bezeichnet der Begriff des „Beseitigens“ die Abschaffung zumindest eines der vorstehend beschriebenen Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung beziehungsweise ein anderes Regierungssystem173.
Dem Begriff des „Beeinträchtigens“ kommt demgegenüber ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu174. Von einer „Beeinträchtigung“ ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirken will. Ein „Beeinträchtigen“ liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Ordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen175. Eine politische Partei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnt und bekämpft, beeinträchtigt die freiheitliche demokratische Grundordnung, selbst wenn sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt176. Allerdings ist nicht jede den Vorgaben des Grundgesetzes widersprechende Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine Partei gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann177.
Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich gemäß Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG aus den Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben. Die Ziele und das Verhalten der Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei178. Davon sind die Umstände zu unterscheiden, auf die zurückgegriffen werden kann, um die Ziele der Partei und das Verhalten ihrer Anhänger nachzuvollziehen. Insoweit sind grundsätzlich alle Tatsachen verwertbar, die geeignet sind, über die Ausrichtung der Partei Aufschluss zu geben. Erforderlich ist allerdings, dass Beweismittel, die gegen die Partei verwendet werden sollen, dieser auch zugerechnet werden können. Fehlt es an einem solchen Zurechnungszusammenhang, kommt eine Berücksichtigung zulasten der Partei nicht in Betracht.
Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was sie politisch anstrebt, unabhängig davon, ob es sich um Zwischen- oder End, Nah- oder Fern, Haupt- oder Nebenziele handelt. Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften179. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen180.
Eine schriftliche Fixierung der Ziele ist nicht erforderlich. Entscheidend sind die wirklichen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen. Auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Änderungen sind rechtserheblich181. Stehen die nach außen erklärten Ziele mit den tatsächlichen Zielen in Widerspruch, ist auf Letztere abzustellen. Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein182.
Daneben können sich die Absichten der Partei im Verhalten ihrer Anhänger widerspiegeln. Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind183. Allerdings kann nicht jegliches Verhalten von Anhängern einer Partei zugerechnet werden. Eine Zurechnung ist insbesondere problematisch, wenn die Partei keinerlei Möglichkeit hat, das Verhalten zu beeinflussen. Entscheidend ist daher, dass in dem Verhalten des jeweiligen Anhängers der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht184.
Soweit die Antragsteller darauf verweisen, sich auf öffentlich zugängliche Materialien beschränkt zu haben, begründet dies noch keinen ausreichenden Zurechnungszusammenhang. Vielmehr bedarf es der konkreten Feststellung der Zurechenbarkeit des – für den Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zentralen – Parteiprogramms und der sonstigen vorgelegten Belege.
Das Parteiprogramm ist als zentrales Dokument der Positionsbestimmung einer Partei dieser grundsätzlich ohne Weiteres zuzurechnen. Dies gilt auch für das aktuelle Parteiprogramm der NPD. Sie folgt weiterhin ihrem auf dem Programmparteitag am 4./5.06.2010 in Bamberg beschlossenen Grundsatzprogramm. Für dieses hat das Bundesverfassungsgericht die Verwertbarkeit und Zurechenbarkeit ausdrücklich festgestellt185. Daran ist festzuhalten.
Dieses Programm war Grundlage der Arbeit der NPD in den vergangenen Jahren. Relevante Modifikationen haben nicht stattgefunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Bedeutung des Programms der NPD geändert haben könnte. Die NPD hat das auf dem Programmparteitag in Bamberg beschlossene Parteiprogramm nach Abschluss des zweiten Verbotsverfahrens beibehalten. Daher ist davon auszugehen, dass dieses weiterhin Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbildung und tatsächlichen Überzeugung ist186.
Über das Parteiprogramm hinaus haben die Antragsteller eine Vielzahl weiterer Belege vorgelegt. Nach der von den Antragstellern getroffenen Kategorisierung fallen in die Kategorie 1 Beweismittel, die einer konkreten Person als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden können187. Belege der Kategorie 2 sind hingegen solche, für die eine Organisation oder ein Personenkreis inhaltlich verantwortlich ist, beispielsweise der Vorstand eines Orts, Kreis, Landes- oder des Bundesverbands der NPD, der Vorstand eines Stützpunkts der Jungen Nationalisten oder die Redaktion einer Verlagsgesellschaft der NPD188. Bei Belegen der Kategorie 1 handelt es sich überwiegend um das Verhalten von Anhängern, während Belege der Kategorie 2 häufig programmatische Äußerungen betreffen, die Aufschluss über die Ziele der Partei geben.
Hinsichtlich der Zurechenbarkeit der dokumentierten Äußerungen und Verhaltensweisen hat das Bundesverfassungsgericht bereits im SRP, Urteil festgestellt, dass nicht nur das Verhalten von Führungspersonen und Mitgliedern der Partei zurechenbar ist, sondern dass dies auch für das Verhalten von bloßen Anhängern, also solchen Personen, die sich für die Partei oder deren Ziele einsetzen, in Betracht kommt189, sofern hierin der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Insoweit ist eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Belege geboten184.
Die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, muss eine Partei ohne Weiteres gegen sich gelten lassen. Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden190.
Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder der Partei ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die Partei unterbleibt. Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären191.
Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine – wie auch immer geartete – Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Regelmäßig sind eigene, das Verhalten der Anhänger beeinflussende oder rechtfertigende Aktivitäten der Partei erforderlich. Ein genereller Ausschluss der Zurechnung des Verhaltens einzelner Anhänger widerspräche dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG und kommt deshalb nicht in Betracht. Andernfalls bestünde für die Partei die Möglichkeit, sich vom Verhalten derjenigen, die sie maßgeblich beeinflusst hat, mit dem formalen Hinweis darauf zu entlasten, es handele sich nicht um ihre Mitglieder. Allerdings müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die es rechtfertigen, das Anhängerverhalten als Ausdruck des Parteiwillens anzusehen. Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine Zurechnung des Anhängerverhaltens nur ausreichen, wenn die Partei sich dieses damit erkennbar als Teil ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht192.
Begehen Parteianhänger Straftaten, ist dies im Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur relevant, soweit diese im Zusammenhang mit den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG stehen. Nur eine Straftat, die einen politischen Hintergrund hat, kann die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei belegen. Außerdem können Straftaten einer Partei nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht als Ausdruck des Parteiwillens angesehen werden können. Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der Partei nach diesem Maßstab nur zugerechnet werden, wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und sich die Partei davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt193.
Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang scheidet dagegen aus. Insbesondere erlaubt die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden194.
Parlamentarische Äußerungen können einer Partei im Verbots- und Finanzierungsausschlussverfahren zugerechnet werden. Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG) steht dem nicht entgegen195.
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG fordert für einen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung, dass die betroffene Partei darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Allein hierin unterscheidet sich der Wortlaut der Norm von Art. 21 Abs. 2 GG, der stattdessen ein „Darauf Ausgehen“ fordert. Entgegen der Ansicht der NPD sind die Voraussetzungen des „Darauf Ausgehens“ nach Art. 21 Abs. 2 GG und des „Darauf Ausgerichtet seins“ nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG nicht identisch. Ein „Darauf Ausgerichtet sein“ setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt.
Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17.01.2017 festgestellt hat, erfordert ein „Darauf Ausgehen“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG, dass sich eine Partei durch aktives Handeln für ihre Ziele einsetzt und damit auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland hinwirkt. Art. 21 Abs. 2 GG beinhaltet kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot, sondern ein Organisationsverbot. Erst wenn eine Partei mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen tritt und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand des Staates agiert, kommt ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 GG in Betracht. Die Partei muss also über das Bekennen ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten196.
Ein „Darauf Ausgehen“ erfordert daher ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland197.
Dies setzt voraus, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hingearbeitet wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist198.
Das planvolle Handeln der Partei muss sich darüber hinaus als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen den Handlungen, die der Partei zuzurechnen sind, und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung199. Ein strafrechtlich relevantes Handeln erfordert Art. 21 Abs. 2 GG dagegen nicht, da dies mit dem präventiven Charakter der Norm nicht vereinbar wäre. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der Partei zurechenbare Handeln als gesetzeswidrig darstellt. Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt. Das Parteiverbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der „legalen Revolution“ dar, die die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte200.
Dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG führt, ist nicht erforderlich. Der Verzicht auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 GG resultiert ebenfalls aus dem Umstand, dass die Vorschrift eine Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintliche) Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber den Feinden der Demokratie ist. Sie beruht auf der historischen Erfahrung, dass radikale Bestrebungen umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen. Außerdem lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt, ab dem bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden muss, regelmäßig nicht genau bestimmen201.
Entsprechend dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots kann ein „Darauf Ausgehen“ allerdings nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann202.
Lässt das Handeln einer Partei noch nicht einmal auf die Möglichkeit des Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es der Anordnung eines Parteiverbots als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde nicht. Ein Parteiverbot kommt nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht203.
Ob ein ausreichendes Maß an Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei verfolgten Ziele besteht, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen. Dabei sind die Situation der Partei (Mitgliederbestand und -entwicklung, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Kampagnenfähigkeit, finanzielle Lage), ihre Wirkkraft in die Gesellschaft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen), ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Erforderlich ist, dass konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss auf die Möglichkeit erfolgreichen Agierens der Partei gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG rechtfertigen. Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der Partei am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei mit sonstigen Mitteln in Rechnung zu stellen204.
Davon ausgehend sind die Tatbestandsmerkmale des „Darauf Ausgerichtet seins“ in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG und des „Darauf Ausgehens“ in Art. 21 Abs. 2 GG nicht identisch205. Das „Darauf Ausgerichtet sein“ gemäß Art. 21 Abs. 3 GG setzt nur ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Schwelle der Potentialität überschritten wird.
Dies bestätigt die Gesetzgebungshistorie zu Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 geschaffen, in dem das Merkmal des „Darauf Ausgehens“ in Art. 21 Abs. 2 GG dahingehend konkretisiert wurde, dass Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht für den Erfolg des gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Handelns der Partei erforderlich ist206.
Demgegenüber sollte nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers die Neuregelung die Möglichkeit eröffnen, Parteien, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zielsetzung verfolgen, von vornherein bei der Gewährung staatlicher Zuschüsse unberücksichtigt zu lassen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung sollte „alleinige Tatbestandsvoraussetzung für einen Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung sein, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs ankommen würde“207. Dem „Potentialitätserfordernis“ sollte für den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerade keine Relevanz zukommen144. Vielmehr sollte eine „abgestufte Sanktionsmöglichkeit“208 geschaffen werden, bei der im Falle der Nichtgewährung staatlicher Zuschüsse gegenüber dem Parteiverbot geringere Anforderungen ausreichen sollten. Dementsprechend wurde bei ansonsten bewusst übernommenem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG das Tatbestandsmerkmal „Darauf Ausgehen“ durch das Tatbestandsmerkmal „Darauf Ausgerichtet sein“ ersetzt209.
Unzutreffend ist es daher, wenn die NPD behauptet, Ziel sei es gewesen, einen in jedweder Hinsicht gleichlaufenden Tatbestand zu schaffen, der dem Bundesverfassungsgericht nur – über die bis dahin geltende Rechtslage hinaus – die Möglichkeit an die Hand geben sollte, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich des Kriteriums der Potentialität zwischen verschiedenen Rechtsfolgen zu wählen. Vielmehr ist ein Stufenverhältnis zwischen Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG beabsichtigt; die im Vergleich zum Parteiverbot regelmäßig milderen Rechtsfolgen des Art. 21 Abs. 3 GG sollen mit niedrigeren Tatbestandsanforderungen einhergehen210. Mit der Regelung sollte dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die Sanktionierung der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG Sache des verfassungsändernden Gesetzgebers sei, Rechnung getragen werden. Dem Ausnahmecharakter der Norm entsprechend wird für das weitergehende Parteiverbot am „Darauf Ausgehen“ festgehalten, während der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlichen Geldleistungen bereits möglich sein soll, wenn noch keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei möglich erscheinen lassen.
Abgesehen von der Potentialität ist der Begriff des „Darauf Ausgerichtet seins“ in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG allerdings entsprechend demjenigen des „Darauf Ausgehens“ auszulegen211.
Demgemäß erfordert auch Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein aktives, planmäßiges Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung212. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist – ebenso wie Art. 21 Abs. 2 GG196 – nicht auf die Sanktionierung von Ideen oder Überzeugungen gerichtet. Das Grundgesetz erzwingt als freiheitliche Grundordnung keine gedankliche Werteloyalität seiner Bürgerinnen und Bürger oder Parteien213. Die Regelung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG beinhaltet ebenso wenig wie Art. 21 Abs. 2 GG ein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot214. Die Norm soll nicht den „bösen Gedanken“ an sich ahnden215. Vielmehr soll der freiheitliche demokratische Rechtsstaat denjenigen, die aktiv auf seine Beeinträchtigung oder Beseitigung hinwirken, nicht auch noch die (finanziellen) Mittel hierfür an die Hand geben216. Daraus folgt aber, dass auch im Hinblick auf Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein qualifiziertes Handeln der Art erforderlich ist, dass die betroffene Partei über das „Bekennen“ ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum „Bekämpfen“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten muss217. Ist dies nicht der Fall, erfordert der Schutz der Verfassung auch keinen Ausschluss der Partei aus der staatlichen Teilfinanzierung, da diese Mittel gerade nicht dazu eingesetzt werden, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorzugehen.
Daher setzt ein „Darauf Ausgerichtet sein“ (ebenfalls) ein gezieltes Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus218. Auch wenn Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG – wie schon am Begriff der Ausrichtung erkennbar – im Vergleich zum Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG eher auf die Zielrichtung einer Partei abhebt, reicht es auch hier nicht aus, dass eine Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung (teilweise oder in Gänze) ablehnt. Vielmehr muss eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden219.
Für die Frage, wann eine aktiv kämpferische Haltung im Sinne eines planvollen und qualifizierten Vorgehens gegeben ist, kann ebenfalls auf die zum Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden220. Für ein planvolles Vorgehen der Partei ist danach erforderlich, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hingearbeitet wird221. Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen222. Ein Finanzierungsausschluss kommt demgemäß – ebenso wie ein Parteiverbot – erst in Betracht, wenn sich das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrundeliegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann223.
Das planvolle Handeln der Partei muss sich als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein zielorientierter Zusammenhang zwischen den Parteiaktivitäten und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise der Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein. Entscheidend ist allein, ob diese sich als qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen224.
Nicht erforderlich ist, dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG führt. Dem steht bereits entgegen, dass selbst das mit dem „Darauf Ausgehen“ höheren Anforderungen unterworfene Parteiverbot keine solche Gefahr fordert225. Die dem zugrundeliegenden Erwägungen gelten auch im vorliegenden Zusammenhang.
Ob eine Partei die Schwelle zum „Bekämpfen“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können Finanz- und Organisationsstrukturen sowie Wahlbeteiligungen erste Indizien für eine aggressiv-kämpferische Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein. Besonderes Gewicht kommt daneben der Frage zu, ob die Partei über ein strategisches Konzept zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt und dessen Umsetzung planvoll vorantreibt.
Anders als die NPD meint, ist die Beteiligung einer Partei an der staatlichen Finanzierung mit Blick auf das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht deshalb bedeutungslos, weil es sich um eine begriffsnotwendige Voraussetzung für die Existenz einer politischen Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG handelt. Dem steht bereits entgegen, dass die Parteieigenschaft nicht entfällt, wenn eine Partei aus der staatlichen Finanzierung ausscheidet, weil sie die gemäß § 18 Abs. 4 PartG erforderlichen Stimmenquoren verfehlt hat. Hinzu kommt, dass die Beteiligung an der staatlichen Finanzierung ein ausreichendes Stimmenergebnis bei der Teilnahme an Wahlen voraussetzt. Ein solches ist nur erreichbar, wenn eine Partei über Strukturen verfügt, die ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung der auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Ziele ermöglichen.
Auch die Organisationsstruktur einer Partei kann Hinweise auf ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele liefern. Wird die Partei dadurch in die Lage versetzt, regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und neue Mitglieder zu gewinnen, spricht dies dafür, dass sie sich nicht auf das Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele beschränkt, sondern auch versucht, diese umzusetzen.
Ein weiteres Indiz für ein planvolles, gegen die Verfassungsordnung gerichtetes Vorgehen einer Partei kann die Teilnahme an Wahlen auf Bundes- und Landesebene sein. Auch dieses Kriterium ist – anders als die NPD meint – nicht redundant und wird nicht durch die Definition des Begriffs der politischen Partei aufgefangen. Zwar verliert eine politische Partei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG ihren Status, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl teilgenommen hat. Davon ist aber der Umstand zu unterscheiden, dass regelmäßige, gegebenenfalls flächendeckende Wahlantritte das aktive Bemühen einer Partei um die Verwirklichung ihrer (verfassungsfeindlichen) Ziele belegen.
Erhebliche Relevanz für das „Darauf Ausgerichtet sein“ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG kommt der Frage zu, ob die Partei über ein strategisches Konzept verfügt, um mittel- oder langfristig ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Die Entwicklung eines solchen Konzepts spricht dafür, dass sie in der Lage ist, Aktivitäten zu entfalten, die auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland zielen.
Daran anknüpfend ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Partei konkrete Aktivitäten entfaltet, ihr strategisches Konzept zu verwirklichen. Insoweit bedarf es einer umfassenden und wertenden Gesamtbetrachtung der politischen Aktivitäten der Partei226. Im Ergebnis müssen Tätigkeiten feststellbar sein, die gerade auf die Umsetzung des strategischen Konzepts beziehungsweise der von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Ziele gerichtet sind. Die Zielsetzung der Partei muss sich also nachhaltig und qualifiziert in ihrem öffentlichen Auftreten und dem Verhalten ihrer Funktionäre, Mitglieder und Anhänger widerspiegeln227.
Art. 21 Abs. 3 GG ist in der dargestellten Auslegung mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes228. Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes229. Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das eine Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge voraussetzt und erwartet230. Dabei berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitungsfunktion, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt231.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war mit der Thematik des Ausschlusses bestimmter Finanzierungsquellen politischer Parteien bislang nur unter bestimmten Gesichtspunkten befasst. Er hat aber über ein Verbot der Annahme von Spenden aus dem Ausland entschieden232. Außerdem wurde in einem Verfahren gegen die Türkei, in deren Rechtsordnung die Möglichkeit des Ausschlusses einer Partei aus der staatlichen Finanzierung vorgesehen ist, festgestellt, dass diese Maßnahme ein milderes Mittel gegenüber einem Verbot der Partei sei233.
Hingegen hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage der Vereinbarkeit eines Parteiverbots mit der Konvention intensiv auseinandergesetzt. Die insoweit zur Vereinigungsfreiheit des Art. 11 EMRK entwickelte Rechtsprechung kann allerdings nicht unmittelbar auf den Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung übertragen werden. Stattdessen ist Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 EMRK als Maßstab anzuwenden. Der in Art. 21 Abs. 3 GG normierte Ausschluss einer Partei von der Finanzierung steht mit deren Vorgaben im Einklang.
Da es in der Europäischen Menschenrechtskonvention an einer speziellen Regelung der Rechte politischer Parteien fehlt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Maßstab für die Konventionskonformität von Parteiverboten vor allem die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK herangezogen. Dabei erkennt er die Möglichkeit eines Parteiverbots zum Schutz der Demokratie grundsätzlich als konventionskonform an. Zu prüfen sei aber stets die Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK, die voraussetze, dass das Parteiverbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist234. Beurteilt wird dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen Zweck, sodann nach einem dringenden sozialen Bedürfnis und schließlich nach der Angemessenheit der Maßnahme fragt235. Dabei seien auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat zu berücksichtigen236.
Die Angemessenheit eines Parteiverbots setze voraus, dass die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der festgestellten Bedrohung für die Demokratie stünden. In der Regel folge aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots237.
Diese Rechtsprechung kann nicht uneingeschränkt auf Finanzierungsausschlüsse politischer Parteien übertragen werden, da es sich bei Art. 11 EMRK um eine freiheitsrechtliche Gewährleistung handelt, die einen lediglich abwehrrechtlichen Gehalt hat und auf staatliche Leistungen nicht unmittelbar anwendbar ist238. Die Gewährung staatlicher Finanzierungsleistungen stellt sich nicht als ein Eingriff in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einer politischen Partei dar.
Staatliche Leistungsgewährungen sind stattdessen am Maßstab des Art. 14 EMRK zu messen. Danach ist der Genuss der in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte und Freiheiten diskriminierungsfrei zu gewährleisten. Als ein solches Konventionsrecht kommt vorliegend Art. 11 EMRK in Betracht, der zwar kein eigenes Gleichheitsgebot beinhaltet, aber als Freiheitsrecht die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK vermittelt.
Demgemäß ist konventionsrechtlicher Maßstab für den Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Finanzierung Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 EMRK. Erweitert der Staat die finanziellen Handlungsspielräume der politischen Parteien, so muss gewährleistet werden, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt239. Schließt er einzelne Parteien aus der staatlichen Finanzierung aus, bedarf eine solche Ungleichbehandlung der Rechtfertigung. Erforderlich hierfür ist aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass sie einem legitimen Zweck dient und ein angemessenes Verhältnis zwischen Ungleichbehandlung und verfolgtem Zweck besteht240.
Davon ausgehend sind keine durchgreifenden konventionsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ersichtlich.
Bei der Frage, ob der Finanzierungsausschluss einer politischen Partei einen legitimen Zweck verfolgt, kann auf die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 11 EMRK entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Danach kann sich niemand auf die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen, der die Werte und Ideale der demokratischen Gesellschaft schwächen oder zerstören will241. Ein Konventionsstaat verfolgt aus der Sicht des Gerichtshofs einen legitimen Zweck, wenn er sich gegen eine politische Partei wendet, deren Betätigung nach ihren Zielen oder den eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist242. Dem trägt Art. 21 Abs. 3 GG Rechnung, da er einen Finanzierungsausschluss nur für Parteien vorsieht, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland wenden.
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zunächst darauf zu verweisen, dass aus der Sicht des Gerichtshofs der Finanzierungsausschluss als eine gegenüber dem Parteiverbot mildere Maßnahme anzusehen ist. So verweist er in einer Entscheidung, in der er ein Parteiverbot als konventionswidrig einordnete, darauf, dass stattdessen die im nationalen Recht vorgesehene Maßnahme des Finanzierungsausschlusses zu erwägen gewesen wäre233. Entsprechend hat sich die Venedig-Kommission in den „Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures“ dafür ausgesprochen, dass die Konventionsstaaten vor einem Parteiverbot prüfen sollten, ob nicht andere Mittel, darunter finanzielle Sanktionen, in Betracht kommen243.
Dies spricht dafür, dass die Nichtberücksichtigung einer Partei, deren Betätigung nach ihren Zielen oder eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist, bei der Vergabe staatlicher Mittel als grundsätzlich verhältnismäßig und konventionskonform anzusehen ist. Dabei streitet für die Konventionskonformität des Art. 21 Abs. 3 GG zusätzlich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit auch nationale Besonderheiten in Rechnung stellt244. Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben245, sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannten Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland umfasst ist, einer verfassungsfeindlichen Partei präventiv die staatliche Finanzierung zu entziehen246.
Anwendbarkeit auf die NPD/“Die Heimat“
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung begründet.
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.20172 wurde die Verfassungsfeindlichkeit der NPD im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG zum damaligen Entscheidungszeitpunkt festgestellt. Die NPD ist seither unverändert nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet.
