Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Volksabstimmung zur Kündigung der Stuttgart 21-Finanzierungsverträge wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig angesehen und nicht zur Entscheidung angenommen.

Die in Baden-Württemberg lebenden Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung über ein Gesetz zur Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Damit hat sich der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Volksabstimmung erledigt.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann.
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus – unter anderem auf Grundrechte gestützte – Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist [1]. Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben [2], bedurfte keiner Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist im hier entschiedenen Fall weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. November 2011 – 2 BvR 2333/11
- vgl. BVerfGE 1, 396, 406 ff.; 11, 339, 342; 68, 143, 150[↩]
- offenlassend BVerfGE 125, 385, 393; 126, 158, 168[↩]