Mit Urteil vom 17.01.2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest:
Die NPD strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.247>))
Die NPD arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.248>))
Umstände, die diese Würdigung in Bezug auf den damaligen Zeitpunkt infrage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Demgemäß ist im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteils vom 17.01.2017 Ziel der NPD die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung war und sie auch planvoll und qualifiziert auf die Erreichung dieser Ziele hinarbeitete. Ebenso ist die Quellenfreiheit der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten und geprüften Belege anzunehmen. Davon ausgehend ist nachfolgend festzustellen, ob sich zwischenzeitlich relevante Veränderungen der Ziele oder des Verhaltens der Anhänger der NPD ergeben haben oder ob die diesbezüglichen Feststellungen des Urteils vom 17.01.2017 fortgelten. Im Ergebnis bedarf es hierfür einer eigenständigen Subsumtion des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des als Voraussetzung des Finanzierungsausschlusses neugeschaffenen Tatbestandsmerkmals des „Darauf Ausgerichtet seins“.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der NPD von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG liegen vor. Die NPD missachtet unverändert die freiheitliche demokratische Grundordnung und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet.
Die NPD wendet sich weiterhin gegen die Grundprinzipien, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Sie hält an der vor allem im Parteiprogramm niedergelegten Programmatik fest, deren Unvereinbarkeit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 dargelegt wurde und verstößt dadurch gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips. Die Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus besteht fort.
Sowohl durch die Fortgeltung des Parteiprogramms aus dem Jahr 2010 in seinen wesentlichen Teilen als auch durch verschiedene Äußerungen führender Funktionäre der NPD im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 zeigt sich, dass sich die NPD nicht von ihren bereits damals vertretenen Zielen distanziert hat, sondern diese weiterhin vertritt. Relevante Änderungen des politischen Programms der NPD sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kontinuität in den programmatischen Positionen der NPD ergibt sich aus der neuen offiziellen Kommentierung des Parteiprogramms „Was wir wollen“, die vom Parteivorstand der NPD am 8. und 9.09.2018 in Berlin verabschiedet wurde. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach dem Ende des zweiten Verbotsverfahrens eine Überarbeitung des Programms nicht notwendig sei und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 keine Änderung der programmatischen Positionierung der NPD zur Folge haben werde249. In einem dort abgedruckten Hintergrundgespräch wird die Frage, in welchem Zusammenhang die Kommentierung mit dem Karlsruher Urteil stehe und ob die NPD gedenke, die im Urteil als kritisch erachteten Positionen programmatisch über Bord zu werfen, von deren Autor wie folgt aufgegriffen:
Die letzte Frage kann ich ganz klar mit „Nein“ beantworten. Wie schon gesagt, ist das Parteiprogramm die Grundlage unseres politischen Wollens – daran können auch acht Verfassungsrichter nichts ändern. Unser politisches Wollen ist nicht verhandelbar. Nichtsdestotrotz hat das Gerichtsverfahren in Karlsruhe und auch schon die Schrift der Vertreter des Bundesrates deutlich vor Augen geführt, dass man das Parteiprogramm auch absichtlich falsch verstehen kann, um der NPD haltlose Unterstellungen zu machen. Daher empfanden wir es als sinnvoll, einige Punkte und Begriffe näher zu erläutern. So werden Begriffe wie Volk und Volksgemeinschaft so erklärt, dass auch der letzte Karlsruher Richter und böswillige Bundesrats-Vertreter versteht, was wir uns darunter vorstellen. Aber grundsätzlich kann ich feststellen, dass die Idee einer Neuauflage einer umfassenden Schrift, wie sie früher eben das Aktionsprogramm darstellte, seit einiger Zeit in unserer Schublade lag.250
n mehreren Redebeiträgen bestätigen Funktionäre der NPD, dass trotz des Urteils vom 17.01.2017 an der bisherigen Programmatik festgehalten werde. Der Vorsitzende der NPD erklärte etwa in einer Rede im Juli 2017, dass es nicht „verfassungsfeindlich [sei], für das eigene Volk zu streiten“, und man entsprechend der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts „lieber verfassungsfeindlich als volksfeindlich“ sei. Wörtlich führte er aus:
Wenn der Zweite Bundesverfassungsgericht der Meinung ist, es sei verfassungswidrig, Politik für das eigene Volk zu betreiben, dann taugt entweder dieses Gericht nichts oder die Verfassung taugt nichts.251
Das politische Konzept der NPD ist weiterhin mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies ergibt sich aus der Fortgeltung des Parteiprogramms und den dazu getroffenen Feststellungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 und wird durch die vorgelegten neuen Belege aus der Zeit nach Verkündung des Urteils bestätigt. Die hiergegen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
Im Urteil vom 17.01.2017 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das am 4./5.06.2010 beschlossene Parteiprogramm unter dem Titel „Arbeit. Familie. Vaterland.“ mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist252. Die NPD akzeptiert die Würde des Menschen nicht als obersten und zentralen Wert der Verfassung, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“. Aus ihrer Sicht ist oberstes Ziel deutscher Politik die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten deutschen Volkes. Anzustreben sei die „Einheit von Volk und Staat“ und die Verhinderung einer „Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung“253. Deutschland müsse das Land der Deutschen bleiben und dort, wo dies nicht mehr der Fall sei, wieder werden. Grundsätzlich müsse es für Fremde in Deutschland eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben254. Dabei wird auch Eingebürgerten mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zugestanden255.
Dieser von der NPD in ihrem Parteiprogramm vertretene Volksbegriff negiert – wie im Urteil vom 17.01.2017 dargelegt – den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen „Volksgemeinschaft“ angehören256. Auf dieser Grundlage zielt das Politikkonzept der NPD auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Personen jüdischen und muslimischen Glaubens und weiteren gesellschaftlichen Gruppen. Dabei mögen im Urteil vom 17.01.2017 aufgeführte einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die NPD nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz der NPD handelt257.
Die nunmehr von den Antragstellern vorgelegten Belege zeigen, dass die NPD weiterhin ein auf eine Missachtung der Menschenwürde zielendes politisches Konzept vertritt. Sie hält am ethnischen Volksbegriff und der Vorstellung von der deutschen „Volksgemeinschaft“ als Abstammungsgemeinschaft fest. Auf dieser Grundlage negiert sie das Gebot elementarer Rechtsgleichheit und fordert die Trennung von Kulturen und Ethnien. Sie positioniert sich weiterhin in einer einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Minderheiten diffamierenden Weise. Zugleich räumt sie dem Kollektiv der „Volksgemeinschaft“ Vorrang gegenüber dem einzelnen Menschen ein.
Aus einer Vielzahl neuer, der NPD zurechenbarer Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre ergibt sich, dass die NPD auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 explizit auf einen ethnischen Volksbegriff abstellt.
In der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 erschienenen neuen Kommentierung des Parteiprogramms „Was wir wollen“ (2018) stellt die NPD dar, wie der von ihr vertretene ethnische Volksbegriff zu verstehen sei und welche Bedeutung der Abstammung dabei zukomme:
Die NPD ist eine Partei für das deutsche Volk.
Die NPD versteht sich als Interessenvertretung der ethnischen Deutschen, als eine politische Partei […], die sich für alle Deutschen und ihre Menschen- und Bürgerrechte einsetzt. […]
Jedes ethnische Volk ist auf die Dauer seiner Existenz ein wirklich einzigartiger und damit schützenswerter Generationenzusammenhang. Die durch kulturelle Errungenschaften […] verbundenen Menschen bilden durch wissenschaftlich feststellbare und beschreibbare biologische Merkmalsbesonderheiten eine eigene Gruppe aus. […]
Dem ethnischen Volksbegriff wie dem rechtlichen und politischen Volksbegriff ist gemeinsam, dass sie alle drei über gemeinsame Abstammung, Sprache und Kultur bestimmt werden, zumindest in der deutschen Rechtstradition.
Das politische Eintreten für die Erhaltung und Förderung der ethnischen Völker muss die Demokratie stärken, weil ein vernünftiges Maß an ethnischer Homogenität eine Garantie für ein politisches System bildet, das auf der Demokratie gründet. Sogenannte multikulturelle Gesellschaften bergen so viele Konflikte in sich, dass sie mit der Zeit zur Ausbildung einer Diktatur neigen. Wir Nationaldemokraten unterscheiden zudem zwischen den Begriffen Bevölkerung und Volk.
Ebenfalls in dieser Kommentierung führt die NPD die nationale Identität der Bundesrepublik Deutschland auf die „ethnische Gruppe der Deutschen“ zurück:
Die nationale Identität ist die Gruppenidentität derjenigen Menschen, die Träger der Nation sind, hier die ethnische Gruppe der Deutschen.
Diese Aussagen sind der NPD zuzurechnen, da sie von deren Parteivorstand am 8. und 9.09.2018 beschlossen wurden.
Auch der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern bekannte sich in einem Facebook-Eintrag vom 27.04.2018 ausdrücklich zu einem ethnisch definierten Volksverständnis:
Die NPD ist bewußt eine Partei, für die der ethnische Volksbegriff und somit die Naturgesetze Gültigkeit besitzen.
Der Bundesvorsitzende Frank Franz erklärte das Volksverständnis der NPD in einem am 12.02.2020 auf dem BitChute-Kanal „Junge Revolution“ veröffentlichten Interview wie folgt:
Die NPD sagt: – um es mal ganz nach unten runterzubrechen – „Deutscher ist der, der deutsche Eltern hat“. Das heißt man kann nicht „deutscher“ werden indem irgendeine Behörde eine Plastikkarte ausstellt, auf der dann „deutsch“ steht. Man kann deutscher Staatsbürger werden. Das ist möglich. Aber man kann eben nicht durch irgendein wundersames Verfahren über Nacht oder über eine Behörde seine Abstammung ändern. Und das ist für die NPD ein wesentlicher Bestandteil ihrer Politik, weil wir eine Partei sind, die Politik für das deutsche Volk machen will und nicht in erster Linie für deutsche Staatsbürger. […] Wir wollen eben festgestellt wissen und das ist unser Standpunkt und das ist unser gutes Recht, dass wir unterscheiden zwischen Volksangehörigen und Staatsbürgern.
Der Vorsitzende des bayerischen Landesverbands Rainer Hatz erklärte in einem am 22.01.2021 veröffentlichten Beitrag auf der Homepage des Kreisverbands Nürnberg:
Dass für die Rechtspopulisten jeder, absolut jeder – Asylsuchende inbegriffen – woher er auch kommen mag (Ghana, Kongo, Syrien usw.), mittels eines Stück Papiers mit Bundesdeutschen Stempel drauf, automatisch Deutscher wird, ist ein Schlag ins Gesicht eines jeden alteingesessenen Volksdeutschen, der hier seit Generationen verwurzelt ist. […] Für uns Nationaldemokraten ist und bleibt das Fundament eines funktionierenden Staates sein Staatsvolk. Das Fundament eines gesunden Volkes ist die Gemeinschaft artverwandter Stämme und Sippen und deren Fundament ist die normale, gesunde Familie.
Der Landesverband Baden-Württemberg veröffentlichte am 14.12.2022 einen Facebook-Beitrag über die untrennbare Verbundenheit von Ethnie und Volksbegriff:
Wir Nationaldemokraten setzen uns für den Erhalt des deutschen Volkes in seinem angestammten Siedlungsraum ein. […] Für uns ist nicht der Paß, sondern die Biologie entscheidend. Wir Nationaldemokraten unterscheiden zwischen dem Begriff der Bevölkerung und dem des Volkes. Während die Bevölkerung alle Menschen umfasst, die zu einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet leben, ist das Volk eine Abstammungs, Sprach- und Kulturgemeinschaft, die geschichtlich über Jahrhunderte gewachsen ist. Abstammung, Sprache und Kultur sind keine bloßen Sekundärtugenden, sondern Merkmale von Menschen und Völkern, die diese dauerhaft prägen. […] Während man die Staatsangehörigkeit theoretisch wechseln kann, bleibt man seinem Volk, in das man hineingeboren wird, ein Leben lang verbunden. Millionen Menschen nichtdeutscher Herkunft sind durch Einbürgerung mittlerweile deutsche Staatsbürger geworden – mit gleichen staatsbürgerlichen Rechten und P?ichten. Für uns Nationaldemokraten gehören sie aber weiterhin nicht zum deutschen Volk.
Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer teilte am 28.02.2019 auf Facebook einen Beitrag des WDR, in dem es um die Blutspendenunverträglichkeit europäischer Blutkonserven für Migranten ging. Dazu schrieb er:
Wir sagen es schon immer: Es kommt auf das #Blut an. #Deutschland #Europa #Weiss #Widerstand.
Der Kreisverband Köln postete am 26.12.2018 auf Facebook ein Foto mit der Aufschrift „Deutscher kann man sein, aber niemals werden!“ und unterstreicht damit, dass das Volk allein aufgrund der Ethnie bestimmt werde.
Insgesamt bestehen daher keine Zweifel, dass Grundlage der Politik der NPD weiterhin ein ethnischer Volksbegriff ist, der davon ausgeht, dass die Zugehörigkeit zur „deutschen Volksgemeinschaft“ nur durch Abstammung erworben werden kann.
Konsequenz des exkludierenden Charakters der „deutschen Volksgemeinschaft“ ist die Forderung der NPD nach umfassender rechtlicher Besserstellung aller Angehörigen dieser Gemeinschaft und die Abwertung des rechtlichen Status derjenigen, die dieser Gemeinschaft nicht angehören258.
So wird bereits im Parteiprogramm die Geltung der Grundrechte ausdrücklich nur auf alle Deutschen bezogen und die Anwendung des Solidarprinzips auf die Gemeinschaft aller Deutschen beschränkt. So seien mit familienunterstützenden Maßnahmen des Staates ausschließlich deutsche Familien zu fördern259. Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden260. Im 7. Kapitel des Programms „Sozialpolitik als nationale Solidarität“ wird gefordert, Ausländer aus dem deutschen Sozialversicherungswesen auszugliedern und einer gesonderten Ausländersozialgesetzgebung zuzuordnen. Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse sollen Ausländer nicht teilhaben dürfen261.
Im 10. Kapitel ihres Parteiprogramms unter der Überschrift „Deutschland den Deutschen“ legt die NPD dar, dass durch massenhafte Einbürgerungen das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht aufgeweicht und das Existenzrecht des deutschen Volkes infrage gestellt würden. Um dem entgegenzuwirken, sei das ursprüngliche, auf dem Abstammungsprinzip fußende Staatsbürgerschaftsrecht wiedereinzuführen. Die multikulturelle Gesellschaft habe zur Entstehung von Ausländerghettos und oftmals rechtsfreien Räumen geführt, in denen das Leben für viele Deutsche unerträglich geworden sei. Die NPD fordert daher eine gesetzliche Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer („Rückkehrpflicht statt Bleiberecht“). Integration sei Völkermord. Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen262.
Im 16. Kapitel „Bildung und Kultur“ spricht sich die NPD gegen die gemeinsame Unterrichtung deutscher und ausländischer Schülerinnen und Schüler aus, weil die Kinder von Ausländern mit ihren meist nur mangelhaften Deutschkenntnissen das Unterrichtsniveau absenkten und die Sprach- und Lesefähigkeit auch der deutschen Schüler beeinträchtigten. Die Abgrenzung der Schülerinnen und Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit263. Außerdem sei – so die Forderung im 18. Kapitel „Innere Sicherheit“ – die polizeiliche Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer“ neben der bisherigen Ausländer-Kriminalstatistik zu ergänzen. In diesem Zusammenhang befürwortet die NPD die Einführung einer deutschlandweiten, öffentlich einsehbaren Sexualstraftäter-Datei sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von Pädophilen264.
Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Belege dokumentieren, dass diese mit dem Grundsatz elementarer Rechtsgleichheit nicht vereinbaren Positionen von der NPD weiter vertreten werden.
So fordert etwa der Landesverband Berlin in seinem „Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin“ (2019) Politik zuerst für die Interessen der „ethnisch Deutschen“ und stellt dies als „Kern des politischen Wollens der NPD“ fest:
Seit ihrer Gründung 1964 mahnt die NPD und fordert, daß Politik zuerst für die Erfüllung der Interessen der ethnischen Deutschen gemacht werden muß. Dieser harte Kern des politischen Wollens der NPD ist für uns unverhandelbar.
In zwei aufeinanderfolgenden Abschnitten in der Kommentierung des Parteiprogramms „Was wir wollen“ (2018) mit den Überschriften „Nicht gleichartig – immer gleichwertig“ und „Menschenwürde“ stellt die NPD Überlegungen zu einer natürlichen Ungleichartigkeit der Menschen an und sieht speziell die Menschenwürde „ethnisch Deutscher“ gefährdet:
Aus den drei weltanschaulichen Säulen der NPD folgt, dass wir […] zur Anerkennung und Achtung der natürlichen Unterschiedlichkeit der Menschen gelangen.
Die natürliche Ungleichartigkeit aller Menschen begründet das Individuum und bildet einen sich nicht ausschließenden Gegensatz zur Gleichwertigkeit aller Menschen. Ungleichartigkeit und Gleichwertigkeit sind Bestandteile eines höheren Ganzen, der unantastbaren Würde des Menschen.
Unter Menschenwürde versteht die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) den Achtung gebietenden Wert, der jedem Menschen innewohnt und deswegen die jedem Menschen zukommende Bedeutung. Die Menschenwürde der ethnisch deutschen Menschen ist gefährdet, da ihre Identität, ihre Souveränität und ihre Solidarität beseitigt werden sollen.
Auch der „Völkische Flügel“, ein Zusammenschluss führender Funktionäre der NPD, dessen Gründung vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden Thorsten Heise initiiert wurde, sieht in der NPD „die Partei der ethnischen Deutschen“. In dem durch Masseneinwanderung, Überfremdung und zunehmende Beliebigkeit geprägten „Überlebenskampf des deutschen Volkes“ sei dies das zentrale Element nationaldemokratischer Grundhaltung, die auf dem lebensrichtigen Menschenbild basiere265.
Ronny Zasowk, Mitglied des Bundesvorstands, veröffentlichte am 18.10.2018 einen Beitrag unter dem Titel „Schützt unsere Kinder endlich vor Multikulti!“ auf der Homepage der NPD (www. npd .de), in dem er eine mit der Ethnie der Kinder begründete getrennte Unterrichtung von deutschen und „kulturell fremde[n]“ Schülerinnen und Schülern fordert:
Die NPD will einen anderen Weg gehen. Sie spricht sich seit Jahren dafür aus, dass kulturell fremde Ausländer getrennt von unseren deutschen Schülern unterrichtet werden. Das erspart uns letztlich viele ansonsten unvermeidbare Auseinandersetzungen und verhindert die massive Absenkung des Unterrichtsniveaus, die durch extreme sprachliche Defizite vieler Ausländerkinder und kulturelle Konflikte ausgelöst wird. Außerdem kann damit gewährleistet werden, dass die Ausländerkinder ihrer Kultur nicht entfremdet werden und eine Rückkehr in die Heimat gefördert wird.
Im „Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin“ von Anfang des Jahres 2019 erhob der Landesverband Berlin sozialpolitische Forderungen allein zugunsten „ethnische[r] Deutscher“:
- Bereitstellung von kostengünstigen Wohnungen in landeseigenen Immobilien für deutsche Familien!
- Schaffung von familienfreundlichen Wohnumfeldern!
- Einführung eines zinslosen Berliner Ehestandsdarlehens, dessen Tilgung sich mit jedem Kind verringert!
- kostenlose Kindergartenplätze für Deutsche!
- € 500 Kindergeld für jedes deutsche Kind!
Für den Landesverband Hamburg haben Personen, die nicht von Deutschen abstammen, kein Recht, die Bundesrepublik Deutschland politisch zu repräsentieren. Er hält es für unangebracht, wenn die deutsche Staatsangehörige Aygül Özkan zur Hamburger Bürgermeisterwahl antritt266:
amburger CDU-Anführer wollen Aygül Özkan
In Hamburg – immerhin ein d e u t s c h e s Bundesland – ist sie als Spitzenkandidatin für die nächste Bürgerschaftswahl vorgesehen; […]
Hätte eine Frau dieses Namens und dieser Religion, sie ist Muslimin, in der Türkei ein solches Amt, hielten wir das für angebracht. Aber wir sind hier in Deutschland!
[…] Wir wollen keine Hamburger Bürgermeisterin mit türkischen Wurzeln! Wir wollen ein deutsches Deutschland und ein deutsches Hamburg.
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 wird festgestellt, dass die Vorstellung der ethnisch definierten Volksgemeinschaft zu einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Missachtung von Ausländern, Migranten und Minderheiten führt267. Nunmehr vorgelegte Belege lassen erkennen, dass die rassistische, insbesondere antimuslimische, antisemitische und antiziganistische Grundhaltung der NPD sowie ihre ablehnende Haltung gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten wie transsexuellen Personen fortbesteht.
Die NPD legt ihrer Politik den sogenannten „Ethnopluralismus“ zugrunde. Diese Begrifflichkeit dient dazu, statt von verschiedenen „Rassen“ von Völkervielfalt zu sprechen und so den zugrundeliegenden Rassismus zu verschleiern268. Folge dieses Konzepts ist ein biologistischer Rassismus sowie eine ablehnende Haltung gegenüber jeglicher Form von Zuwanderung.
In der Kommentierung des Parteiprogramms „Was wir wollen“ bekennt sich die NPD zur Theorie des Ethnopluralismus:
Die NPD stellt ausdrücklich fest, dass sie sich zur Vielfalt der Völker als Träger der Kulturen bekennt und damit die Theorie des Ethnopluralismus vertritt.
Auch der Sachverständige Prof. Dr. Kopke hat in der mündlichen Verhandlung am 4.07.2023 bestätigt, dass die NPD ihren früheren Rassebegriff gegen einen vermeintlich modernen Kulturbegriff ausgetauscht hat. Das ändere jedoch nichts daran, dass ihr Kulturverständnis absolut zu setzen und als in sich geschlossene Kultur zu verstehen sei.
Am 15.10.2017 forderte die NPD auf ihrer Facebook-Seite „Deutschland den Deutschen, Europa uns Europäern.“ und verband dies mit einer Grafik mit dem Slogan „Gute Heimreise“. Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer sagte in seiner Neujahrsansprache 2019:
Deutschland und Europa werden geflutet. Geflutet von Personen die hier nicht hingehören und die auch kein Recht haben hier zu sein. Die Politik der offenen Grenzen ist eine Gefahr für unseren Kontinent, unser Land, unsere Art, Kultur, Rasse und nicht zuletzt für Leib und Leben. […] Gemeinsam für ein nationales, freies, weißes und souveränes Deutschland in Europa.
In einem Facebook-Eintrag vom 14.09.2019 verurteilte der Vorsitzende des Landesverbands Rheinland-Pfalz Markus Walter Politiker, die „Mischrassen“ befürworteten, durch Kommentierung eines Fotos:
Schaut Euch die Visage an. Das ist Multikulti im Endstadium: europäische Kopfform oben, untere Hälfte und Ohren 50% asiatisch, 20% arabisch, 30% negroid. Dieses Produkt kranker Hirne, die uns regieren, hat keinerlei Wurzeln, keine Heimat, kein Vaterland. Er mag schuld an seinen Verbrechen sein, die wirkliche Schuld tragen allerdings die volksfeindlichen Politiker, die genau diese Mischrassen befürworten – und die Wähler und Nichtwähler, die dafür sorgen, dass uns diese Antimenschen regieren.
Ausweislich eines Videomitschnitts seiner Rede ließ sich der Bundesvorsitzende der NPD Frank Franz auf dem Sommerfest der Partei am 16.06.2018 in Riesa dahingehend ein, das Land der Deutschen gehöre den Deutschen und er wolle nur weiße Gesichter sehen. Wörtlich führte er aus:
Aber warum kommen die Deutschen denn nicht auf die Idee zu sagen, das ist mein Land. Das haben meine Vorfahren aufgebaut. Wir haben dieses Land jahrhundertelang, jahrhundertelang gegen Fremde verteidigt. […] Heute stehen noch nicht mal Panzer an der Grenze. Der heutige Feind ist nicht zu sehen. Es muss uns überhaupt niemand von außen angreifen. Der Feind, liebe Freunde, der sitzt in unseren Städten. Der sitzt in unseren Häusern. Der Feind liegt in unseren Kreißsälen und nimmt uns unsere Heimat, ohne dass das deutsche Volk das überhaupt zur Kenntnis nimmt. […] Weil ich will, liebe Freunde, dass wir nicht irgendwann in irgendeinem Vielvölkerbrei aufgehen. […] Ich will, dass ich weiße Gesichter sehe, und ich will, dass das Land der Deutschen den Deutschen gehört.
Der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbands Rheinland-Pfalz Safet Babic schrieb in der „Deutschen Stimme“ in der Ausgabe Nr. 3/2019 unter dem Titel „Wissenschaftlich begründete ‚Vorurteile‘. Moderne Verhaltensgenetik bestätigt Unterschiede zwischen den Völkern“ über Intelligenzunterschiede zwischen Personen verschiedener Ethnien und eine vermeintlich höhere Aggressivität von arabischen und muslimischen Personen:
Der Schweizer Psychologe Jean Piaget (1896 – 1980) und seine Schüler führten in den letzten 80 Jahren weltweit über 1000 Untersuchungen bei über 100 Ethnien durch. Im Vordergrund stand dabei die Entwicklung der kognitiven Fähigkeiten. Dabei zeigte sich, daß in Afrika, Südamerika und im Nahen Osten nur ein Bruchteil der Bevölkerung zu logischen Schlußfolgerungen in der Lage war. […] Auch die durch zahlreiche Studien belegten Intelligenzunterschiede sprechen eine klare Sprache. Während Mittel- und Nordeuropäer einen durchschnittlichen IQ von 100 aufweisen, kommen Türken auf 89, Araber auf etwa 80, Schwarzafrikaner um die 70 und die negriden Buschmänner in Südwestafrika auf 52 Punkte. […] Auch die Neigung zur körperlichen Aggression scheint genetisch verankert. […] Nach einer neueren Studie aus Saudi-Arabien besitzen knapp 16 Prozent der Araber den Genotyp MAO-2R und damit mehr als dreißigmal so häufig wie Europäer! Die landläufige Meinung über die große Aggressivität der Araber ist damit nun auch wissenschaftlich belegt. […] Zudem wird bei den Arabern und anderen muslimischen Völkern durch die Vielehe, die der Islam ausdrücklich erlaubt, die soziale Konkurrenz und die entsprechende Siebung auf bestimmte Charaktereigenschaften massiv verschärft. Denn wenn ein wohlhabender Mann vier Frauen haben kann, dann gehen drei andere Stammesgenossen leer aus oder sie müssen auswandern oder fremde Frauen rauben. Aktuelle Entwicklungen werden damit wissenschaftlich nachvollziehbar. Deutschland und Europa sind aber nicht der passende Lebensraum für gefährliche Verhaltensweisen aus Wüste und Savanne, sowie deren kulturfremden Träger!
Als Reaktion auf den Amoklauf eines Somaliers in Würzburg teilte der Landesvorsitzende der NPD in Nordrhein-Westfalen Claus Cremer auf seinem Telegram-Kanal am 25.06.2021 ein Bild mit der Überschrift „BLACK KNIVES BETTER“, welches eine schwarze Person mit einem blutverschmierten Messer in der Hand in angriffsbereiter Pose zeigt. Darunter finden sich die Hashtags #Migrationtötet #blackknivesbetter #blackknivessplatter #blacklivesmesser.
Ein Beleg für den gegen Muslime gerichteten Rassismus findet sich im „Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin“ des Berliner Landesverbands der NPD Anfang 2019, in dem es heißt:
Deswegen sind viele sunnitische Fremde nicht nur bildungsfern, sondern ausgesprochen bildungsfeindlich. Die Bildungsfeindlichkeit hängt nicht selten mit einem durch die Haßprediger geschürten antideutschen Rassismus zusammen. Eine unbestimmte Zahl der Fremden besitzt keinerlei Ehrgefühl. […] Die von sunnitischen Haßpredigern oftmals mit ihrer Ideologie gerechtfertigte und geforderte Gewalttätigkeit ist gleichfalls ein Teil der kulturellen Identität dieser Fremden. […] Deswegen waren viele der Fremden in ihrer Heimat an Bürgerkriegsverbrechen beteiligt oder einfach nur wirtschaftlich kriminell aus barbarischer Tradition heraus.
Weitere Publikationen und Äußerungen belegen ihre fortbestehende antisemitische Grundhaltung. Im Grundsatzpapier der Jungen Nationalisten vom 14.05.2018 mit dem Titel „70 Jahre Israel – kein Grund zum Feiern!“ finden sich folgende Einlassungen:
Findig in Geldsachen wurde die jüdische Minderheit wohlhabend und einflussreich. Um die Assimilierung der Juden in ihren Gastländern zu verhindern, entwickelte sich die Idee, einen jüdischen Staat in Palästina zu etablieren. Finanziert von Bankiers wie Rothschild konnten osteuropäische Juden in den 1880er-Jahren in die damals noch osmanische Provinz Palästina einwandern.
Der stellvertretende Bundesvorsitzende Thorsten Heise schrieb in einem Begleitschreiben zu „Volk in Bewegung – Der Reichsbote“ (Ausgabe 1/2018):
Erschreckend, das wenn man die fünfhundert Familiennamen zusammenbringt, die unseren Planeten unter sich aufteilen, ein wesentlicher Teil der Namen dem „auserwähltem Volk“ zuzuordnen sind. Ich, als bodenständiger Familienvater mit Wald- und Wiesenwirtschaft ausschließlich für den Eigenbedarf, stellte mir Jahrzehnte die Frage, warum diese Finanzsubjekte mit unserem Planeten umgehen, als ob wir noch eine zweite Erde zur Verfügung hätten. Aber bei den Namen und der wandernomadischen Genprogrammierung dieser Familienverbände wird einem alles klar. Im Gegensatz zu unserer bäuerlich geprägten Ahnenschaft, die Jahrhunderte auf den selben landwirtschaftlichen Flächen sitzt und genau weiß, das sie Verantwortung für die Nachfahren hat, kennen wandernomadische Familienverbände diese Sorge für die Nachfahren nicht. Wenn eine Fläche abgegrast ist, zieht man eben weiter.
Der Vorsitzende des Landesverbands Rheinland-Pfalz Markus Walter beschrieb am 10.12.2018 in einem Facebook-Eintrag Juden als „ewige Antimensch[en]“:
Wenn es eine zionistische Regierung schafft, daß sich die weiße Bevölkerung gegenseitig abschlachtet, weißt Du, daß der EWIGE Antimensch die Strippen zieht! #NiewiederIsrael.
Dem Bundesvorsitzenden Frank Franz ist der Antisemitismus in der eigenen Partei bekannt, er bewertet diesen aber nur als „marginales Randthema“, denn „jeder muss sagen dürfen, was er denkt“269:
Es gibt einige Mitglieder, deren Meinung ich nicht zu 100 % teile. Und nicht jedes Mitglied wird meine Meinung zu 100 % teilen. Das ist in jeder Partei so und das stört mich auch nicht. Das Thema Antisemitismus ist aber ein marginales Randthema. Juckt mich nicht. Ich halte sehr viel von Meinungsfreiheit und jeder muss sagen dürfen, was er denkt.
in diffamierender Weise beschrieb der stellvertretende Bundesvorsitzende Thorsten Heise in einem Facebook-Eintrag vom 12.07.2018 Sinti und Roma, denen er pauschal abspricht, zum deutschen Volk gehören zu können:
Es ist ja sehr schön zu lesen, dass Sinti und Roma nun auch schon zum Deutschen Volk gehören. Auf diese Weise werden wieder unsere Kriminalstatistiken gefälscht, anhand derer uns linke Gutmenschen weißmachen wollen, Deutsche seien genauso kriminell wie eingewanderte Ausländer. […] So sehr, dass sich die nächste Generation dieser Sinti und Roma Familien sicher schon mit der Erweiterung ihrer kulturellen Bereicherung beschäftigen.
Die Jungen Nationalisten Sachsen stellten am 20.10.2018 auf ihrer Facebook-Seite transsexuelle Personen als „Abnormalität“ dar:
Am 19.10.fand in Eilenburg eine Protestaktion gegen die Normalisierung von Abnormalitäten statt. Stellvertretend wurde dafür eine Transvestiten-Show im Bürgerhaus von Eilenburg ausgesucht.
Gleichstellung heißt heute in erster Linie Gleichmacherei!
Was über tausende Jahre geschlechtsspezifisch aufgeteilt war in typisch Männliches und typisch Weibliches, ist passé. Innerhalb weniger Jahrzehnte wurde die Bedeutung und die Wahrnehmung von Mann und Frau durch das lebensfeindliche Gender-Programm nachhaltig verändert. Was einst galt, hat keine Bedeutung mehr. „Gleichstellung“ wurde nunmehr als fest verbindliche Grundforderung in das Regierungsprogramm etlicher Staaten mit aufgenommen. Es geht aber hierbei gar nicht vorrangig um die Frage der Wertigkeit von Mann und Frau, sondern es wird vielmehr die Vielfalt und die Unterschiedlichkeit zwischen Menschen und Geschlechtern aberkannt. Was die Naturwissenschaft einst erkundet und bestimmt hat, hat für die Fanatiker des Gender Mainstreaming keine Bedeutung und ist für ihre verwirrte Lehre irrelevant.
Weitere Belege bestätigen die Überordnung der „Volksgemeinschaft“ gegenüber dem Einzelnen und seinen Rechten.
Das Bundesvorstandsmitglied der NPD Ronny Zasowk beschrieb in mehreren Beiträgen – am 9.01.2019 auf der Homepage der NPD (www. npd .de) und am 10.01.2019 auf der Homepage des Berliner Landesverbands (www. npd-berlin .de) – den Vorrang des „Volkes“ als Mittelpunkt der Politik der NPD:
Wir Nationaldemokraten sehen das grundsätzlich anders. Für uns steht das Volk im Mittelpunkt unserer Politik. Unser Ziel ist der Erhalt unseres Volkes, es geht uns also darum, das deutsche Volk vor inneren und äußeren Gefahren zu bewahren. […] Wir sagen Ja zur Volksgemeinschaft, weil sie den Einzelnen schützt, aber auch in die Lage versetzt, seinen Beitrag zum Wohle der Gemeinschaft zu leisten.
Der Landesverband Berlin beschrieb in seinem „Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin“ auf seiner Homepage Anfang 2019 die „Volksgemeinschaft“ als „höheres Ganzes“:
Der einzelne Mensch und menschliche Gruppen sind kein sich ausschließender Gegensatz, sondern Teile eines höheren Ganzen, eines bewußten sozialen Gefüges, der Volksgemeinschaft. Eine Volksgemeinschaft funktioniert nur, wenn eine Mehrheit von Einzelmenschen den frei gebildeten und bewußten Willen besitzt, als Volksgemeinschaft zu leben. Einzelmensch und menschliche Gemeinschaften bedingen sich beide. Der Einzelne muß sich in seiner Gemeinschaft selbst wiederfinden, so wie die Gemeinschaft den Einzelnen als wertvollen Bestandteil unbedingt benötigt. Er kann seine Freiheit nur innerhalb der Freiheit des Ganzen finden.
Der Landesverband Brandenburg teilte am 6.02.2019 auf Facebook einen Beitrag der Facebook-Seite „Der Nordische Gedanke“ und kommentierte diesen mit den Worten „Wir sind das Volk! Wir sind Europa!“. Das Volk wird als „Naturgebilde im Pflanzengarten der Menschheit“ und als „Ur-Kunde“ dargestellt:
Unendlich und zeitlos, tief wie das Meer ist Volkheit. Unendlich und unsterblich sind auch wir, die wir Teil sind dieser unfaßbaren, unwägbaren Kraft, die aus unversieglicher Quelle fließt, sich in kurzer Welle des Einzellebens erhebt und dennoch bleibt im höheren ewigen Ganzen: Im Volk. Hier sind wir geborgen und kräftig zum Werk. Hier wissen wir vom Leben, denn die dunklen Stimmen des Blutes sind das Leben selbst. Sie sagen, woher aus grauer Vorzeit wir kommen. Hier sind wir zukunftsgespannt, wie der Bogen auf sein Ziel. Volk ist Leben aus Gottes Schöpferhand, ist Naturgebilde im Pflanzengarten der Menschheit. Es ist Ur-Kunde. In seinem Gesicht steht geschrieben, was wir sind, was wir vom Leben zu erwarten haben. Deshalb ist es groß in seiner Schönheit und Kraft. Groß und reich ist ein Volk, das in sich hat die Vielfalt des Wesens. Riesig aber ist das Volk, das seine Vielfalt zu fassen vermag in die Einheit. Hier wächst wahre Menschheit: Natur und Geist im Ring beschlossen.
Auch für die Jungen Nationalisten sind das Volk und die „Volksgemeinschaft“ und nicht der einzelne Mensch zentraler Bezugspunkt des politischen Handelns. Unter der Rubrik „Standpunkte“ fordern sie auf ihrer Homepage junge-nationalisten .de, abgerufen am 7.03.2019, eine Wende hin zu „völkischem Bewusstsein“:
Wir sind die autochthone Jugend Europas und damit zum Erhalt unserer Lebensweise und des Fortbestands unserer Völker verpflichtet. Als Nationalisten inmitten des Kontinents kämpfen wir um unser Selbstbestimmungsrecht. In Zeiten des Suizids der dekadenten, blinden und scheinbar völlig seelenlosen Massen bilden wir bundesweit die Idealisten von morgen aus. […] Diese Wende, hin zu Rechtstaatlichkeit und völkischem Bewusstsein, wird nicht alleine durch Wahlen, sondern vielmehr durch Gegenkultur und das Wirken in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen eingeläutet. Wir sind angetreten, um unsere Nation und unser Erbe vor dem Untergang zu bewahren.
Die „Volksgemeinschaft“ gebe jungen Leuten Identität und Wertorientierung:
Ziel einer gesunden und zukunftsfesten Politik muss es sein, dass die Jugend Perspektiven für sich selbst und ihre Heimat hat. Eine ordentliche Ausbildung, die es ermöglicht aus eigener Kraft zu leben und sich und seiner Familie etwas aufzubauen. Dies eingebettet in unsere arteigene Kultur in einer Volksgemeinschaft, die jungen Leuten erst wieder Identität und Werteorientierung geben kann.
Die hiergegen seitens der NPD geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
Die NPD hält einen Verstoß des ethnischen Volksbegriffs gegen die Menschenwürde für abwegig; es handele sich bei diesem vielmehr um das tradierte Kernelement des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. Sie bekenne sich zur „Vielfalt der Völker als Träger der Kulturen“, die sich durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen unterschieden, und beziehe sich mit ihrem Volksbegriff auf Herder, der Völker als kulturelle Größen begreife und dessen Volksbegriff nicht rassisch konstruiert sei. Außerdem mache das Parteiprogramm deutlich, dass die NPD nicht von einer völlig homogenen Volksmasse ausgehe.
Die „Volksgemeinschaft“ stelle kein Zwangskollektiv dar, sondern das Idealbild einer möglichst harmonischen Gesellschaftsordnung, die „Klassenschranken, Standesdenken und Klassenkampf“ entgegenwirke. Es sei dem Einzelnen freigestellt, ob er sich als Teil der „Volksgemeinschaft“ begreife und an dieser mitwirken wolle; die Menschenwürdegarantie werde hiervon unabhängig gewährleistet. Wenn das Parteiprogramm formuliere, „die Grundrechte müssen in unserem Land für jeden Deutschen, ungeachtet seiner politischen Einstellung, Gültigkeit besitzen“270, führe dies nicht zu einer Grundrechtsexklusion von Ausländern.
Die von den Antragstellern vorgelegten Belege hält die NPD für per se ungeeignet, weil sich ihr Beweiswert weitgehend in der Feststellung erschöpfe, dass die NPD am ethnischen Volksbegriff festhalte, der aber gerade nicht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe.
Die NPD wiederholt damit im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem zweiten gegen sie gerichteten Verbotsverfahren. Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag zum tradierten Staatsangehörigkeitsrecht, zum Aufsetzen auf dem Volksbegriff Herders und zur Interpretation des Begriffs der „Volksgemeinschaft“271. Die insoweit von der NPD in Bezug genommenen Quellen lagen ebenfalls schon im vorausgegangenen Verbotsverfahren vor und waren Gegenstand der dortigen Entscheidungsfindung.
Der Zweite Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 17.01.2017 dargelegt, dass durch das Verteidigungsvorbringen der NPD das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und entwürdigender Ungleichbehandlung nichtdeutscher Personen und Gruppen nicht infrage gestellt wird272. Darauf wird verwiesen. Danach steht den Einwendungen der NPD insbesondere entgegen, dass die von ihr vertretenen Ausgrenzungen und Rechtsverweigerungen etwa bezogen auf Rückführungen ohne Rücksicht auf die Situation im Heimatland, das Recht auf Eigentumserwerb oder die Trennung von Ausländern und Deutschen im Schulunterricht über die durch die Staatsangehörigkeit veranlassten Differenzierungen hinausgehen und keineswegs nur die dadurch vermittelten Bürgerrechte betreffen. Außerdem ist der durch die NPD vertretene Volksbegriff verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Das Volk, von dem gemäß Art.20 Abs. 2 Satz 1 GG die Staatsgewalt ausgeht, wird „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 GG gleichgestellten Personen“ gebildet273. Für die Volkszugehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes ist demgemäß die Staatsangehörigkeit und nicht eine ethnische Zugehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt es das Grundgesetz dem Gesetzgeber, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Die Auffassung der NPD, der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts streng an das Abstammungsprinzip gebunden, findet im Grundgesetz keine Stütze. Erst recht verkennt die Auffassung der NPD, durch die Einbürgerung könne die Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht vermittelt werden, die verfassungsrechtlichen Vorgaben274. Darüber hinaus rechtfertigt das Fehlen der Staats- oder Volkszugehörigkeit weder die gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßende Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit noch die Verächtlichmachung und Diffamierung von Minderheiten.
Soweit die NPD ergänzend vorträgt, die Aussage des Parteiprogramms zur Geltung der Grundrechte für jeden Deutschen rechtfertige nicht die im Urteil vom 17.01.2017 gezogene Schlussfolgerung auf einen rechtlich abgewerteten Status aller der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehörigen Personen und Gruppen, führt dies in die Irre. Die Einschätzung, dass das Parteiprogramm auf einen abgewerteten Status aller zielt, die der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ im Sinne der NPD nicht angehören, beruhte nicht auf einer einzelnen Aussage, sondern auf einer umfänglichen Auswertung des Programms in seiner Gesamtheit275. Erst diese Gesamtbetrachtung führte zu dem Schluss, dass die NPD ein Konzept demütigender Ungleichbehandlung von „ethnisch Nichtdeutschen“ vertritt276.
Die NPD missachtet weiterhin das Demokratieprinzip. Ihr fortgeltendes Parteiprogramm sowie sonstige, ihr nach der Verbotsentscheidung zurechenbare Publikationen und Äußerungen führender Parteifunktionäre sind mit dem Demokratieprinzip im Sinne des Art.20 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar.
Die NPD fordert in ihrem Parteiprogramm die „Einheit von Volk und Staat“253. Das Postulat „Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus“277 spricht dafür, dass die NPD den Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als Kernelement des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht anerkennt. Denn die von der NPD vertretene ethnische Definition der „Volksgemeinschaft“ hat denknotwendig den Ausschluss derjenigen aus dem demokratischen Prozess zur Folge, die dieser Gemeinschaft nicht angehören. Da Eingebürgerte aus der Sicht der NPD nicht zur „Volksgemeinschaft“ gehören, sind sie auch nicht zur „Volksherrschaft“ berufen. Entsprechend ist in einem durch die „Einheit von Volk und Staat“ geprägten Nationalstaat im Sinne der NPD für die freie und gleiche Beteiligung „ethnisch Nichtdeutscher“ an der politischen Willensbildung – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – kein Raum278. Außerdem fordert die NPD die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der „Volksgemeinschaft“ orientierten Nationalstaat279, ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll280. Dieses Parteiprogramm gilt fort; dass sich die NPD davon distanziert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten neuen Belege dokumentieren ebenfalls, dass die NPD an der Beschränkung demokratischer Mitwirkungsrechte auf die Angehörigen der „Volksgemeinschaft“ unabhängig von der Staatsangehörigkeit festhält. Zudem macht sie das bestehende parlamentarische System verächtlich und ruft zu dessen Überwindung auf. Die dagegen erhobenen Einwendungen gehen fehl.
Das Mitglied des Bundesvorstands Ronny Zasowk veröffentlichte im Januar 2019 einen Beitrag auf den Homepages des Berliner Landesverbands (www. npd-berlin .de) und der NPD (www. npd .de), der die aus seiner Sicht notwendige Unterscheidung zwischen „Volk“ und „Bevölkerung“ beschreibt:
Dieses Volk ist aber keine beliebig austauschbare Masse. Zum Volk gehört man, wenn man in diesen hineingeboren wird. Völker unterscheiden sich durch Abstammung, Sprache, Geschichte und den kulturellen Ausdruck. Sie sind daher stabile Gemeinschaften, die sich durch eine emotionale Verbundenheit auszeichnen. Zur Bevölkerung oder zur Gesellschaft mag man gehören, wenn man zufällig in Deutschland lebt.
Diese und weitere Äußerungen zum Konzept der ethnischen Volksgemeinschaft belegen, dass die NPD den Anspruch aller Staatsangehörigen auf gleichberechtigte Teilnahme an der politischen Willensbildung als Kernelement des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht akzeptiert.
Sie lehnt zudem das bestehende parlamentarisch-repräsentative System ab und zielt auf eine kontinuierliche Destabilisierung der bestehenden staatlichen Ordnung. Die für die Zeit nach dem 17.01.2017 vorgelegten Belege dokumentieren, dass die Feststellungen des Gerichts in der Verbotsentscheidung, wonach die Ablehnung des parlamentarischen Systems durch die NPD über eine bloße Kritik der „herrschenden politischen Klasse“ hinausgehe und sich gegen dieses System als solches richte, weiterhin Gültigkeit haben281.
Der Bundesvorsitzende Frank Franz bezeichnete in einer Rede auf der Bundesvertreterversammlung zur Europawahl am 21.11.2018, deren Videomitschnitt auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht wurde, die Mitglieder der Bundesregierung als „Verbrecher“:
Liebe Freunde, wir werden nicht von Idioten regiert, denn bei Idioten könnte man ja noch annehmen und es ihnen zugute halten, dass sie es nicht besser wüssten. […] Dann sind das keine Idioten, sondern das sind Verbrecher!
Diese Auffassung teilte das damalige Parteimitglied Karl Richter, bis zum Jahr 2014 stellvertretender Vorsitzender der NPD und Landesvorsitzender in Bayern und bis zum Jahr 2020 für die NPD Mitglied im Münchner Stadtrat, in einem Beitrag mit dem Titel „Wir müssen der Hecht im Karpfenteich sein!“ in der Zeitschrift „Deutsche Stimme“, Ausgabe Nr. 1/2019, in dem er forderte, die Bundesregierung müsse wegen ihrer Politik zur Rechenschaft gezogen werden:
Weil wir keine Regierung haben, die deutsche Interessen vertritt. Die im Gegenteil, alles, aber auch wirklich alles tut, um unser Volk zu schädigen und seine Zukunftsperspektiven zu schmälern. […] Das ist der Grund – einer von zahllosen im übrigen, warum es höchste, allerhöchste Zeit wird, die Merkel-Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Streng rechtsstaatlich natürlich. […] die Bundesregierung […] eine Ansammlung deutschfeindlicher Überzeugungstäter.
Diese Ansicht vertrat Karl Richter auch in einem Facebook-Eintrag vom 14.04.2018:
[…] wo eine beispiellos bösartige, beispiellos unfähige Politikerkaste den Karren vorsätzlich und ohne jede Heimlichtuerei gegen die Wand fährt -. Was mich in solchen Momenten hochhält: die Gewißheit, daß für alles – ALLES – demnächst Rechenschaft eingefordert wird. Und nichts, nichts wird vergessen.
Der Zurechnung dieser Aussagen lässt sich nicht entgegenhalten, dass Karl Richter seit dem Jahr 2020 nicht mehr Mitglied der NPD ist, da er sich in den Jahren 2018 und 2019 noch als Mitglied der NPD äußerte. Diese hat sich die erstgenannte Ausführung durch Veröffentlichung in der „Deutschen Stimme“ zu eigen gemacht; dem Facebook-Eintrag ist sie, soweit ersichtlich, nicht entgegengetreten.
Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer erklärte am 31.05.2018 auf dem sozialen Netzwerk Instagram, dass
[…] nicht nur Merkel weg muss, sondern alle Vertreter dieses korrupten Regimes.
Mehrere Funktionäre der NPD bedienen sich zudem einer Freund-Feind-Semantik. Der stellvertretende Bundesvorsitzende Ronny Zasowk ordnete am 14.03.2018 auf seiner Facebook-Seite die „politische Klasse“ als „Feind“ ein:
Unser Feind ist nicht der Ausländer, sondern die politische Klasse, die unser Land gegen unseren Willen überfremdet und Konflikte sowie Kriminalität importiert.
Der Vorsitzende des Kreisverbands Erzgebirge Stefan Hartung äußerte in einem Facebook-Eintrag vom 26.08.2018 auf der Facebook-Seite des sächsischen Landesverbands der NPD:
Wer noch nicht begriffen hat, dass wir uns im Kriegszustand befinden und es langfristig um die Liquidierung all dessen geht, was deutsch ist – also von der Kultur über die Sprache bis hin zu uns deutschen Menschen – der ist nicht nur ein Volltrottel, sondern Gegner. Es gibt für mich nur noch schwarz oder weiß – Freund oder Feind.
Diese Aussagen muss sich die NPD zurechnen lassen. Zwar handelt es sich bei Stefan Hartung als Kreisverbandsvorsitzendem nicht um einen Parteifunktionär der ersten Reihe. Allerdings hat sich die NPD seine Aussage durch die Verbreitung auf der Facebook-Seite des Landesverbands Sachsen zu eigen gemacht.
Die Jungen Nationalisten Sachsen bezeichneten Politiker in einem Beitrag mit dem Titel „Die Blutnacht von Chemnitz und ihre Folgen“ vom 28.08.2018 auf der Homepage der Jungen Nationalisten als „Verräter unseres Volkes“, die sie zur Rechenschaft ziehen wollten:
Packen wir die Verräter unseres Volkes am Kragen. Schlagen wir der Verlogenheit ins Gesicht und helfen dem Nachbarn und den einfachen Menschen dort draußen.
In einem weiteren Beitrag auf der Homepage der Jungen Nationalisten vom 14.07.2019 unter dem Titel „Schwarze Kreuze – kein deutsches Opfer wird vergessen!“ forderten diese, dass „diese Gestalten“ – gemeint sind Politiker – sich dafür „juristisch zu verantworten haben, was sie unserem Volk antaten“.
Der damalige Landesvorsitzende in Bayern Sascha Roßmüller kommentierte den Amoklauf eines Somaliers in Würzburg im Juni 2021 in einem Facebook-Beitrag, indem er die Anklage der ehemaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel forderte. Dieser Beitrag wurde am 26.06.2021 auf der Facebook-Seite des sächsischen Landesverbands der NPD geteilt:
Es wäre angebracht, Frau Merkel neben dem seit 2015 in Deutschland befindlichen somalischen Allahu Akbar-Messerstecher aus Würzburg wegen Beihilfe auf der Anklagebank Platz nehmen zu lassen.
Diese pauschalen Äußerungen reichen über eine zugespitzte Kritik an der Politik oder an einzelnen handelnden Politikerinnen und Politikern hinaus und stellen das parlamentarisch-repräsentative System im Sinne des Grundgesetzes grundsätzlich zur Disposition.
Letzteres wird dadurch bestätigt, dass die NPD die Abschaffung des bestehenden politischen Systems fordert, ohne zugleich offenzulegen, auf welchem Weg der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft in dem von ihr angestrebten „Nationalstaat“ sichergestellt werden soll282.
Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer äußerte insoweit in einem Interview, das am 31.08.2018 auf dem YouTube-Kanal „Abakus News“ veröffentlicht wurde:
Also wir sind der Auffassung, dass dieses System, so wie es zurzeit ist, überwunden werden muss und mit einem neuen nationalstaatlichen, deutschfreundlichen System ersetzt werden soll. […] Wir sind ausgesprochene Systemkritiker und wir lehnen auch das System als Gänze ab.
In einem Artikel des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbands Rheinland-Pfalz Safet Babic in der „Deutschen Stimme“, Ausgabe Nr. 2/2019, zitierte dieser seinen Landesvorsitzenden Markus Walter mit der Forderung, das bestehende System zu überwinden:
Die Demonstrationen in Kandel halten in der Pfalz die Zündflamme am Brennen, die nötig sein wird, um im entscheidenden Moment das Lauffeuer zu entzünden, das diesem System gebührt.
In Wahlkämpfen wirbt die NPD damit, nicht nur eine alternative Politik, sondern eine fundamentale Systemalternative anzubieten283. Unterstrichen wird dies durch ein Interview des Bundesvorsitzenden Frank Franz in der Zeitschrift „Deutsche Stimme“, Ausgabe 8/2021:
Wir beteiligen uns auch an Wahlen, aber das ist für uns kein Selbstzweck, sondern wir denken langfristiger, weil wir überzeugt davon sind, dass der Zeitpunkt kommen wird, an dem die Verhältnisse kippen werden. Dafür stehen wir bereit, aber auch dafür bedarf es eines gewissen Unterbaus, wie ihn Abgeordnete und Fraktionen darstellen, auch auf kommunaler und Landesebene.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit die NPD erklärt, erfolgte Einbürgerungen zwar wegen des von ihr vertretenen Abstammungsprinzips für falsch zu halten, sie aber rechtlich nicht infrage zu stellen, relativiert dies das Konzept der „Volksgemeinschaft“ nicht. Danach handelt es sich bei eingebürgerten „ethnisch Nichtdeutschen“ um Personen, die nicht zur „Volksgemeinschaft“ gehören und deshalb auch nicht zur demokratischen Teilhabe berufen sind. Dass die NPD trotzdem bereit wäre, eingebürgerten Personen die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte dauerhaft zuzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
Soweit die NPD behauptet, die Kritik an Politikern im Allgemeinen und der Regierung im Besonderen beinhalte keine Verächtlichmachung des parlamentarischen Systems, sondern stelle lediglich eine zulässige Ansicht im politischen Meinungskampf dar, die auch in überspitzter oder polemischer Form hingenommen werden müsse, bleibt außer Betracht, dass die pauschale Qualifizierung von Politikerinnen und Politikern als „Verbrecher“ oder „Verräter“ regelmäßig mit der Systemfrage und der Forderung nach Abschaffung des bestehenden parlamentarischen Systems verbunden wird.
Die Bezugnahme auf einzelne Passagen aus dem Parteiprogramm und einzelne Beschlüsse des Parteivorstands der NPD relativiert das exkludierende Konzept der ethnischen „Volksgemeinschaft“ und die Verächtlichmachung des parlamentarischen Systems einschließlich der Forderung nach seiner Überwindung in keiner Weise. Soweit die NPD schließlich geltend macht, überzogene Einzeläußerungen seien als Wahrnehmung berechtigter Interessen in dem gegen sie gerichteten „Vernichtungskampf“ anzusehen, begründet dies keine Zweifel an ihrer Ablehnung der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes.
Anknüpfend an die Feststellungen im Urteil vom 17.01.2017 zeigen die von den Antragstellern nunmehr vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus auf.
Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17.01.2017 dargelegt hat, bestand bei der NPD zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus284. Insbesondere das Verständnis und die Bedeutung der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ als Zentrum des politischen Handelns stellten eine zentrale Gemeinsamkeit der politischen Konzepte der NPD und der NSDAP dar. Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der Exklusion jüdischer Menschen entsprach die Definition der „Volksgemeinschaft“ in Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP exakt den damaligen Vorstellungen der NPD285. Sowohl das Konzept der „Volksgemeinschaft“ als auch die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung ließen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kamen das Bekenntnis zu und die Glorifizierung von Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der NPD mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentierten. Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der NPD und der NSDAP ergab sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die NPD286.
Daran hat sich nichts geändert. Neben der fortgeltenden Programmatik dokumentieren die in diesem Verfahren vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus.
Dazu zählt ein Artikel des ehemaligen sächsischen Landtagsabgeordneten Jürgen Gansel in der „Deutschen Stimme“, Ausgabe Nr. 7/2018, unter dem Titel „Der antideutsche Kulturbruch und seine Folgen – Eine Abrechnung mit 50 Jahren 68er-Bewegung und ihrem Marsch durch die Institutionen“, in dem er die gegenwärtige Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit als „Schuldneurotisierung“ qualifiziert:
Wer ein Volk zerstören will, muß dessen Gemeinschaftsbewußtsein auslöschen, den identitätsbildenden Kraftstrom seiner Geschichte versiegen lassen, nachwuchsfeindlichen Hedonismus kultivieren und Massenzuwanderung idealisieren. […] Mit der scheinhumanitären Phraseologie von Demokratisierung und Emanzipation ging es um die Zerstörung deutscher Geistes- und Erziehungstraditionen, die Auslöschung des Geschichts- und Nationalbewußtseins, die Rehabilitierung des Marxismus, den Abbau aller natürlicher Autoritäten, die Diskreditierung der klassischen Familie als Keimzelle der Volksgemeinschaft, die Propagierung schrankenloser Selbstverwirklichung, die Durchsexualisierung des Alltagslebens, die Verächtlichmachung des abendländischen Kunst- und Kulturbegriffs, die Verteufelung des Soldatentums und die Schuldneurotisierung der Deutschen durch eine inquisitorische Vergangenheitsbewältigung.
Ebenfalls in der „Deutschen Stimme“, Ausgabe Nr. 2/2019, wurde ein Interview mit der US-amerikanischen Holocaust-Leugnerin Carolyn Emerick unter dem Titel „Wenn man etwas liebt, muß man es beschützen!“ abgedruckt, in dem diese gleichfalls den „Schuldkult“ als „Volksverhetzung gegen uns“ kritisierte:
Ich erkannte, daß in den USA die Geschichte der Sklaverei dazu instrumentalisiert wird, die heutigen Weißen zu Sklaven des Schuldkults zu machen. Dasselbe geschieht den Engländern mit Blick auf den Kolonialismus und nicht anders ergeht es den Deutschen hinsichtlich des Zweiten Weltkriegs. Es ist das gleiche Muster. Hier liegt ein systematisches und institutionalisiertes Schema der Volksverhetzung gegen uns vor.
Am 27.01.2017 veröffentlichte Jan Jaeschke „aus aktuellem Anlass“ (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus) auf Facebook ein Bild mit folgendem Zitat des Geschichtsrevisionisten Günter Deckert:
Ich kann „Auschwitz“ und „Befreiung“ nicht mehr hören! Das andere Deutschland.
Diese Aussage ist der NPD zuzurechnen, weil es sich bei Jan Jaeschke um einen heutigen Landesvorsitzenden handelt, der zum Zeitpunkt der Äußerung als Pressesprecher des Kreisverbands Rhein-Neckar auf regionaler Ebene für die NPD tätig war.
Der Landesverband Berlin bewertete die Zuschreibung historischer Verantwortung gegenüber den Deutschen in seinem „Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin“ (2019) als „rassistische Diffamierung“ und forderte die „Entfernung der sogenannten Stolpersteine und Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen den antideutschen Rassismus“:
Den Deutschen als ethnischer Gruppe vorzuwerfen, sie hätten wegen angeblicher oder tatsächlicher politischer Fehlentscheidungen eine besondere historische Verantwortung, ist eine rassistische Diffamierung, die geächtet werden muß. Zur Lösung der Probleme – unser Vorschlag auf streng rechtsstaatlicher und demokratischer Grundlage lautet:
Rückbau von Bauten mit antideutscher Symbolik und Verweigerung von Baugenehmigungen für Bauten mit antideutscher rassistischer Ausrichtung, Entfernung der sogenannten Stolpersteine und Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen den antideutschen Rassismus!
Das Bundesvorstandsmitglied Ronny Zasowk begründete in einem Beitrag auf seiner Facebook-Seite vom 26.01.2017 sein Fernbleiben von einer Gedenkminute für einen verstorbenen Holocaust-Überlebenden in der Cottbuser kommunalen Vertretungskörperschaft mit der Notwendigkeit einer Überwindung des „Schuldkultes“:
In der Stadt Cottbus bekommen es die Fraktionen der etablierten Parteien nicht hin, ein würdiges Gedenken für die Opfer des Bombenangriffs auf Cottbus durchzuführen, der sich am 15.02.zum 72. Mal jährt. Dazu brauchte es die NPD, die dieses Gedenken seit dem Jahr 2009 öffentlich begeht, was aber wiederum zu buntem und damit zutiefst pietätlosem Protest seitens der Rathausspitze und der übrigen Stadtverordnetenfraktionen führte. Beispielhaft sei hierzu der heutige Aufruf „Cottbus bekennt Farbe“ genannt, der das geistige und moralische Niveau der Initiatoren dieser Aktion deutlich erkennen lässt. Es ging mir bei der demonstrativen Nichtteilnahme nicht um den Verstorbenen, den ich – wie wohl die meisten anderen Stadtverordneten auch – übrigens gar nicht kannte. Es geht mir darum, deutlich zu machen, dass mit diesem Schuldkult 72 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs endlich mal Schluss gemacht werden muss. Ich halte es da mit Martin Walser, der schon 1998 in der Frankfurter Paulskirche deutlich machte, dass die Geschichte nicht als „jederzeit einsetzbares Einschüchterungsmittel oder Moralkeule“ eingesetzt werden sollte. Auch ist es nicht hinnehmbar, dass hier ganz offensichtlich Opferhierarchien geschaffen werden sollen. Verstorbenen Juden wird mit betretener Miene und Krokodilstränen gedacht – am 15. Februar, dem dunkelsten Tag der Cottbuser Stadtgeschichte wird hingegen eine bunte Party veranstaltet, die eher etwas mit Beerdigungszeremonien aus Schwarzafrika zu tun hat als mit angemessenem Gedenken der vielen Cottbuser Opfer.
Claus Cremer, Vorsitzender des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der NPD, veröffentlichte am 27.10.2018 auf Instagram ein Bild einer Karte des Großdeutschen Reichs und kommentierte dieses unter Bezugnahme auf die bevorstehende Zeitumstellung Ende Oktober mit den Worten:
Heute Nacht wird die Zeit zurückgedreht. Leider nur um eine Stunde….
Im März 2019 veröffentlichte er auf Instagram die Zeichnung eines SA-Sturmführers, die er mit den Worten „Richtig bleibt richtig. #Widerstand #Deutschland #Volk #Vaterland #Heimat #Europa #Freiheit“ kommentierte.
Der Landesverband Schleswig-Holstein verdeutlichte in einem Facebook-Eintrag vom 03.10.2019 auch die Ablehnung der Oder-Neiße-Grenze:
Das ganze Deutschland soll es sein, denn Deutschland ist größer als die BRD!
Heute feiert das System den Tag der Deutschen Einheit, aber die Deutsche Einheit ist noch lange nicht vollendet.
Fürwahr die ehemalige „SBZ“ und spätere DDR wurde in die BRD eingegliedert. Bei diesen Gebieten handelt es sich allenfalls um Mitteldeutschland, obwohl dieses genau genommen auch fehlerhaft ist und nicht um Ostdeutschland, wie das System und dessen Medien den unbedarften BRD Bürger weismachen möchte.
Ostdeutschland, das ist der wahre deutsche Osten und damit sind die deutschen Reichsgebiete östlich von Oder und Neiße gemeint! Diese Gebiete wurden dem Deutschen Volke wider allen Völkerrecht geraubt. […] Niemals hat das „Deutsche Volk“ in freier Selbstbestimmung auf die deutschen Gebiete, die östlich von der Oder und der Neiße liegen verzichtet! Jeder Verzicht ist Verrat, „Welche Hand müsste nicht verdorren, die solche Verträge (wie die Ostverträge Willy Brandt und Kohl den 2 plus 4 Vertrag) unterschrieben haben, die den Verzicht der deutschen Ostgebiete zum Inhalt haben. 74 Jahre nach der Kapitulation hat Deutschland seine staatliche Einheit immer noch nicht wiedererlangt.
In einem weiteren Facebook-Beitrag vom 01.09.2020 sah der Landesverband Hamburg die Schuld am Kriegsausbruch bei Polen:
Was auch immer 1939 in Gleiwitz geschah – Kriegsanlässe gab es für die deutsche Seite genügend. […] Auf den letzten Vermittlungsvorschlag Hitlers kurz vor Ausbruch des Krieges reagierte die polnische Seite dann mit Generalmobilmachung – was praktisch einer Kriegserklärung gleich kam. […] Nach der siegreichen Beendigung des Polenfeldzuges erfolgte von deutscher Seite ein Friedensangebot an England und Frankreich, verbunden mit der Bereitschaft sich aus Polen wieder zurückzuziehen (!), abgesehen von einem schmalen Korridor zu den deutschen Ostgebieten. Erst durch die Ablehnung dieses Friedensangebotes wurde aus dem territorial begrenzten Konflikt zwischen Deutschland und Polen ein Weltkrieg. Wenn der II Weltkrieg also mit einer Lüge begann, dann war es die, daß er allein von deutscher Seite ausgelöst wurde.
Am 8.05.2019 veröffentlichte der ehemalige Parteivorsitzende Udo Voigt einen Facebook-Eintrag mit dem Schriftzug „8. Mai 1945: Wir feiern nicht! Befreiungslüge entlarven! Volle Souveränität für Deutschland! Besatzer endgültig raus! Der Opfer gedenken!“.
In diese Logik fügt sich ein, dass das Wort „Holocaust“ nicht allein der Vernichtungspraxis des NS-Regimes vorbehalten bleibt, sondern in geradezu umgekehrter Bedeutung Verwendung findet. So veröffentlichte der Landesverband Schleswig-Holstein am 1.09.2019 ein Bild, das Menschen im Zuge der Ostvertreibung zeigte und mit „Der andere Holocaust. Die Vertreibung der Deutschen 1944-1949“ untertitelt wurde. Der Kreisverband Bochum und Wattenscheid gedachte in einem Facebook-Eintrag vom 30.01.2020 der Opfer „des angloamerikanischen Bombenholocaust“.
Mitglieder der NPD glorifizieren außerdem die Wehrmacht und Personen des Nationalsozialismus, indem sie dieser – zumeist an deren Todestag – gedenken. Neben Beiträgen zum Gedenken an Horst Wessel, Rudolf Heß und Erich Priebke veröffentlichte der Kreisverband Oderland am 20. Juli 2017, dem Jahrestag des Stauffenberg-Attentats, auf seinem Facebook-Profil einen Eintrag mit der Überschrift „im Gedenken an die Opfer des 20. Juli 1944“. Mit dem Zusatz „…DU SOLLST DIE ERMORDETEN NICHT, UND NICHT DIE MÖRDER VERGESSEN“ wird darin der bei der Explosion der von Stauffenberg platzierten Bombe Getöteten gedacht.
Nach alledem zielt die NPD nach wie vor auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Damit strebt die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an287.
Die NPD ist schließlich auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet. Dies setzt voraus, dass sie über das bloße Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschreitet. Dass sie in geplanter und qualifizierter Weise zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unmittelbar ansetzt, wird durch ihre Organisation, Strategie und Aktivitäten sowie durch die Fähigkeit belegt, sich veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die NPD hat in der Vergangenheit an der staatlichen Parteienfinanzierung teilgenommen, verfügt über eine bundesweite Organisationsstruktur und führt bundesweit eigene Veranstaltungen durch. Sie wirbt im Wege der Öffentlichkeitsarbeit für ihre politischen Ziele und tritt regelmäßig bei Wahlen an. Sie ist bemüht, ihr strategisches Konzept auf unterschiedlichen Wegen umzusetzen, und betreibt die Vernetzung mit nationalen und internationalen Strukturen des Rechtsradikalismus.
Die NPD hat bis zum Jahr 2020 an der staatlichen Parteienteilfinanzierung teilgenommen. Ein Anspruch hierauf besteht nach § 18 Abs. 1, 3 und 4 PartG nur, wenn ein Stimmenquorum von 0, 5 % der Stimmen bei der letzten Europa- oder Bundestagswahl sowie 1, 0 % der Stimmen bei einer Landtagswahl erzielt wird. Ohne eine hinreichende Organisation, ein politisches Konzept, ein ausreichendes Maß an Öffentlichkeitsarbeit und den ernsthaften Versuch der Verwirklichung ihrer politischen Ziele kann ein entsprechendes Wahlergebnis nicht erreicht werden. Daher zeigt die frühere Teilnahme der NPD an der staatlichen Parteienteilfinanzierung ungeachtet des seither eingetretenen politischen Bedeutungsverlusts, dass die NPD aktiv Wählerinnen und Wähler für ihre politischen Überzeugungen gewonnen hat. Dies stellt ein erstes Indiz für das „Ausgerichtet sein“ der NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar.
Die NPD ist bundesweit organisiert. Sie verfügt neben regionalen Untergliederungen über eine eigene Jugendorganisation, die Jungen Nationalisten, sowie als Teilorganisationen seit 2003 über die Kommunalpolitische Vereinigung (KPV) und seit 2006 über den Ring Nationaler Frauen (RNF). Ausweislich des Rechenschaftsberichts 2020 hatte sie am 31.12.2020 3.199 Mitglieder288.
Mit Urteil vom 17.01.2017 hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Potentialitätskriterium ausgeführt, dass eine Gesamtzahl von – damals – unter 6.000 Mitgliedern zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der NPD führe289. Dies schließt die Annahme nicht aus, auch bei einer Mitgliederzahl von etwa 3.000 Personen290 könne eine Partei geplant und qualifiziert auf die Erreichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinarbeiten. Das gilt nicht zuletzt angesichts der wenig personalintensiven Verbreitung des Gedankenguts der NPD in den sozialen Medien, wovon diese – wie aufgezeigt – rege Gebrauch macht. Außerdem zeigt sich die trotz des Mitgliederschwunds fortbestehende Handlungsfähigkeit der NPD in der – nachfolgend darzustellenden – Durchführung zahlreicher Parteiveranstaltungen und sonstiger Aktivitäten.
Die NPD richtet weiterhin Parteiveranstaltungen in Form von Parteitagen, Tagungen, Konferenzen und Schulungen aus.
Im Jahr 2018 fanden neben dem Bundesparteitag insgesamt acht Landesparteitage in Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen statt. Es folgten 2020 Landesparteitage in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, 2021 in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und 2022 in Sachsen, Hamburg, Bayern, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Zur Festlegung ihrer neuen Ausrichtung führte sie zudem Bundesversammlungen am 14./15.05.2022 in Altenstadt und am 3./4.06.2023 in Riesa durch. Zwar wird das Abhalten derartiger Parteitage durch § 9 Abs. 1 Satz 3 PartG vorgeschrieben; nichtsdestotrotz belegt ihre Durchführung die intakte Organisationsstruktur der NPD.
Des Weiteren hielten die Jungen Nationalisten einen Europakonvent ab und organisierten Schulungen zukünftiger Führungskräfte. Christian Häger, Bundesvorsitzender der Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019, sah in einem Beitrag in der „Deutschen Stimme“ vom März 2019 darin einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der Jugendorganisation:
Als Gemeinschaft wissen wir: Nur organisierter Wille bringt Macht und Veränderung! Daher gehören Pflichterfüllung und Disziplin zu den grundlegenden Werten eines JN-Aktivisten und zu den Grundpfeilern unserer Organisation! […] Die Ausbildung und Zertifizierung der Führungskräfte hat ebenfalls begonnen. Jede zukünftige Führungskraft muß eine grundlegende Ausbildung durchlaufen und ihr Können einer Prüfung unterziehen.
Außerdem hielten Landesverbände der NPD eine Reihe unterschiedlicher Parteiveranstaltungen ab. Dazu zählen (Rechts-)Schulungen für Mitglieder (Landesverband Hamburg 2018, Landesverband Sachsen-Anhalt 2020), Vortrags- und Informationsveranstaltungen, etwa zum Thema „Landtagserfahrungen: Umgang mit volksfeindlichen Parteien“ (Udo Pastörs am 30.09.2018 in Wetzlar) oder zum Aufbau von Strukturen der Jungen Nationalisten (Landesverband Bayern im März 2019), Lieder- (Landesverband Niedersachsen am 17.02.2018)), Lese- (Landesverband Mecklenburg-Vorpommern mit dem Musiker Frank Krämer am 22.02.2019, der sein Buch „Werde unsterblich“ vorstellte) oder Zeitzeugenabende (Landesverband Mecklenburg-Vorpommern am 11.08.2018 mit einem Pfleger von Rudolf Heß unter dem Titel „Mord verjährt nicht!“), Jahresauftaktveranstaltungen (Landesverband Hamburg in den Jahren 2018 und 2019), Sommersonnenwendfeier am 23.06.2018 (durchgeführt vom Unterbezirk Heide-Wendland, den Jungen Nationalisten sowie den „Düütschen Deerns“), Sommerfeste (Landesverband Mecklenburg-Vorpommern am 31.08.2019), Osterfrühstücke in Pirmasens (mindestens fünf Mal organisiert vom Landesvorsitzenden Rheinland-Pfalz Markus Walter, etwa am 31.03.2018) und ein politisches Grillfest des Kreisverbands Bamberg am 19.05.2018 mit einer Rede des Geschichtsrevisionisten Günter Deckert.
Jedenfalls aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die NPD zahlreiche Veranstaltungen abhält, um ihre politische Programmatik zu vermitteln und insbesondere auch Nichtmitglieder für eine Mitgliedschaft zu gewinnen. Dabei handelt es sich um ein geplantes und qualifiziertes Vorgehen, um die freiheitliche demokratische Grundordnung durch Verbreitung ihrer verfassungsfeindlichen Programmatik zu beseitigen.
Die NPD verfügt über Publikationsorgane in Printversionen und digitalen Formaten, die von ihrem Bemühen getragen sind, in der breiten Öffentlichkeit präsent zu sein. Insbesondere die Nutzung der sozialen Medien und die dortige Werbung um Mitglieder und Unterstützer dokumentieren das „Darauf Ausgerichtet sein“ der NPD im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG. Dadurch wird die Schwelle vom Bekennen verfassungsfeindlicher Ziele zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten.
Die vom Parteivorstand herausgegebene, monatlich erscheinende „Deutsche Stimme“ ist das wichtigste überregionale Medium der NPD. Dabei ist ein Trend der Verlagerung von der Print- zur Digitalversion festzustellen. Hinzu treten regionale Publikationen. Daneben haben die Antragsteller belegt, dass die einzelnen Landesverbände der NPD im Jahr 2018 eine hohe Anzahl an Informationsveranstaltungen – zumeist in Form mobiler Infotische oder der Verteilung von Flugblättern – durchführten, etwa in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Neben der „Deutschen Stimme“, die sich 2018 auch mit einem Stand auf der Leipziger Buchmesse präsentierte, erschienen zumindest bis ins Jahr 2019 – örtlich begrenzt – der NPD zurechenbare Publikationen wie der „Wartburgkreis Bote“ und die „Schleswig-Holstein-Stimme“.
Von erheblicher und zunehmender Bedeutung für die Öffentlichkeitsarbeit der NPD ist der Einsatz sozialer Medien. Neben den eigenen Web-Adressen ist der Bundesverband der NPD auf Facebook, YouTube und Twitter (jetzt Plattform X) vertreten. Die öffentlich einsehbaren „Klickzahlen“ erreichen teilweise sechsstellige Werte. Im April 2019 hatte die Seite der NPD auf Facebook 164.376 „Gefällt mir“-Angaben sowie 156.838 Abonnenten; der YouTube-Kanal „DS-TV“ war von 5.978 Personen abonniert und verzeichnete 1.846.515 Aufrufe; auf Twitter hatte die NPD 4.909 Abonnenten und 20.600 Tweets.
Ein Vergleich mit den Abonnenten- und Aufrufzahlen im August 2023 zeigt, dass die NPD auf Facebook (141.086 „Gefällt mir“-Angaben und 134.531 Abonnenten) zwar einen leichten Rückgang zu verzeichnen hat. Der Kanal „DS-TV“ auf YouTube hingegen, auf dem mittlerweile 314 Videos veröffentlich wurden, hat sich mit nunmehr 9.930 Abonnenten und 2.450.846 Aufrufen aber als wachsender Kommunikationskanal etabliert. Auch die Aktivitäten auf der Plattform X (5.815 Abonnenten und 22.931 Tweets) haben zugenommen.
Die NPD nahm in der Vergangenheit regelmäßig an Wahlen auf den unterschiedlichen politischen Ebenen teil. Bei der Europawahl 2019 entfielen 0, 3 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie291. Bei den Bundestagswahlen erzielte sie im Jahr 2017 0,4 %292 und im Jahr 2021 0,1 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen293.
Auch an Landtagswahlen nahm die NPD in der jüngeren Vergangenheit – allerdings nicht durchgängig – teil. Bei den Landtagswahlen 2019 erhielt sie in Sachsen 0,6 % und in Thüringen 0,5 % der abgegebenen gültigen Stimmen; bei der Landtagswahl in Brandenburg stand sie nicht zur Wahl.
Auch an den Wahlen der Bürgerschaften in Bremen im Jahr 2019 und in Hamburg im Jahr 2020 nahm die NPD nicht teil. Gleiches gilt für die Landtagswahlen 2021 in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz; in Berlin erhielt die NPD bei der später annullierten Wahl 0,0 %, in Mecklenburg-Vorpommern 0,8 % und in Sachsen-Anhalt 0,3 % der Stimmen. Zu den Landtagswahlen 2022 in Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein trat die NPD nicht an. Bei der Wiederholungswahl in Berlin am 12.02.2023 erreichte sie einen Stimmenanteil von 0,1 %.
Auf kommunaler Ebene beteiligte sich die NPD insbesondere an Wahlen in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Sie verfügte im Jahr 2019 über 141 Mandate auf kommunaler Ebene. Die meisten dieser Mandate erlangte sie laut einer Auflistung der Antragsteller in Thüringen (24), gefolgt von Hessen (23) und Mecklenburg-Vorpommern (22). Zwar tritt sie nicht flächendeckend bei Wahlen unterhalb der Landesebene an, versucht aber, durch ihre Teilnahme an Kommunalwahlen ihre Strukturen vor Ort zu festigen und ihre regionale Verankerung zu stärken. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern betont die Bedeutung der kommunalen Ebene auch mit der Erwägung, die politische Konkurrenz, namentlich die Alternative für Deutschland (AfD), habe keine lückenlose Personaldecke und trete daher in einigen Wahlkreisen nicht an. So führt er auf seiner Facebook-Seite am 8.05.2018 aus:
Wieder hat sich eine Taktik als erfolgreich erwiesen, durch die schon vorher in Thüringen gute Ergebnisse erzielt wurden.
Solange sich die von den Medien geförderte #AfD in den Vordergrund drängt, nutzt man den Umstand aus, dass die Personaldecke dieser Partei sehr dünn ist, und tritt da an, wo sie Lücken lässt und bekannte und aktive NPD-Leute vor Ort sind.
In diese Schwerpunkte wird investiert. In Neumünster hat die Bundespartei Unterstützung geleistet. Frank Franz persönlich hat dort Wahlkampf gemacht.
SO ENTSTEHT IM RÜCKEN DER AFD EINE ECHTE #NATIONALE #FRONT. ZUNÄCHST AUF KOMMUNALER EBENE.
Insgesamt weisen die Wahlteilnahmen und -ergebnisse der NPD aktuell zwar eine rückläufige Tendenz auf. So ist sie bei den letzten Landtagswahlen in zehn Ländern nicht mehr angetreten. Nach Darstellung der Antragsteller soll die Zahl der kommunalen Mandate der NPD im Jahr 2022 auf 106 gesunken sein. Sie ist aber weit davon entfernt, durch eine sechsjährige Nichtteilnahme an Wahlen ihren Parteistatus zu verlieren (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG). Unverändert beweist die NPD durch ihre regelmäßige Teilnahme an Europa- und Bundestagswahlen sowie durch ihre punktuelle Teilnahme an Landtags- und Kommunalwahlen ihre Fähigkeit, auch bei Wahlen qualifiziert und planvoll für die Erreichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele einzutreten.
Die NPD verfügt weiterhin über ein geschlossenes politisches Konzept zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Auch wenn die der Entscheidung vom 17.01.2017 zugrundeliegende „Vier-Säulen-Strategie“ in ihrem heutigen politischen Handeln nicht mehr in vergleichbarer Deutlichkeit hervortritt, bildet dieses Konzept auch nach der strategischen Neuausrichtung der NPD die Grundlage ihres Handelns.
Wie im Urteil vom 17.01.2017 dargestellt, lag der politischen Arbeit der NPD die sogenannte „Vier-Säulen-Strategie“ zugrunde. Dabei handelt es sich um ein strategisches Konzept, das der damalige (heute stellvertretende) Vorsitzende Udo Voigt auf dem Bundesparteitag der NPD am 30./31.10.2004 in den „Kampf um die Köpfe“, den „Kampf um die Straße“, den „Kampf um die Parlamente“ und den „Kampf um den organisierten Willen“ einteilte und wie folgt beschrieb294:
Der Kampf um die Köpfe
Der gerade erläuterte „Kampf um die Köpfe“ wirkt sich in letzter Konsequenz auf jeder Ebene aus. Er führt beispielsweise dazu, daß Personen, denen die NPD bisher egal ist, eine gewisse Sympathie für die Ziele der NPD empfinden, wenn sie erst mit diesen vertraut gemacht werden. Wir haben in den letzten beiden Jahren bewußt verstärkt eine Personalisierung der Partei betrieben. Die Erkenntnis, daß Bürger keine drei Buchstaben oder bloße Programme wählen, sondern wissen wollen, wer dahinter steht, hat uns verstärkt mit eigenen „Köpfen“ auf Plakaten werben lassen. Dies versetzt Personen, welche die NPD wählen und unterstützen in die Lage, in ihrem Umfeld mit „Köpfen“, d.h. Repräsentanten besser Werbung für die Ziele der NPD zu machen. Daß dieser Weg richtig ist, beweisen die Diffamierungskampagnen der Medien nach den jüngsten Wahlerfolgen, die darauf abzielen, die von uns präsentierten „Köpfe“ negativ darzustellen.
Der Kampf um die Straße
Der Kampf um die Straße führt u.a. gerade bei Jugendlichen dazu, sich wegen ihrer öffentlichen Aktivitäten an die NPD zu binden, sorgt aber auch im Rahmen des Kampfes um die Köpfe dafür, unsere Positionen zu verbreiten und vielfach die „Schweigespirale“ zu durchbrechen! Er wird sicher auch weiterhin richtig und notwendig sein. Allerdings sollten wir hierbei auf Minidemonstrationen weitestgehend verzichten, bei denen der Gegner seine Überzahl allzu deutlich demonstrieren kann. Es ist sicherlich gut in einer kleinen Gemeinde oder Kleinstadt zu einem aktuellen Thema (Montagsdemo, Betriebsschließung, Kindermord usw.) eine Demonstration mit 100-250 Teilnehmern durchzuführen, doch wirkt diese Teilnehmerzahl in einer deutschen Großstadt eher lächerlich.
Der Kampf um die Parlamente
Im Kampf um die Parlamente geht es schließlich darum, so viele Menschen wie möglich zu bewegen, die NPD zu wählen, wobei mit entsprechender Wahlkampfführung wiederum alle Ebenen einbezogen werden. Unsere bisherigen Möglichkeiten erlaubten jedoch nur einen Erfolg bei Konzentration der Kräfte auf kommunaler Ebene, welche zudem durch bekannte Personen vor Ort verstärkt werden. Das Wahlergebnis zur Europawahl versetzte uns erstmalig in die Lage, die notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen, um unsere Wahlkampferfahrungen und Erkenntnisse auf Landesebene wirksam einsetzen zu können. Jetzt werden wir gemeinsam mit dem Bündnispartner DVU die Landtage erobern um dann 2006 gemeinsam in den Reichstag einzuziehen. Der erfolgreich eingeschlagene Weg wird unter meiner Führung fortgesetzt werden.
Der Kampf um den organisierten Willen
Der „Kampf um den organisierten Willen“ gipfelt in der Erkenntnis, daß organisierter Wille Macht bedeutet. Mit dem „Leipziger Appell“ begannen wir bereits kurz nach dem Ende des Verbotsverfahrens den Versuch der Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte. Das gute Abschneiden zur Europawahl ermöglichte, daß die Kontakte mit dem Vorsitzenden der Deutschen Volksunion, Dr. Gerhard Frey, intensiviert wurden. Das Ergebnis war dann die Wahlabsprache der NPD mit der DVU zugunsten der DVU in Brandenburg und zugunsten der NPD in Sachsen. Eine zwölfköpfige NPD-Fraktion in Sachsen und eine sechsköpfige DVU-Fraktion in Brandenburg sind hoffentlich nur der Anfang! Erfreulicherweise erfährt der „Kampf um den organisierten Willen“ bereits nachhaltige Unterstützung aus den Reihen der Deutschen Partei, der Freien und ehemaliger Mitglieder der Republikaner. Wir hoffen, daß die Republikaner nach ihrem Bundesparteitag im November unsere ausgestreckte Hand nicht länger zurückschlagen werden. Schließlich geht es um mehr als Geld und Posten. Es geht um Volk und Vaterland.
Von dieser „Vier-Säulen-Strategie“ hat sich die NPD zwar äußerlich entfernt, diese stellt aber in der Sache weiterhin einen zentralen Rahmen für ihr politisches Handeln dar. So wird insbesondere der „Kampf um die Köpfe“ weitergeführt; und vom Bundesvorsitzenden Frank Franz in einer Rede auf dem NPD-Sommerfest am 16.06.2018 in Riesa sowie in einem Interview am Rande des Europaparteitags der NPD am 17.11.2018, veröffentlicht auf dem YouTube-Kanal des hessischen Landesverbands, nunmehr als „sympathische Anbindung an den Bürger“ bezeichnet:
Das funktioniert nur, wenn man eine sympathische Anbindung an den Bürger erreicht, ja. Mit schlauen Flugschriften schaffen wir das nicht. Wir müssen die Hürden von uns zum Bürger abbauen. Er muss uns erleben. Er muss sagen können: „Die von der NPD, das sind gar keine Menschenfresser. Sondern die sagen im Grunde genommen genau was ich denke. Und die sind sympathisch. […]
Natürlich müssen wir eine anschlussfähige Partei sein. Wir müssen sympathisch sein. Wir müssen unsere Volksgenossen erreichen. Aber wir dürfen uns unter gar keinen Umständen weichspülen lassen, uns von unserem Weg abbringen lassen, uns einreden lassen, wir müssten etwas gemäßigter sein. Wir müssen nicht gemäßigt sein.
Der Landesverband Sachsen veröffentlichte in der „Deutschen Stimme“, Nr. 1/2019, einen Artikel anlässlich seines Landeslistenparteitags, in dem er die NPD als „Macherpartei“ stilisierte:
Der NPD als „Macherpartei“ ginge es zudem, und dies sei ein weiteres Unterscheidungskriterium, nicht darum, nur parlamentarisch „irgendwann“ Verantwortung zu übernehmen. Vielmehr wolle man dies jetzt schon im Rahmen seiner Möglichkeiten tun.
Die NPD führt auch den „Kampf um die Straße“ fort. Sie sieht sich ausdrücklich nicht auf den parlamentarischen Raum beschränkt, sondern will auch außerparlamentarisch als echte Alternative wahrgenommen werden. So sind nach der Vorstellung der Jungen Nationalisten Initiativen in allen gesellschaftlichen Bereichen gefordert295:
Unsere Mitglieder sind fest in verschiedensten Strukturen eingebunden und sehen sich stets als konstruktive Helfer im Hintergrund oder Aktivisten im Vordergrund für eine längst überfällige Wende und ein Erwachen der Nation. Diese Wende, hin zu Rechtstaatlichkeit und völkischem Bewusstsein, wird nicht alleine durch Wahlen, sondern vielmehr durch Gegenkultur und das Wirken in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen eingeläutet.
Der beträchtliche Bedeutungsverlust der NPD, der durch sinkende Mitgliederzahlen, schwache Wahlergebnisse und fehlende Parlamentsbeteiligungen geprägt ist, zwingt sie allerdings zur Anpassung ihrer Handlungskonzepte. Diesbezüglich hat der Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz Marcel Muth in der mündlichen Verhandlung am 4.07.2023 zwei signifikante Phasen in der jüngeren Entwicklung der NPD beschrieben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 habe zunächst das Festhalten an den Grundpositionen und insbesondere am Volksbegriff der NPD im Vordergrund gestanden. Seit 2019 sei langsam die Reformbedürftigkeit der NPD erkannt worden. Durch eine organisatorische Verschlankung solle nunmehr aus der ehemaligen „Wahlpartei“ eine „patriotische NGO“ unter Auf- und Ausbau eines vorpolitischen Umfelds werden. Ziel sei, dadurch die Anschlussfähigkeit der NPD zu erhöhen. Der Umbau sei rein strategischer Natur; der inhaltliche Kern der NPD sei unverändert. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Prof. Dr. Kopke ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 4.07.2023 betont, die NPD könne als eine der ältesten rechtsextremistischen Parteien Deutschlands als „Institution auf ein gewisses Gedächtnis“ zugreifen. Man müsse sie als Teil der Organisationsgeschichte des Extremismus in Deutschland begreifen. In diesem Rahmen gelinge ihr immer wieder der Anschluss an neonationalsozialistische Bewegungen.
Thematisiert wurde die Notwendigkeit einer strategischen Neuausrichtung durch den Parteivorsitzenden Frank Franz in der Novemberausgabe 2019 der „Deutschen Stimme“. Unter dem Titel „Neustart für die Heimat – statt ein bloßes „Weiter so““ veröffentlichte er Vorstellungen für ein neues Strategiekonzept der NPD, ohne dabei die „Vier-Säulen-Strategie“ für überholt zu erklären. Inhaltliche Positionsveränderungen wurden dabei nicht vorgeschlagen. Vielmehr wurde beschrieben, wie sich das Ansehen der NPD in der Öffentlichkeit wieder steigern lassen könne. Demnach wolle man sich fortan stärker als „Nichtregierungsorganisation“ oder auch „Bewegung“ organisieren und von den bisherigen starren Strukturen entfernen. Die NPD solle sich verstärkt auf die Lokalpolitik konzentrieren, wovon eine Vorbereitung von Wahlerfolgen auf Landesebene zu erwarten sei. Auch weitere Strukturen der NPD sollten in den Prozess der Neuorientierung einbezogen werden. Die Zeitschrift „Deutsche Stimme“ solle sich zukünftig um einen unabhängigeren und professionalisierten Eindruck bemühen.
Andere Funktionäre der NPD befürworteten diese Neuausrichtung. Der Landesvorsitzende in Sachsen Peter Schreiber will die NPD einem Beitrag auf der Homepage des sächsischen Landesverbands vom 14.11.2019296 zufolge als „Kümmerer und Lautsprecher der Bürger in Erscheinung“ treten lassen. Dieses Engagement sei „die beste Basis, um in Zukunft auch bei Wahlen, zunächst auf der kommunalen Ebene, wieder Erfolge einzufahren“. Weiter führte er aus: „Eine sich neu erfindende NPD will sich künftig, so das ‚Neustart‘-Konzept des Parteivorsitzenden, weniger als starre Mitgliederpartei und dafür stärker als Mitmachpartei und als nationale ‚NGO‘ verstehen“.
Im Rahmen dieser strategischen Neuausrichtung strebt die NPD an, Bürgerbewegungen für ihre politischen Interessen zu nutzen. Sie geht davon aus, über die personellen und sachlichen Ressourcen sowie über die Erfahrung zur Veranstaltungsorganisation und die erforderlichen Netzwerke zu verfügen, um den Erfolg kleinerer Projekte ermöglichen zu können. Dabei wird das Ziel künftiger Wahlerfolge nicht aufgegeben; vielmehr soll die Neuausrichtung dazu beitragen, bei Wahlen künftig wieder erfolgreicher zu sein. Das Bundesvorstandsmitglied Ronny Zasowk fasste die strategische Neuausrichtung in einem Facebook-Beitrag vom 04.05.2022 wie folgt zusammen:
Die Probleme liegen auf der Straße, sie werden nur immer seltener von den Parteien selbst aufgegriffen. In vielen Bundesländern haben sich daher Protest-Plattformen wie die Freien Sachsen gebildet. Hier muss die NPD mit ihrer Infrastruktur, ihren repressions-geprüften Mitgliedern und Funktionsträgern, ihren kompetenten Kommunalpolitikern sowie jahrzehntelanger Erfahrung in der Durchführung von Protestveranstaltungen ins Spiel kommen. […] Wir haben etwas zu bieten, wenn es künftig um Vernetzung und Organisation des Protests gehen wird. Die Partei sollte sich künftig als Netzwerker und Dienstleister des patriotischen Protests sehen, um so zur Einheit der Patrioten beizutragen und neue Bündnisse zu ermöglichen. […] Wir müssen und wollen anders sein. Wir versprechen nichts, sondern packen konkret an. Wir schaffen konkrete Projekte, mit denen wir im Kleinen vorleben, wie wir uns unser Land im Großen vorstellen. […] Den Deutschen wurde der Nationalismus systematisch ausgetrieben, mit dem Ergebnis, dass eine nationalistische Partei momentan nichts zu bestellen hat. Aber was geblieben ist, ist ein ausgeprägter Lokalpatriotismus. […] Und so gilt es für uns künftig, regionale Gruppen nach Kräften zu unterstützen und mit diesen kommunale Kooperationen auf der Straße und vielleicht auch bald in den Parlamenten zu schmieden. Dieses neue Selbstverständnis unserer Partei, das auch eine ausgestreckte Hand allen gutwilligen Patrioten gegenüber bedeutet, ist ein neues Kapitel in unserer bald 60-jährigen Parteigeschichte.
Im Nachgang zum Bundesparteitag 2022 in Altenstadt erklärte die NPD auf ihrer Homepage297 am 16.05.2022 unter dem Titel „Der Heimat eine Zukunft geben!“:
In seinem Rechenschaftsbericht ging der Parteivorsitzende Franz auf die Schwierigkeiten der Parteiarbeit in den beiden vergangenen „Corona- Jahren“ ein. Er räumte ein, dass vor allem die Bundestagswahl gezeigt habe, dass die NPD als Wahlpartei bei überregionalen Wahlen aktuell keine Chancen auf positive Ergebnisse habe. Allerdings ist die NPD noch immer die stärkste nationale Organisation der Bundesrepublik und wird sich fortan verstärkter denn je als Netzwerker, Dienstleister, punktueller Bündnispartner und regionaler Motor von Bürgerprotesten und regierungskritischen Initiativen verstehen. […] Neben einer Vereinfachung der Verwaltungsaufgaben u.a. durch Straffung der Organisation, will man sich auf den Antritt bei Kommunalwahlen konzentrieren. Die wichtigste Aufgabe wird jedoch die Unterstützung der Bürgerproteste gegen die verfehlte Politik der etablierten Partei sein. Dies macht eine stärkere Regionalisierung und eine „Unsichtbarmachung“ der NPD als Partei, gewissermaßen als „Antiparteien-Partei“, notwendig. In der Vernetzung der vielfältigen systemkritischen Strömungen könnten sich die Nationaldemokraten als erfahrene Dienstleiter anbieten.
Die Reformpläne der Parteispitze fanden dabei regen Anklang bei den Teilnehmern des Bundesparteitags. In einer Gesamtschau der einzelnen Äußerungen zu geplanten Reformbestrebungen der NPD gibt sie nicht nur zu erkennen, dass sie auch in Zukunft bestrebt ist, Wahlen für sich zu entscheiden, sondern auch ihre bestehende Infrastruktur kleinschrittig ausbauen möchte. Dies umfasst insbesondere eine tiefgehende Vernetzung, die Unterstützung von lokalen und regionalen Protestbewegungen, die Zurverfügungstellung von Infrastruktur, einschlägiger Erfahrung und Logistik beziehungsweise Finanzen, eine kampagnenartige Themenbearbeitung, Abbau von starren Strukturen und ein professionalisiertes Auftreten. Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass kein Ablassen vom Bestreben nach politischem Wahlerfolg, sondern eine umfassende Vorbereitung auf zukünftige Wahlvorhaben im Kleinen erfolgen soll.
Der Sachverständige Dr. Kailitz hat in der mündlichen Verhandlung am 4.07.2023 ausgeführt, dass in der Neukonzeption und der damit verbundenen Umbenennung der Partei in „Die Heimat“ der Versuch der Überwindung bestehender Stigmatisierungen der NPD liege, mit ihr jedoch keine inhaltliche Neuaufstellung verbunden sei. Im Ergebnis sei eine klare Kontinuität im Auftreten und Agieren der NPD zu erkennen.
Die NPD versucht, ihr vorstehend beschriebenes strategisches Konzept auf unterschiedliche Weise umzusetzen und dadurch ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu verwirklichen.
Im Rahmen des „Kampfes um die Köpfe“ organisiert die NPD Veranstaltungen, die bewusst nicht nur an Parteianhänger gerichtet sind, sondern eine breitere Öffentlichkeit ansprechen sollen. Neben den beiden zentralen Kampagnen „Schutzzonen“ und „Deutsche helfen Deutschen“ haben die Antragsteller eine Vielzahl an Festen, Feiern, Wanderungen, Spenden- und Wohltätigkeitsveranstaltungen, Tagen der offenen Tür und Infoständen seit Herbst 2017 aufgelistet. Die NPD ist bemüht, durch unterhaltende Veranstaltungen – insbesondere kostenlose Volks- und Kinderfeste – Sympathien bei den Bürgerinnen und Bürgern zu gewinnen. Dabei steht die Absenkung der Hemmschwelle, an Veranstaltungen der NPD teilzunehmen, im Vordergrund. Vorrangig sollen junge Familien angesprochen und schon Kinder an Veranstaltungen und Überzeugungen der NPD herangeführt werden.
Die NPD führt den „Kampf um die Straße“, indem sie sich bemüht, eine hohe Präsenz bei Demonstrationen und Bürgerprotesten zu zeigen, von denen sie einen beträchtlichen Teil selbst organisiert. Im Fokus ihrer aktuellen Strategie stehen die beiden Kampagnen „Schutzzonen“ und „Deutsche helfen Deutschen“.
Die NPD organisierte seit 2017 eine erhebliche Zahl von Veranstaltungen zur Darstellung ihrer politischen Positionen und Forderungen. Sie greift dabei sowohl auf traditionelle als auch neuartige Veranstaltungsformate zurück. Durch gemeinsame Veranstaltungen mit anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen sowie durch die Teilnahme an Veranstaltungen Dritter versucht sie, ihre Reichweite zu erhöhen.
Zu den traditionellen Formaten der NPD zählen Demonstrationen, Kundgebungen, Konzerte, Partys, Kranzniederlegungen, Spaziergänge, Mahnwachen und Gedenkmärsche. Abgesehen von Musikveranstaltungen sind die genuin politischen Veranstaltungen der NPD allerdings regelmäßig nur mäßig bis schlecht besucht. Dennoch belegt die Fülle an Veranstaltungen, dass die NPD gewillt und auch organisatorisch dazu in der Lage ist, Aktionen zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung ihrer Programmatik durchzuführen.
Beispielhaft hinzuweisen ist etwa auf eine Aktion hessischer JN-Mitglieder, die am 31.07.2017 an einem Bahnhof unter anderem mit Kunstblut und Absperrband eine Tatortszenerie nachstellten, von einem „Verbrechen an unserem Volk“ sprachen und den Hinweis erteilten: „Tatort Multikulti. Bitte weitergehen und brav SPD und CDU wählen“. In Dresden fand am 17.01.2018 eine Kundgebung des dortigen Kreisverbands unter dem Motto „Klare Kante gegen Ausländerkriminalität und Überfremdung – Dresden gehört uns“ mit 95 Teilnehmern statt. Am 17.06.2018 versammelten sich Anhänger der NPD wiederum in der sächsischen Hauptstadt zu einer Kundgebung anlässlich des Jahrestages des Volksaufstandes in der DDR mit dem Titel „Damals wie heute – Staatsschergen abstrafen“.2018 fanden mehrere Kundgebungen unter dem Motto „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“ in Brandenburg statt, bei denen Taschenalarm-Geräte verteilt wurden. Der Kreisverband Eichsfeld richtete seit 2011 den „Eichsfeldtag“ aus, der 2018 als familienfreundliche „Turnschuh-Party“ beworben wurde. An der Veranstaltung in Leinefelde nahmen rund 170 Personen teil. Das musikalische Rahmenprogramm bildeten Musiker aus der rechtsextremistischen Szene. Reden hielten ausschließlich Vertreter des Thüringer Landesverbands der NPD.
Am 23.01.2019 fand in Heidenau eine Kundgebung mit 28 Teilnehmern unter dem Motto „Identität bewahren, Zuwanderung stoppen“ statt, auf der unter anderem die Funktionäre der NPD Peter Schreiber und Jens Baur sprachen. Der Landesvorsitzende der Jungen Nationalisten Sachsen und Leiter des JN-Bundesarbeitskreises Europa, Maik Müller, meldete für den 1.06.2019 in Chemnitz eine Demonstration unter dem Motto „Tag der deutschen Zukunft 2019“ an.
Im Zuge der Corona-Pandemie musste die NPD ihre Versammlungsaktivität beschränken, nutzte jedoch die Gelegenheit zur Teilnahme an nicht von ihr selbst veranstalteten Demonstrationen gegen die Maßnahmen in der Corona-Pandemie.
Am 1.05.2020 demonstrierten laut Hamburger Landesverband „nationale Aktivisten partei- und organisationsübergreifend“, um „der kapitalistischen Ausbeutung unseres Volkes eine deutliche Abfuhr zu erteilen“. Als Sprecher kündigte der Hamburger Landesverband für die NPD Thorsten Heise (stellvertretender Bundesvorsitzender) und Lennart Schwarzbach (Vorsitzender des Landesverbands Hamburg) sowie für die Partei „Die Rechte“ Christian Worch an298.
Der Hamburger Landesverband bewarb auf seiner Homepage (www. npdhamburg .de) in dem Beitrag „Erneute Corona-Demo in Hamburg“ vom 11.11.2021, abgerufen am 22.02.2023, die in Hamburg stattfindenden Corona-Demonstrationen und Kundgebungen wie folgt:
In Hamburg war die NPD mit Abstand die erste Partei, die sich gegen die Corona-Märchen gestellt hat, und wir haben bis zum heutigen Tage ununterbrochen zahlreiche Kundgebungen und Demonstrationen unterstützt, sowie Flugblätter und Plakate zu diesem Thema unter das Volk gebracht.
Auf dem Telegram-Kanal der NPD „NPD-Bundesverband“ wurde am 25.01.2022 ein Bild vom Bundesvorsitzenden Frank Franz und seinem Stellvertreter Udo Voigt gepostet, mit der Bildunterschrift „Auch #NPD-Chef Frank Franz und sein Stellvertreter Udo Voigt mischen sich regelmäßig unter die Spaziergänger. Mach auch du mit, es geht um unser aller Zukunft.“299.
Stefan Jagsch, Vorsitzender des Landesverbands Hessen, veröffentlichte am 8.03.2022 auf seiner Facebook-Seite300 ein Bild, das Demonstranten mit einem Banner „Nein! Zur Zwangsimpfung“ zeigt, und schrieb dazu:
In Ortenberg demonstrieren über 100 Teilnehmer gegen die geplante Zwangsimpfung und die irrsinnigen Corona-Maßnahmen. Die NPD war nicht der Veranstalter der Demonstration. Natürlich unterstützen wir jede Art von friedlichen Protestaktionen, die sich gegen Zwangsmaßnahmen der Regierung richten. Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!
Die NPD versucht darüber hinaus, die Attraktivität ihrer Veranstaltungen durch neuartige Formate unter Einbindung der rechtsextremistischen Musikszene zu erhöhen. Das erste der vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden Thorsten Heise insoweit organisierten „Schild & Schwert“-Festivals fand am 20. und 21.04.2018 unter dem Motto „Reconquista Europa – Gegenkultur schaffen“ in Ostritz (Sachsen) statt. Am ersten Tag beteiligten sich 585 Personen, am zweiten Tag zog der Auftritt von rechtsextremistischen Musikgruppen 1.269 Teilnehmer an. Während der gesamten Veranstaltung waren Informations- und Verkaufsstände von rechtsextremen Organisationen, darunter auch solche der NPD, aufgebaut. Die Organisatoren bewarben die Veranstaltung auf Facebook folgendermaßen:
Zur Politik gehört nicht nur der Wortbeitrag, sondern auch Kultur, Kunst und Lebensart! Und so entstand das Konzept, ein ganzes Wochenende zu zeigen, das national sein alle Lebensbereich umfassen kann! Mit unserem Balladenabend, Tätowierkunst Convention, Kampfsportarena, Politikforum und Konzert wollen wir das zeigen. Wir haben den Anspruch, all unseren Freunden und Kameraden, ein unvergessliches Politik Festival zu bieten, mit der Möglichkeit vor Ort zu übernachten. Und das zwei Mal im Jahr. Unser erster Termin ist der 20. und 21.04.2018. Er steht unter dem Motto „Reconquista Europa“. Den zweiten Termin planen wir bereits für den 2. und 3.11.2018.
Wie geplant fand das zweite Festival am 2. und 3.11.2018 erneut in Ostritz statt. Der Zuspruch übertraf mit 400 Teilnehmern am ersten Tag die angemeldeten 250 Teilnehmer und mit bis zu 800 Teilnehmern am zweiten Tag die gemeldete Teilnehmerzahl von 750 Personen. Das politische Forum wurde aber lediglich von rund 40 Personen besucht. Neben den überwiegend deutschen Besuchern stammten einzelne Teilnehmer aus Österreich, Polen, der Schweiz, der Ukraine und den USA.
Am 21. und 22.06.2019 kam es zur Fortführung des „Schild & Schwert“-Festivals, in dessen Mittelpunkt erneut der Auftritt von rechtsextremistischen Musikgruppen und eine Kampfsportvorführung standen. Nach 2019 wurde das Festival pandemiebedingt fortlaufend verschoben. Auf der Homepage des Festivals wird derzeit noch immer angekündigt, dass das Festival „wohl“ wieder „im Herbst 2022 stattfinden“ wird301.
Die NPD versucht, ihre Reichweite durch gemeinsame Veranstaltungen mit Organisationen und Parteien des rechtsextremen Lagers zu vergrößern.
Ein wiederkehrender Kooperationspartner ist dabei die Partei „Die Rechte“. So berichtete am 7.04.2018 der Kreisverband Bochum und Wattenscheid über eine „partei- und organisationsübergreifende“ Kundgebung in der Bochumer Innenstadt unter dem Motto „Europa erwache!“. Als Redner traten neben dem Landesvorsitzenden der NPD Claus Cremer auch der stellvertretende Landesvorsitzende der Partei „Die Rechte“ Sven Skoda, der zugleich den sogenannten „Freien Nationalisten“ angehört, auf. Am 10.11.2018 veranstaltete der Kreisverband Dortmund mit der Partei „Die Rechte“ eine Demonstration unter dem Motto „Mit 90 Jahren in Gesinnungshaft – Freiheit für Ursula Haverbeck“. An der Veranstaltung beteiligten sich der Kreisverband Mittelrhein sowie Christian Häger (Bundesvorsitzender der Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019). Kooperationen betreffen insbesondere Veranstaltungen zum 1. Mai. Die Landesverbände der NPD riefen im Jahr 2018 zur Beteiligung an einer zentralen „1. Mai“-Demonstration in Erfurt auf, die zusammen mit der Partei „Die Rechte“ organisiert wurde. An dieser Demonstration beteiligten sich etwa 700 Personen. Am 1.05.2020 fand eine Demonstration in Hamburg statt, bei der unter anderem der Bundesvorsitzende der Partei „Die Rechte“ Christian Worch als Redner vorgesehen war. Zum 1.05.2021 veranstaltete der Landesverband Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Demonstrationstour in mehreren Etappen durch das Ruhrgebiet. Die meistbesuchte Etappe konnte nach eigenen Angaben allerdings nur eine Teilnehmerzahl von 200 Personen für sich verbuchen. Abermals traten als Redner Claus Cremer und Sven Skoda auf.
Am 8.05.2018 wurde ein Trauermarsch in Demmin (Mecklenburg-Vorpommern) unter dem Motto „Wir feiern nicht – Wir vergessen nicht!“ unter dem Parteilogo der NPD und der Jungen Nationalisten durchgeführt, der erstmals auch von der neonazistischen Gruppierung „Aktionsblog“ beworben wurde. Die seitdem jährlich stattfindende Veranstaltung verzeichnet eine konstant bleibende Teilnehmerzahl von circa 250 Personen, was dafürspricht, dass die Bemühungen der NPD, den Zusammenhalt der rechtsextremistischen Bewegung zu fördern, nicht ergebnislos bleiben.
Am 8. und 9.06.2018 fand unter dem Motto „Tage der nationalen Bewegung – Musik und Redebeiträge für Deutschland“ eine rechtsextremistische Großveranstaltung in Themar (Thüringen) statt. Als Anmelder und Versammlungsleiter fungierte der Bundesorganisationsleiter und stellvertretende Bundesvorsitzende der NPD Sebastian Schmidtke. Am 8.06.2018 nahmen rund 1.000 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und dem europäischen Ausland teil, am 9.06.2018 etwa 2.250 Personen. Den überwiegenden Teil der Redebeiträge steuerten hochrangige Funktionäre der NPD bei, darunter Frank Franz, Ronny Zasowk und Thorsten Heise. Insgesamt traten 19 rechtsextremistische Musikgruppen und Solo-Interpreten auf. Während der gesamten Veranstaltung waren diverse Informations- und Verkaufsstände aufgebaut, darunter solche der NPD und der Jungen Nationalisten. Die Polizei, die mit über 1.000 Beamten im Einsatz war, nahm über beide Veranstaltungstage hinweg 84 Anzeigen auf, in der Mehrheit Propagandadelikte sowie – anlässlich des Angriffs eines Teilnehmers auf einen Pressefotografen – eine Anzeige wegen Körperverletzung.
Die Aktion „Schwarze Kreuze“ wurde im Jahr 2018 zum fünften Mal durchgeführt und entwickelte sich zu einem festen Termin innerhalb der rechtsextremistischen Szene. Mit dem Aufstellen von schwarzen Kreuzen beabsichtigen Rechtsextremisten, an die „Deutschen Opfer von Ausländergewalt“ zu erinnern. Sie betrachten den 13.07.als „den inoffiziellen Gedenktag, an dem deutschlandweit an die Opfer multikultureller Gewalttaten erinnert wird“. Die Jungen Nationalisten brachten sich nach eigenen Angaben in verschiedenen Regionen ein, um mit schwarzen Kreuzen zu zeigen: „Kein Deutsches Opfer ist vergessen!“
Jährlich organisieren Rechtsextremisten Demonstrationen anlässlich des Jahrestages der Bombardierung von Dresden, die unter der Bezeichnung „Dresden – Gedenken“ firmieren. Der Landesvorsitzende der Jungen Nationalisten Sachsen und Leiter des JN-Bundesarbeitskreises Europa, Maik Müller, meldete für den 15.02.2019 eine Demonstration unter dem Motto „Vergesst niemals Dresden! Gedenkmarsch zu Ehren der Dresdner Luftkriegstoten des 13.02.1945. Dresden-Gedenken 2019“ an. Die Veranstaltung wies eine Teilnehmerzahl von etwa 1.500 Personen auf. Im Jahr 2020 nahmen an der Veranstaltung rund 1.600 Personen teil.
Ein weiteres Kooperationsformat stellt der erstmals am 10.09.2022 ausgerichtete „DS-Netzwerktag“ in Eisenach dar, an welchem sich die NPD maßgeblich beteiligte. Teilnehmer waren unter anderem das ehemalige Mitglied der Partei DIE LINKE Jens Woitas, der Bundesvorsitzende der NPD Frank Franz, der ehemalige Vorsitzende des AfD-Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern Dennis Augustin, der stellvertretende NRW-Landesvorsitzende der Partei „Die Rechte“ Michael Brück sowie Frank Hausner von den „Patrioten Ostthüringen“. Nach eigener Aussage verfolgte die NPD damit das Ziel eines „Schulterschluss[es] der Heimattreuen“. Der zweite Netzwerktag fand bereits am 10.12.2022 statt, bei dem neben der NPD auch Sven Skoda, Jürgen Schwab und Pierre Krebs teilnahmen, welche dem „intellektuellen Rechtsextremismus“ zugeordnet werden, sowie der Funktionär der Regionalpartei „Freie Sachsen“ Robert Andres. Die Bemühungen im Rahmen der Netzwerktage führten zum Parteieintritt ehemaliger Aktivisten der Partei „Die Rechte“ bei der NPD. Claus Cremer, Landesvorsitzender in Nordrhein-Westfalen, stellte in einem Beitrag auf der Homepage der NPD unter dem Titel „Alle zusammen für die Heimat!“ fest:
Ich freue mich darüber, daß die Planungen meiner Partei auf fruchtbaren Boden fallen. Bereits die beiden zurückliegenden Netzwerktage haben gezeigt, daß der Wille zur Zusammenarbeit besteht und sich die Einsicht durchgesetzt hat, dass nur eine geschlossene, nationale Heimatbewegung das Ruder in Deutschland noch einmal herumreissen kann. Viele der nun (wieder) vereinten Aktivisten kenne ich seit Jahren und sehe positiv auf die zukünftige Zusammenarbeit.
Vertreter der NPD nahmen an mehreren Demonstrationen und Bürgerprotesten teil, die von nicht unmittelbar der rechtsextremen Szene zuzuordnenden Veranstaltern getragen wurden, und bewarben dabei die eigene Ideologie. Die Jungen Nationalisten Sachsen und weitere Mitglieder der NPD beteiligten sich am 27.08.2018 an einer Demonstration, die anlässlich eines Tötungsdelikts stattfand. Diesbezüglich äußerte der Vorsitzende des Landesverbands Sachsen Peter Schreiber:
Dem Veranstalter der Kundgebung und Demonstration am Montag, Herrn Kohlmann, möchte ich dafür danken, dass er eine überparteiliche Plattform für den berechtigten Protest der Bürger geschaffen hat. Als Vertreter der sächsischen NPD war es mir eine Ehre, mit weiteren Kameraden, darunter auch Vertretern unserer Jugendorganisation JN, daran teilzunehmen.
Die NPD bemüht sich um die Mitwirkung an Veranstaltungen, selbst wenn sie dort nach Angaben der Veranstalter unerwünscht ist. Dies gilt etwa für die Teilnahme an einer Mahnwache der AfD in Schwerin mit insgesamt etwa 250 Teilnehmern.
In Rheinland-Pfalz nahmen Mitglieder der NPD an einer Demonstration teil, die aus Anlass eines Tötungsdelikts an einer jungen Frau aus Kandel stattfand. Auf den in diesem Zusammenhang veröffentlichten Videos ist das Skandieren von Rufen wie „Europa Jugend Revolution“, „Wer Deutschland nicht liebt, soll Deutschland verlassen“, „Alles für Volk, Heimat und Nation“, „Festung Europa, macht die Grenzen dicht“, „Hahahaha Antifa“, „Antifa Hurensöhne“ und „Widerstand! Widerstand!“ zu hören.
Besonders hervorzuheben sind die beiden bundesweiten Kampagnen der NPD „Schutzzonen“ und „Deutsche helfen Deutschen“.
Die „Schutzzonen“-Kampagne wurde bereits im Rahmen der Wahlkampagne zur Bundestagswahl am 24.09.2017 in einer Wahlsonderausgabe der „Deutschen Stimme“ vorgestellt. Nachdem die Kampagne zunächst keine nennenswerte Wirkung – weder nach innen noch nach außen – erzielte, intensivierten führende Funktionäre der NPD Anfang des Jahres 2018 ihre Bemühungen zur Stärkung der Kampagne. Diese zielt auf den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort und die Gründung von „Bürgerwehren“.
Der Bundesvorsitzende Frank Franz stellte am 2.02.2018 auf Facebook den Videoaufruf „Bildet Schutzzonen!“ online:
Damit unmittelbar verknüpft ist eben die Frage der inneren Sicherheit und die Frage, ob der deutsche Staat in der Lage ist, seine Bürger noch angemessen zu schützen. […] Und da darf man sich auch nicht wundern, wenn die Bürger irgendwann zu der Überzeugung kommen, dass sie eben nicht ausreichend geschützt werden und sich selbst zusammenschließen, um diese Aufgabe selbst in die eigene Hand zu nehmen. Und überall dort, wo sich Bürger nun zusammenschließen, um sich und ihre Interessen zu schützen, weil der Staat dieser Aufgabe nicht mehr gerecht wird, entstehen „Schutzzonen“. Und wir wollen diese „Schutzzonen“ nun in Zukunft fördern und vorantreiben. Was kann eine solche „Schutzzone“ sein? Nun, das kann z.B. das eigene Haus sein, das kann die Gartenlaube sein, das kann ein Stadtteil oder sogar eine ganze Region sein. Hier könnt ihr gespannt sein, wie wir dieses Projekt in Zukunft vorantreiben, was wir daraus machen und wenn ihr mitmachen wollt oder wenn ihr interessiert daran seid, dann bleibt dran wir werden euch informieren und euch in diese Arbeit aktiv einbinden!
In einem weiteren Beitrag am 28.08.2018 sah er die „Schutzzonen“-Kampagne als Antwort auf die „Problematik einer offenbar zu großen Teilen importierten Kriminalität“:
Jetzt ist Zeit, zu handeln! Es genügt auch nicht mehr, spontan Zivilcourage zu zeigen. Vielmehr muss diese ORGANISIERT werden. Vor einigen Wochen gründete sich eine Initiative namens „Schafft Schutzzonen!“, die zweierlei Ziele verfolgt: Erstens, das Augenmerk auf die Problematik einer offenbar zu großen Teilen importierten Kriminalität zu lenken. Und zweitens, selbst etwas dagegen zu unternehmen, dass in Deutschland immer mehr Gebiete entstehen, in denen Ausländer aus uns fremden Kulturkreisen zunehmend das Sagen haben; Gebiete, in die sich selbst die Polizei kaum noch hineintraut, weil ihr die politische Rückendeckung fehlt oder weil sie personell unterbesetzt ist; Gebiete, in denen wir, vor allem unsere Frauen, zu Freiwild werden.
Neben der Einrichtung einer Facebook-Kampagnenseite, die das Ziel und die Möglichkeiten der Bildung von „Schutzzonen“ erläutert, wurden Flyer und „Schutzzonen“-Meldebögen als Anlage zur „Deutschen Stimme“ herausgegeben sowie weitere Materialien (Flugblätter, Aufkleber, Visitenkarten, Plakate, Abwehrspray) und Bekleidungsstücke (T-Shirts und Warnwesten) im Internet angeboten.
Auf der Kampagnenseite dokumentiert die NPD seitdem die Aktionen ihrer Untergliederungen. In erster Linie handelt es sich dabei um „Streifengänge“ mehrerer Personen, welche – bekleidet mit Sicherheitswesten mit Kampagnen-Logo – an öffentlichen Orten wie Fußgängerzonen, Bahnhöfen und auch Friedhöfen durchgeführt werden. Seit Bestehen der Kampagnenseite wurden bis einschließlich 5.03.2019 195 Aktionen an rund 60 Orten dokumentiert. Diese verteilten sich auf 13 Länder. Die Schwerpunkte lagen in Brandenburg (45), Berlin (44), Hessen (33) und Sachsen (22). Aus den aktualisierten Belegen der Antragsteller ergibt sich für den Zeitraum April 2019 bis März 2020, dass erneut zahlreiche Aktionen in insgesamt zehn Ländern durchgeführt wurden, darunter Sachsen (67), Berlin (39), Hessen (35), Brandenburg (22) und Niedersachsen (21). Die Kampagnenseite hatte im August 2023 11.636 „Gefällt mir“-Angaben und 11.976 Abonnenten.
Bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie gelang es der NPD, das Projekt intensiv zu betreiben. So wurde beispielsweise anlässlich eines mutmaßlichen „Übergriff[s] von fremdländischen Messermännern“ im Oktober 2018 im Stadtpark von Bochum ein „Streifengang“ durchgeführt. In Goslar (Niedersachsen) lief ebenfalls im Oktober 2018 eine nächtliche „Streife“, weil – so die Begründung – die Polizei die Sorgen und Ängste von Bürgern nach der Vergewaltigung einer Frau durch zwei tatverdächtige Syrer nicht ernst genug genommen habe. Im bayerischen Amberg wurde nach einer vorgeblichen „Prügelserie junger, betrunkener Asylanten“ im September 2019 über eine „längere Streife an den Orten des Geschehens sowie beim örtlichen Asylantenheim“ berichtet.
Der Landesverband Sachsen äußerte sich zu „Schutzzonen-Aktionen“ in Riesa und Leipzig am 7.08.2018 und am 14.09.2018 auf seiner Facebook-Seite302 wie folgt:
Am Montag (06.08.) nahm die Schutzzonen-Mannschaft in Riesa sich zunächst einen bislang von Ausländern dominierten Brennpunkt vor, den Alexander-Puschkin-Platz im Stadtinneren sowie das in der Nähe befindliche Elbufer, wo sich vor allem abends viele „Kulturbereicherer“ aufhalten.
Bestreift wurde unter anderem der soziale Brennpunkt Leipzig-Grünau sowie die Innenstadt. Mit seinem für mitteldeutsche Verhältnisse sehr hohen Ausländeranteil ist Leipzig immer wieder Schauplatz massiver Kriminalität, bis hin zu Messerstechereien. Gerade die linke Hochburg Leipzig ist ein Negativbeispiel für die gravierenden Folgen der Massenzuwanderung. Soziale und gesellschaftliche Abgründe, verursacht durch Multi-Kulti-Wahn und Politikversagen, treten hier besonders deutlich zutage.
Ein Facebook-Beitrag des Kreisverbands Dresden vom 12.09.2018 macht deutlich, dass die „Schutzzonen“-Kampagne von einer rassistischen Ideologie geprägt ist:
Ausgerechnet im sozialen Brennpunkt Gorbitz wurden überproportional viele illegale Einwanderer in hunderten sogenannter Gewährleistungswohnungen einquartiert, was die Situation noch weiter verschärft. Viele Anwohner haben genug von Multi-Kulti-Kriminalität und Verwahrlosung. Die inländerfeindliche Politik der linken Mehrheit im Dresdner Stadtrat muss endlich gestoppt werden!
Die NPD versucht, mit den Aktivitäten im Rahmen der Kampagne ihr „Kümmerer-Image“ zu pflegen. In diesem Zusammenhang wurden von ihr auch „Schulwegwachen“ angeboten. So beteiligten sich die Jungen Nationalisten im nordsächsischen Mockrehna an solchen „Schulwegwachen“.
Darüber hinaus wurde die „Schutzzonen“-Kampagne auf anderen Veranstaltungen beworben. So nahmen Angehörige der NPD in „Schutzzonen-Westen“ an Veranstaltungen der MVgida teil, namentlich am 27.11.2018 in Wittenburg und am 10.12.2018 in Hagenow. Die entsprechenden Beiträge wurden auf den Facebook-Seiten der „Schutzzone“ und der MVgida veröffentlicht.
Die „Schutzzonen“-Kampagne verdeutlicht das strategische Vorgehen der NPD. Die Kampagne soll eine möglichst große Zahl an Personen mobilisieren und zu dem Image der NPD als „Macher-Partei“ beitragen. Zugleich ist die Kampagne bewusst auf die Anprangerung und Einschüchterung von nicht der „Volksgemeinschaft“ angehörenden Personen angelegt und soll ein vermeintliches Versagen des deutschen Staates und der Politik belegen.
Angesichts der rassistischen Ausrichtung geht der Hinweis der NPD fehl, das „Schutzzonen“-Konzept entspreche demjenigen der bayerischen Sicherheitswacht. Im Übrigen weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um eine staatliche Institution handelt, die der Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sowie den Sicherheitsbehörden nachgelagert ist.
Die Kampagne „Deutsche helfen Deutschen“ stellt sich als eine Aktion der NPD dar, die – ähnlich wie die „Schutzzonen“-Kampagne – auf die bewusste Ausgrenzung von Ausländern abzielt und damit deren rassistische Grundtendenz widerspiegelt. Die Kampagne soll die regionale Verankerung der NPD und ihr Image als soziale „Macher-Partei“ sowie ihr „Kümmerer-Image“ stärken. Die Aktionen dienen zugleich der Verbreitung der politischen Überzeugungen der NPD. Sie stellen im „Kampf um die Straße“ qualifizierte Vorbereitungshandlungen zur Überwindung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar.
Anfang Juni 2018 wurde eine eigene Facebook-Seite „Deutsche helfen Deutschen. @nationalesolidaritaet“ geschaltet, auf der die Aktionen im Rahmen der Kampagne publiziert wurden. Verantwortlicher für diese Seite war der sächsische Landesvorsitzende der NPD Peter Schreiber. Darüber hinaus weisen die Internetseiten der beteiligten Parteigliederungen eigene Einträge auf – im Fall des Landesverbands Sachsen unter dem Namen „Soziale Aktion Sachsen“, im Fall der Jungen Nationalisten unter dem Namen „Jugend packt an“. Auch in Baden-Württemberg existierte eine Informationsseite auf Facebook mit dem Namen „Deutsche helfen Deutschen Baden-Württemberg“.
Bei den einzelnen Aktionen im Rahmen der Kampagne wird deren fremdenfeindliche Grundtendenz deutlich. So berichtete Patrick Wieschke, Landesvorsitzender in Thüringen und Bundesvorstandsmitglied der NPD, am 26.04.2018 von Aktivitäten im Rahmen der Aktion „Deutsche helfen Deutschen“ in Eisenach: Man habe an den Eisenacher Tafeln umfangreiche Tüten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln übergeben. Ausländer seien „natürlich leer aus[gegangen]“. In einem Werbebild für das verbundene Projekt „Jugend packt an“ heißt es, dass Kleider, Kaffee und Kuchen „für Deutsche“ kostenlos seien.
Zudem wird stets die Bedeutung der „Volksgemeinschaft“ bei diesen Aktionen betont. Teilweise werden die Veranstaltungen explizit unter das Motto „Tag der Volksgemeinschaft“ gestellt oder mit ihr begründet; beispielsweise durch den Bundesvorsitzenden Frank Franz am 8.05.2018 bei der Erläuterung der Bedeutung der Kampagne:
[…] andererseits ist dies aber auch der Versuch, die Volksgemeinschaft im Kleinen vorzuleben, die wir im Großen eines Tages in ganz Deutschland verwirklichen wollen.
Auch in neuerer Zeit wurden noch Aktionen durchgeführt, wenngleich ihre Zahl im Gefolge der Corona-Pandemie geringer geworden ist. So fanden am 16.04.2019 in Magdeburg und im November 2019 in Hamburg Kleiderspenden statt. Ein politischer Zusammenhang wurde insbesondere bei einer während der Weihnachtszeit durchgeführten Lebensmittelspende vor der Tafel in Neumünster (Schleswig-Holstein) im Dezember 2019 hergestellt. In einem Beitrag auf der Homepage des Landesverbands Schleswig-Holstein der NPD vom 20.12.2019 heißt es dazu:
Nationale Solidarität ist ein Grundpfeiler unserer Weltanschauung und besonders in der Vorweihnachtszeit sollte man vorrangig an die eigenen Landsleute denken. Millionen von Deutschen sind auf Hilfsangebote wie die Tafeln angewiesen. Alleine 2, 8 Millionen Kinder leben in Armut. Schwerarbeitende Menschen können von den Früchten ihrer Arbeit nicht mehr leben und stehen Schlange beim Jobcenter. Eine Schande für einen Staat wie die BRD, […] Doch die NPD stellt nicht nur politische Anträge, sondern lässt auch Taten folgen. Unter dem Motto „Deutsche helfen Deutschen“ führten die Nationaldemokraten eine Aktion vor der Neumünsteraner Tafel durch, bei der Lebensmittelspenden an bedürftige Deutsche verteilt wurden.
Im Rahmen des „Kampfes um den organisierten Willen“ strebt die NPD eine enge Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen Parteien und Gruppierungen an. Sie pflegt intensive Kontakte zu solchen Parteien und nicht parteigebundenen Rechtsextremisten in Deutschland, solidarisiert sich mit Holocaust-Leugnern und ist auf internationaler Ebene gut vernetzt.
Die NPD ist bestrebt, ihre Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen Parteien und nicht parteigebundenen Rechtsextremisten in Deutschland zu intensivieren. Der Bundesvorsitzende Frank Franz beschrieb diese Vernetzung in der Ausgabe Juli/August 2022 der Zeitschrift „Nationaler Sozialismus Heute“ im Rahmen eines Interviews als Stärke der NPD, die es weiter auszubauen gelte:
Ich halte es für elementar, dass wir endlich umsetzen, wovon die Rechte schon zeitlebens fabuliert: Sich besser zu vernetzen, mit dem Ziel, einen „Konsens der Willigen“ zu erreichen. […] Ich bin heute aber mit Leuten aus allen rechten Strömungen in Kontakt, auch aus allen Parteien und sonstigen Organisationen.
Die enge Verbindung der NPD zur Partei „Die Rechte“ wurde hinsichtlich gemeinsamer Veranstaltungen bereits dargestellt. Sie kommt darüber hinaus auch dadurch zum Ausdruck, dass beide Parteien eine gemeinsame Ratsgruppe im Dortmunder Stadtrat im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen bilden. Zudem stellt die NPD Vertretern der Partei „Die Rechte“ die Möglichkeit zur Publikation von Beiträgen in der „Deutschen Stimme“ zur Verfügung.
Daneben ist die NPD auch mit den sogenannten „Freien Nationalisten“ und anderen nicht parteigebundenen Rechtsextremisten verbunden. Deutlich wird dies etwa bei Veranstaltungen zum Gedenken an den Stellvertreter Hitlers, Rudolf Heß. Solche fanden am 17.08.2017 (dem Jahrestag des Todes von Rudolf Heß) und am 18.08.2018 in Berlin als zentrale Demonstration der rechtsextremistischen Szene unter dem Motto „Mord verjährt nicht! Gebt die Akten frei – Recht statt Rache!“ statt. Stefan Köster, Bundesschatzmeister und Landesvorsitzender der NPD in Mecklenburg- Vorpommern, rief im Vorfeld zur Teilnahme auf: „Am Sonnabend geht es natürlich nach Spandau, denn Mord verjährt nicht!“. Teilnahmeaufrufe der Facebook-Seite „Gebt die Akten frei“ beziehungsweise der entsprechenden Internetseite „www. mord-verjaehrt-nicht.info“ wurden auch von Christian Häger, dem Bundesvorsitzenden der Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019, sowie vom „Völkischen Flügel“ der NPD verbreitet.
Die NPD teilte des Weiteren am 30.06.2018 einen Veranstaltungshinweis für den „Kampf der Nibelungen“, eine Kampfsportveranstaltung, die vom als rechtsextrem eingestuften Netzwerk „White Rex“ durchgeführt wurde. Claus Cremer berichtete auf Facebook, dass er am 15.12.2018 eine „#Julfeier“ der „Kameradschaft Syndikat 52“ besucht habe. Die „Kameradschaft Syndikat 52“ gilt als eine von der Partei „Die Rechte“ organisierte Gruppierung303. Cremer berichtete, er habe als Landesvorsitzender „ein paar Grußworte der NPD“ überbracht und freue sich darüber, dass die Zusammenarbeit im Raum Aachen „wieder intensiviert werden konnte“.
Nach einem Beitrag in der Zeitschrift „Deutsche Stimme“ in der Ausgabe Nr. 8/2022 hat sich zwischen der Partei „Freie Sachsen“ und dem sächsischen Landesverband der NPD eine enge Verbindung entwickelt. Dafür spricht auch die Kandidatur des sächsischen Vorsitzenden der NPD Peter Schreiber als Bürgermeisterkandidat der „Freien Sachsen“ in der Stadt Strehla. Im September 2022 wurde Schreiber zudem in den Vorstand der „Freien Sachsen“ gewählt. Mit ihm und Stefan Hartung (Vorsitzender des Kreisverbands Erzgebirge) sind zwei Funktionäre der NPD in der Führung der „Freien Sachsen“ vertreten.
Die NPD solidarisierte sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen durch ihre Funktionäre und Anhänger mit der inhaftierten Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck. Gleichermaßen forderte die NPD zur Solidarität mit dem ebenfalls inhaftierten Holocaust-Leugner Horst Mahler auf. So veröffentlichte Stefan Köster am 6.05.2018 ein Foto auf seiner Facebook-Seite, auf dem ein Banner mit der Aufschrift „Freiheit für Ursula Haverbeck. Es geht um den Preis, den man bereit ist zu zahlen“ zu sehen ist. Karl Richter, bis 2014 stellvertretender Bundesvorsitzender und Landesvorsitzender in Bayern, verlangte auf seiner Facebook-Seite am 19.01.2019 „Freiheit für Ursula Haverbeck, Horst Mahler und alle anderen politischen Gefangenen dieses Regimes“. Mit derartigen Initiativen versucht die NPD, ihre Akzeptanz im rechtsradikalen Lager zu erhöhen.
Auch international ist die NPD eng mit anderen rechtsextremistischen Gruppierungen vernetzt und bestrebt, die bestehenden Kontakte zu nationalistisch gesinnten politischen Kräften in Europa weiter zu intensivieren. Karl Richter unterstrich in der „Deutschen Stimme“, Nr. 1/2019, die Bedeutung der Kontakte der NPD im Europäischen Parlament und betonte, dass diese weiter ausgebaut werden müssten:
Während sich etwa mit der griechischen Goldenen Morgenröte, einigen parteilosen Abgeordneten, aber auch Teilen des Front National eine konstruktive, ja durchaus herzliche Kooperation einstellte, bleiben andere auf Distanz und reagieren auf die Präsenz einer volkstreuen Stimme wie derjenigen Udo Voigts mit ängstlicher Ablehnung. Eine Reihe von Kontakten hat sich aber auch abseits der EU-Ebene ergeben, etwa zu nationalen und regionalen Gruppierungen und Abgeordneten, beispielsweise in Kroatien und Rumänien. Hier bleibt für die Zukunft noch viel zu tun.
Im Vordergrund steht dabei für die NPD die Einbindung in das europäische Parteienbündnis „Alliance for Peace and Freedom“ und die APF-nahe Stiftung „Europa Terra Nostra“. Im Oktober 2018 wurde in der „Deutschen Stimme“ über den Besuch von „schwedischen Volkstreuen“ (Det fria Sverige – Das freie Schweden) bei der NPD in Sachsen im Rahmen der Stiftung „Europa Terra Nostra“ berichtet. Der Europa Terra Nostra e.V. veröffentlichte in der „Deutschen Stimme“, Nr. 03/2018, einen Artikel über eine Delegationsreise nach Breslau:
Der ETN-Vorsitzende Dan Eriksson verdeutlichte noch einmal das Kernanliegen der politischen Stiftung: Es gehe darum, europäische Nationalisten an einen Tisch zu bringen und chauvinistische Vorstellungen zu überwinden, um auf diese Weise einen erneuten Bruderkrieg zu verhindern. ETN biete hierfür eine geeignete Plattform. Europa befinde sich an einem Scheideweg – entweder gelinge es, die Festung Europa zu schaffen oder das gute alte Europa werde unter dem Massenansturm zumeist afrikanischer Migranten zusammenbrechen. […] Der Tagungsort wurde natürlich bewußt ausgewählt. Ist Polen doch drauf und dran, sich erneut einen würdigen Platz in künftigen Geschichtsbüchern zu sichern. Schwulen-und Gender-Propaganda sowie Multikulti-Phantastereien stoßen hier auf breite Ablehnung. Und „Flüchtlings“-Massen steht man hier eher reserviert bis ablehnend gegenüber.
Insbesondere die Jungen Nationalisten suchen Anschluss im europäischen Ausland. So betonte Christian Häger, Bundesvorsitzender der Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019, in der „Deutschen Stimme“ (Nr. 9/2018):
Die Vernetzung europäischer Nationalisten hat in der JN eine lange Tradition. […] Die JN pflegt Kontakte zu Kameraden in Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Finnland, Italien, der Tschechischen Republik, Serbien, Griechenland, Polen, Lettland, Litauen, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Rußland. Diese Kontakte versuchen wir stets mit Leben und Inhalt zu füllen, zum Beispiel durch gegenseitige Besuche, Austausche oder Teilnahme an Veranstaltungen. […] In diesen Kontakten, die über die Beziehungen der NPD in der APF hinausgehen, schmelzen uns die Bedrohungen von außen besonders mit unseren Freunden im Norden, im Süden sowie im Westen Europas zusammen. Die Beziehungen nach Osten bringen gegenseitige Einblicke. Für uns vor allem in ethnisch homogene Bevölkerungen, für die Kameraden von dort wiederum ist der Eindruck von Besuchen bei uns besonders in Großstädten wie Berlin ein wahres Erwachen. Dieses Europa von Brüssel wollen auch sie nicht, und so ist unser Europa ein dichter werdendes Netz mit immer mehr Fäden und Knoten. Sicher ein Netzwerk, das diese EU überdauern wird!
Deutlich wurde die intensive Zusammenarbeit mit europäischen Nationalisten beim Europakongress der Jungen Nationalisten, der am 11. und 12.05.2018 im sächsischen Riesa stattfand. Maik Müller, Landesvorsitzender der Jungen Nationalisten Sachsen und Leiter des JN-Bundesarbeitskreises Europa, moderierte die Veranstaltung, an der am ersten Veranstaltungstag rund 160 Personen, am zweiten Veranstaltungstag bis zu 350 Personen teilnahmen. Es beteiligten sich Vertreter von mindestens 14 Organisationen aus elf europäischen Ländern. Zu den ausländischen Rednern zählten die ukrainische Nationalistin Olena Semenyaka, der kroatische Publizist und Politologe Tomislav Sunic sowie das ebenfalls aus Kroatien stammende Vorstandsmitglied der Stiftung „Europa Terra Nostra“ Ivan Bilokapic. Darüber hinaus referierte der Blog-Betreiber und Gitarrist der als rechtsextrem eingestuften Band „Stahlgewitter“ Frank Krämer zum Thema „Die europäischen Völker als Lebenskampfgemeinschaft“. Für die NPD sprach der stellvertretende Bundesvorsitzende Thorsten Heise zum Thema „Europas Jugend – Träger und Bewahrer von Kultur, Erbe und Diversität der europäischen Völker im 21. Jahrhundert“.
Am 17.02.2018 beteiligten sich Mitglieder der Jungen Nationalisten aus Braunschweig zudem am Lukovmarsch in Sofia, Bulgarien. Ebenso nahmen JN-Aktivisten am 11.03.2018 an einer Kundgebung anlässlich des Unabhängigkeitstags in Litauen teil, bei der Maik Müller sprach. Am 24.03.2018 führten die Jungen Nationalisten Dresden einen „Sächsisch-Böhmischen Kulturtag“ gemeinsam mit „Aktivisten der Arbeiterpartei für soziale Gerechtigkeit, der tschechischen D?lnická strana sociální spravedlnosti (DSSS)“, im Sudetenland durch.
Der Landesvorsitzende in Nordrhein-Westfalen Claus Cremer nahm als Vertreter der NPD 2021 und 2022 an den Kongressen der APF teil. Daraufhin wurde in einem Facebook-Eintrag vom 28.09.2021 auf der Seite der NPD folgendes Fazit veröffentlicht:
Als Vertreter der NPD sprach Claus Cremer zu den anwesenden Nationalisten und machte deutlich, daß der nationale Freiheitskampf der Zukunft auch ein europäischer Freiheitskampf sein muss, um den gesamten Kontinent vor der Massenmigration, der Zerstörung seiner Kultur, der Vernichtung seines Aussehens und dem EU, Covid- und Genderwahnsinn zu schützen. Besonderen Applaus gab es zudem für die Feststellungen, daß die NPD an der Seite aller weissen Nationalisten in Europa steht, […].
Insgesamt ergibt sich, dass die NPD trotz einer Entwicklung, die durch Mitgliederschwund, zurückgehende Wahlergebnisse und ein dadurch bedingtes Ausscheiden aus der staatlichen Parteienfinanzierung sowie durch eine strategische Neuorientierung im Sinne vorläufig stärkerer Fokussierung auf bürgerschaftliches Engagement geprägt ist, mit einer Vielzahl von Aktivitäten versucht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele umzusetzen. Sie überschreitet damit die Schwelle vom bloßen Bekenntnis der Ablehnung zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ist auf deren Beseitigung ausgerichtet. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GG, § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist daher festzustellen, dass die NPD für die Dauer von sechs Jahren von staatlicher Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz ausgeschlossen ist.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19
- vgl. BVerfGE 144, 20 <159 ff. Rn. 404 ff.>[↩]
- BVerfGE 144, 20[↩][↩][↩][↩]
- vgl. hierzu Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl.2018, § 18 Rn.20, 22[↩]
- vgl. Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl.2018, § 18 Rn. 39[↩]
- vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2016, S. 6[↩]
- vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2017, S. 6[↩]
- vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2018, S. 6[↩]
- vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2019, S. 6[↩]
- vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2020, S. 6; laut Rechenschaftsbericht 2020 erhielt die NPD einen leicht abweichenden Betrag in Höhe von 370.689,85 €[↩]
- vgl. Der Bundeswahlleiter, Bundestagswahl 2021, Sitzverteilung, Endgültiges Ergebnis, S. 1[↩]
- vgl. Die Bundeswahlleiterin, Ergebnisse früherer Landtagswahlen, S. 9[↩]
- vgl. Die Bundeswahlleiterin, Ergebnisse früherer Landtagswahlen, S. 64[↩]
- vgl. zu den Beträgen BT-Drs.19/8223, S. 103[↩]
- vgl. BT-Drs.20/3025, S. 3[↩]
- vgl. BT-Drs.20/2289, S. 3[↩][↩]
- vgl. BT-Drs.20/7840, S. 44[↩]
- BVerfGE 107, 339[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <202 ff. Rn. 528 ff., 246 ff. Rn. 633 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <219 ff. Rn. 570 ff., 307 ff. Rn. 845 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <202 Rn. 527, 242 Rn. 625>[↩]
- BR-Drs. 153/1/17[↩]
- BR-Drs. 154/1/17[↩]
- BR-Plenarprotokoll 954, S. 99, 100 [↩]
- vgl. BR-Drs. 153/2/17, S. 11[↩]
- vgl. BR-Drs. 153/2/17, S. 8[↩]
- vgl. BR-Drs. 153/2/17, S. 9[↩]
- BT-Drs. 18/12357[↩]
- BT-Drs. 18/12358[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12357, S. 4, 6 f.[↩]
- vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23869 – 23877[↩]
- vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23870, 23875 [↩]
- BT-Drs. 18/12846[↩]
- vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24559 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvE 1/17, Rn. 2 – Organstreit Finanzierungsausschluss NPD[↩]
- vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24563[↩]
- vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 325 f.; BR-Drs. 509/17, I.[↩]
- BR-Drs. 509/1/17[↩]
- vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 327; BR-Drs. 509/17, II.; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvE 1/17, Rn. 3[↩]
- BGBl I S. 2346[↩][↩]
- BGBl I S. 2730[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvE 1/17, Rn. 4[↩]
- BVerfGE 158, 244 – Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD – Ablehnung BVR Huber I; 158, 253 – Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD – Ablehnung BVR Müller I[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2023 – 2 BvB 1/19[↩]
- vgl. Die Bundeswahlleiterin, Parteiunterlagen für Die Heimat vom 17.08.2023, S. 8[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvE 1/17, Rn. 25 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <363> ; 144, 20 <158 Rn. 402>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <364>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <364 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <380>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <365>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <365> ; 144, 20 <159 Rn. 404>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <379> ; 144, 20 <159 Rn. 404>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <368 f.> ; 144, 20 <159 f. Rn. 405>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <366 f.> ; 144, 20 <160 Rn. 407>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <160 Rn. 407>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <369> ; 144, 20 <161 Rn. 408>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <161 Rn. 408>[↩]
- Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 <370> ; 144, 20 <162 Rn. 410>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <382> ; 144, 20 <162 Rn. 411>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <162 Rn. 411 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <370> ; 144, 20 <162 Rn. 413>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <162 Rn. 413>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 415>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <384>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 417>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <161 Rn. 409, 163 f. Rn. 418>[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 1 <11 ff.> 5, 85 <138 f.> 28, 36 <48> 30, 1 <18 f.> 40, 287 <292> 134, 141 <179 ff. Rn. 109 ff.> 144, 20 <163 f. Rn. 418>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <164 f. Rn. 420>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <384> ; 144, 20 <165 Rn. 423>[↩]
- so auch BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23871[↩]
- vgl. nur BT-Drs. 18/12357, S. 1, 4, 6; BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24551[↩]
- vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3-3000-029-17, 2017, S. 5[↩][↩]
- BVerfGE 144, 20 <159 Rn. 405>[↩]
- vgl. Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27[↩]
- vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23871; Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <168 ff. Rn. 428 ff.>[↩]
- zu den vergleichbaren Testaten im letzten Parteiverbotsverfahren BVerfGE 144, 20 <168 f. Rn. 430>[↩]
- vgl. nur Damrau/Weinland, in: Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl.2020, § 373 Rn. 28[↩]
- vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 11.01.1988 – 4 B 256/87, NJW 1988, S. 2491[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <169 Rn. 431 f.> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <180 ff. Rn. 465 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 466> mit Verweis auf <169 Rn. 432>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 467 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <182 Rn. 474>[↩]
- vgl. Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 25 Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <193 Rn. 509>[↩]
- vgl. zum Organstreit BVerfGE 152, 35 <45 Rn. 27> – Ordnungsgeld gegen Abgeordnete; zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss vom 15.01.2020 – 2 BvR 849/15 4[↩]
- vgl. zur abstrakten Normenkontrolle BVerfGE 127, 293 <319> 150, 1 <77 Rn. 138> 157, 223 <249 Rn. 66> m.w.N. – Berliner Mietendeckel[↩]
- vgl. dazu Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 168 ff.[↩]
- vgl. Gläß, DÖV 2020, S. 263 <267> Lindner/Unterreitmeier, DÖV 2019, S. 165 <166> Morlok, ZRP 2017, S. 66 <66> Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1036 f.> Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <922 f.>[↩]
- vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 <101> Morlok, ZRP 2017, S. 66 <67>[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <113>[↩]
- vgl. v. Coelln, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 43 Rn. 34 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12357, S. 7[↩][↩][↩]
- vgl. Drossel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl.2022, § 46a Rn. 16; Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 168 f.[↩]
- vgl. hierzu Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <418 f.>[↩]
- vgl. Drossel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl.2022, § 46a Rn. 16[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 1 <17 ff.> 84, 90 <120> 109, 279 <316 f.>[↩]
- so in BVerfGE 109, 279 <311> ähnlich in BVerfGE 113, 273 <296> 137, 108 <143 ff. Rn. 80 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 1 <24> 30, 1 <38 f.> ; 123, 267 <343>[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 25 <66 Rn. 112>[↩]
- vgl. Hain, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 79 Rn. 34[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 90 <120 f.> 94, 12 <33 f.> Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 16[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 1 <17 ff.> 84, 90 <120> Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 22[↩]
- vgl. Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 26, 31 ; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl.2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 62[↩]
- siehe hierzu nur Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl.2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 54 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 1 <24> Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 15 ; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl.2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 1 <24>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 30, 1 <24 f.> Bryde, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl.2021, Art. 79 Rn. 37; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 80 ; Meyn, Kontrolle als Verfassungsprinzip, 1982, S. 182; krit. Hain, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art. 79 Rn. 32[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 1 <24 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 44, 125 <142> 144, 20 <208 Rn. 542>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 123, 267 <367>[↩]
- vgl. BVerfGE 38, 258 <271> 47, 253 <272> 77, 1 <40> 83, 60 <71 f.> 89, 155 <182> 93, 37 <66> 107, 59 <87> 144, 20 <209 Rn. 545>[↩]
- Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition[↩]
- vgl. BVerfGE 44, 125 <140> 69, 315 <346> 107, 339 <361> 144, 20 <208 f. Rn. 543 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 299 <315> 29, 154 <165> 123, 267 <341> Scheuner, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1973, S. 46 ff.; Heun, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1983, S. 93 ff.; Häberle, JZ 1977, S. 241 <241> Starck, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl.2005, § 33 Rn. 34; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art.20 Rn. 86[↩]
- vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 <198 f.> 44, 125 <142, 145> 123, 267 <367> 132, 195 <247 Rn. 124> 144, 20 <196 Rn. 517> Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art.20 Rn. 86[↩]
- vgl. BVerfGE 44, 125 <145>[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 40 <85> 148, 11 <23 Rn. 40> 154, 320 <334 Rn. 44> – Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; 162, 207 <228 Rn. 70> – Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin[↩]
- vgl. BVerfGE 44, 125 <145> 52, 63 <82> 73, 40 <85> 91, 262 <267, 269> 162, 207 <228 f. Rn. 71>[↩]
- vgl. BVerfGE 6, 273 <280> 47, 198 <225> 73, 1 <29> 73, 40 <85> 91, 262 <267>[↩]
- vgl. BVerfGE 44, 125 <146> 47, 198 <225> 82, 322 <337> 91, 262 <269>[↩]
- vgl. spezifisch zum Recht auf Chancengleichheit der Parteien Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <496> Gusy, NJW 2017, S. 601 <603> Lichdi, RuP 2017, S. 456 <459 f.>[↩]
- vgl. Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <496 f.>[↩]
- vgl. hierzu nur BVerfGE 146, 327 <349 f. Rn. 59> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 208 <225> 20, 56 <100> 73, 40 <85> 107, 339 <358>[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 208 <227> 144, 20 <194 Rn. 512>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <194 Rn. 513> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 339 <362>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <195 Rn. 514>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <195 Rn. 515>[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <139> 144, 20 <196 Rn. 516>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <196 f. Rn. 517>[↩][↩][↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 523 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 12, 296 <306> 47, 198 <228> 107, 339 <362> 144, 20 <201 Rn. 526>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <202 Rn. 527>[↩]
- so auch Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <494>[↩]
- so auch Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <498, 500>[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <204> 12, 45 <53> 27, 1 <6> 35, 202 <225> 45, 187 <227> 87, 209 <228> 96, 375 <399> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187 <227> 49, 286 <298> 144, 20 <206 f. Rn. 538 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 123, 267 <341> 129, 124 <169> 135, 317 <386 Rn. 125> 142, 123 <189 Rn. 124> 144, 20 <208 Rn. 542> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 95, 220 <242>[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 111, 382 <398> m.w.N.[↩]
- vgl. Gadinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 <139>[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12357, S. 6[↩][↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12357[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12100: „Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, sind von einer staatlichen Teilfinanzierung oder steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen.“[↩]
- krit. dazu Gadinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 <136> Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1035> Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <922 f.>[↩]
- vgl. nur Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 21 Rn. 212[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 523>[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <135> 107, 339 <361> 124, 300 <320> 144, 20 <200 Rn. 524>[↩]
- vgl. so zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 524> insgesamt für Art. 21 GG Schaefer, AöR 146 <2021>, S. 401 <435>[↩]
- vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 524>[↩]
- vgl. Janson, NVwZ 2018, S. 288 <292 f.> Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212d[↩]
- vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 <98, 101> Ipsen, JZ 2017, S. 933 <934> so für das Parteiverbot aus Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 <200 ff. Rn. 525 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <202 ff. Rn. 528 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <203 f. Rn. 530 ff.>[↩]
- vgl. dazu Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <387> Schaefer, AöR 146 <2021>, S. 401 <415, 425 f.> Thrun, DÖV 2019, S. 65 <69 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <205 Rn. 535>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <206 Rn. 537>[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <204> 12, 45 <53> 27, 1 <6> 35, 202 <225> 45, 187 <227> 87, 209 <228> 96, 375 <399> 144, 20 <206 f. Rn. 538>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <207 Rn. 539>[↩]
- vgl. BVerfGE 122, 248 <271> 144, 20 <207 Rn. 539>[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 279 <312>[↩]
- vgl. BVerfGE 115, 118 <153> 144, 20 <207 Rn. 540>[↩]
- vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 <284>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <207 f. Rn. 541>[↩]
- vgl. BVerfGE 38, 258 <271> 47, 253 <272> 77, 1 <40> 83, 60 <71> 93, 37 <66> 107, 59 <87>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <209 f. Rn. 545>[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 60 <72> 144, 20 <210 Rn. 546>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <210 Rn. 546>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <210 Rn. 547>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 548>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 550> Sichert, DÖV 2001, S. 671 <675> Gelberg, Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG am Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens, 2009, S.202; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 ; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 21 Rn. 164; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl.2015, Art. 21 Rn. 153[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 551>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <213 Rn. 556> Sichert, DÖV 2001, S. 671 <675> Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 21 Rn. 228; Georg, Politik durch Recht – Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 21 Rn. 163[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 556> Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 21 Rn. 228; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 ; Georg, Politik durch Recht – Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 21 Rn. 163[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 556>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 557>[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <143 ff.> 144, 20 <214 Rn. 558>[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <144> vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 467 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <144>[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 1 <20> 5, 85 <144> 144, 20 <215 Rn. 559>[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 1 <22> 47, 130 <139> 144, 20 <215 Rn. 560>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <215 Rn. 561>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <250 ff. Rn. 647 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <252 Rn. 652>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 467>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 468>[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 1 <22>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <215 f. Rn. 562> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <216 Rn. 563> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <216 Rn. 564>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <217 Rn. 565>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <217 Rn. 566>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <217 Rn. 567>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <220 Rn. 573>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <221 Rn. 575>[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <143> 144, 20 <221 Rn. 576>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <221 Rn. 577>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <221 f. Rn. 578>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <224 Rn. 583> m.w.N.[↩]
- vgl. zur Potentialität BVerfGE 144, 20 <224 f. Rn. 585 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <225 Rn. 586> unter Hinweis auf die Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <225 f. Rn. 587>[↩]
- so auch Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 21 Rn. 213; Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <419 f.> Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212b ; Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038> Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl.2022, Art. 21 Rn. 26; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <924> Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art. 21 Rn. 252b[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <224 f. Rn. 585>[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12357, S. 1[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12357, S. 1; so auch in BVerfGE 144, 20 <241 f. Rn. 624>[↩]
- vgl. Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038> Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 43 Rn. 11[↩]
- so auch Drossel, GSZ 2018, S. 97 <98> Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 164; Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 136[↩]
- so auch Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 21 Rn. 213; Ipsen, JZ 2017, S. 933 <934> Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038> Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <924 f.>[↩]
- vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 300 <320> Hopfauf, ZRP 2017, S. 124 <125>[↩]
- vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 138[↩]
- vgl. Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <394>[↩]
- vgl. hierzu Morlok, ZRP 2017, S. 66 <67> Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <923>[↩]
- vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 138 f.[↩]
- vgl. Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 166[↩]
- vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925> vgl. so – noch zum Parteiverbot, BVerfGE 5, 85 <141>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <221 ff. Rn. 575 ff.>[↩]
- vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 140[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <143> 144, 20 <221 Rn. 576> Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>[↩]
- vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 <221 Rn. 576>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <222 f. Rn. 579>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <223 f. Rn. 581 ff.>[↩]
- vgl. für das Parteiverbot BVerfGE 144, 20 <225 Rn. 587>[↩]
- vgl. Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1039>[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 358 <370> 111, 307 <316 f.> 128, 326 <367> 141, 1 <19 Rn. 45> 148, 296 <350 f. Rn. 127> 151, 1 <26 f. Rn. 61> – Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 358 <370> 83, 119 <128> 111, 307 <317, 329> 120, 180 <200 f.> 128, 326 <367 f.> 148, 296 <351 Rn. 128> 151, 1 <27 Rn. 62>[↩]
- vgl. BVerfGE 151, 1 <27 Rn. 62>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326 <368> 148, 296 <351 f. Rn. 129> 151, 1 <28 Rn. 64>[↩]
- vgl. EGMR, Parti Nationaliste Basque – Organisation Régionale d’Iparralde v. France, Urteil vom 07.06.2007, Nr. 71251/01[↩]
- vgl. EGMR, Parti pour une société démocratique et autres c. Turquie, Urteil vom 12.01.2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <234 Rn. 608 f.> m.w.N.[↩]
- vgl. etwa EGMR, Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25.05.1998, Nr.20/1997/804/1007, § 49; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13.02.2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30.06.2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe auch BVerfGE 144, 20 <234 ff. Rn. 609 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <236 Rn. 614> m.w.N.[↩]
- vgl. EGMR, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13.02.2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30.06.2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; Eusko Abertzale Ekintza – Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15.01.2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch BVerfGE 144, 20 <237 Rn. 615 f.>[↩]
- vgl. Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 317-326; Walter/Herrmann, ZG 2017, S. 306 <321 f.> Walter, Geht der Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18.06.2019, S. 2 ff., 9 ff.[↩]
- vgl. Walter/Herrmann, ZG 2017, S. 306 <321 f.> Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 317 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Fabris v. France, Urteil vom 28.02.2013, Nr. 16574/08, § 56 m.w.N.[↩]
- vgl. insbesondere EGMR, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13.02.2003, Nr. 41340/98 u.a., § 99; siehe auch EGMR, W.P. and Others v. Poland, Entscheidung vom 02.09.2004, Nr. 42264/98, § 2; Witzsch v. Germany, Entscheidung vom 13.12.2005, Nr. 7485/03, § 3; siehe auch Walter, Geht der Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18.06.2019, S. 21[↩]
- vgl. EGMR, Parti de la Démocratie c. Turquie, Urteil vom 10.12.2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13.02.2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 98 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 03.02.2005, Nr. 46626/99, § 56; Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30.06.2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 80, 83[↩]
- vgl. Venedig-Kommission, Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures, CDL-INF <2000> 1, S. 9[↩]
- vgl. EGMR, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30.01.1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13.02.2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 124 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 03.02.2005, Nr. 46626/99, § 58; Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12.04.2011, Nr. 12976/07, §§ 127 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <138 f.> 107, 339 <361 f.> 144, 20 <194 f. Rn. 513 f., 222 Rn. 578>, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 <239 f. Rn. 621>[↩]
- BVerfGE 144, 20 <22 f. Leitsatz 9. a[↩]
- BVerfGE 144, 20 <23 Leitsatz 9. b[↩]
- vgl. Was wir wollen – NPD-Kommentierung des Parteiprogramms, 2018, S. 182[↩]
- Was wir wollen – NPD-Kommentierung des Parteiprogramms, 2018, S. 183 f.[↩]
- Auszug aus einer Rede des Vorsitzenden der NPD zur Wahlkampfauftaktveranstaltung am 22.07.2017 in Riesa/Sachsen[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <246 ff. Rn. 635 ff.>[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 11[↩][↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 8; siehe auch BVerfGE 144, 20 <247 f. Rn. 639>[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 8, 28 f.; BVerfGE 144, 20 <261 Rn. 681>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <247 Rn. 638>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <246 f. Rn. 635>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <261 Rn. 681>[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Auflage 2013, S. 10 und 12 f.[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Auflage 2013, S.19[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 23 und 27; BVerfGE 144, 20 <248 Rn. 641>[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 28 f.; BVerfGE 144, 20 <248 f. Rn. 642>[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 40; BVerfGE 144, 20 <249 Rn. 643>[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 45 f.; BVerfGE 144, 20 <249 Rn. 644>[↩]
- vgl. „Proklamation des Völkischen Flügels!“ vom 30.01.2018[↩]
- Facebook-Post vom 29.08.2018[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <267 ff. Rn. 698 ff.>[↩]
- vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Transkript zum Ethnopluralismus, 11.07.2016[↩]
- Facebook-Eintrag vom 09.11.2018[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 42[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <129 ff. Rn. 292 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <263 ff. Rn. 688 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 37 <51>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <264 f. Rn. 690 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <247 ff. Rn. 637 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <250 Rn. 646>[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 14[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <284 Rn. 763>[↩]
- vgl. Parteiprogramm der NPD vom 04./5.06.2010, 2. Aufl.2013, S. 14 f.[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 144, 20 <283 f. Rn. 759 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <294 f. Rn. 804>[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 144, 20 <294 f. Rn. 804>[↩]
- Facebook-Eintrag vom 19.07.2021[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <295 ff. Rn. 805 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <295 f. Rn. 806>[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <306 Rn. 843>[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 144, 20 <306 Rn. 844>[↩]
- vgl. BT-Drs.20/7840, S. 40; 2017 waren es noch 4.048 Mitglieder, vgl. BT-Drs.19/8223, S. 114[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <331 Rn. 911>[↩]
- vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 94[↩]
- vgl. Der Bundeswahlleiter, Europawahl 2019: Endgültiges Ergebnis, Pressemitteilung Nr. 37/19 vom 24.06.2019[↩]
- vgl. Der Bundeswahlleiter, Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24.09.2017, Heft 3, S. 9[↩]
- vgl. Der Bundeswahlleiter, Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021, Heft 5 Teil 1, S. 48[↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 <309 ff. Rn. 855>[↩]
- Rubrik „Standpunkte“, in: junge-nationalisten .de, abgerufen am 7.03.2019[↩]
- npd-sachsen .de, abgerufen am 18.11.2019[↩]
- www. npd .de, abgerufen am 22.02.2023[↩]
- Facebook-Beitrag der NPD Hamburg vom 05.03.2020, abgerufen am 6.03.2020[↩]
- veröffentlicht in: t. me/npdbundesverband/1515, abgerufen am 22.02.2023[↩]
- abgerufen am 22.02.2023[↩]
- vgl. schildundschwertfestival .de[↩]
- www. facebook .com/npd.sachsen[↩]
- vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 37[↩]
Bildnachweis:
- NPD-Kundgebung: Christian Horvat | GFDL GNU Free Documentation License 1.2